2. Grundstückschätzungen sind gemäss der Verordnung über die Schätzung von Grundstücken vom 26. Februar 2007 (SchV, GS 211.450) und dem dazugehörigen Standeskommissionsbeschluss vom 4. Dezember 2007 (SchStKB, GS 211.451) vorzunehmen. Nach Art. 2 SchV ist für die Schätzung zwischen landwirtschaftlichen, nichtlandwirtschaftlichen und gemischten Grundstücken zu unterscheiden. Dabei gelten als landwirtschaftlich unter anderem Grundstücke, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB, 211.412.11) unterstellt sind.