Dabei gelten als landwirtschaftlich unter anderem Grundstücke, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB, 211.412.11) unterstellt sind. Dem BGBB unterstellt sind namentlich Grundstücke, die für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind (Art. 6 BGBB). Bei gemischten Grundstücken mit sowohl landwirtschaftlicher wie nichtlandwirtschaftlicher Nutzung (Art. 2 Abs. 2 SchV, Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB) wird der nichtlandwirtschaftlich genutzte Teil mit dem Ertragswert, der sich aus seiner nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung miteinbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB).