5. Für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus den Fahr- und Fusswegrechten war daher der Bezirksrat weder funktionell noch sachlich zuständig. Für die Streitigkeiten aus den Fuss- und Fahrwegrechten ist der Zivilprozessweg einzuschlagen. Der angefochtene Entscheid wurde demnach von einer unzuständigen Behörde gefällt. Er erweist sich als nichtig. Dementsprechend kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden, wobei im Dispositiv anzumerken ist, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist. Nichtige Verfügungen entfalten keinerlei Wirkungen. (…)