Es besteht keine Verpflichtung, altrechtliche Dienstbarkeiten, die ohne Plan im Grundbuch eingetragen sind, nachträglich durch einen Plan zu ergänzen. Der Bundesgesetzgeber hat keine entsprechende Übergangsregelung in den Schlusstitel des Zivilgesetzbuches aufgenommen. Nach dem Bericht von Rechtsanwalt Dr. Werner Schmid wurden 1970 und 1983 Fahr- und Fusswegrechte vereinbart, also zweifellos lange vor dem 1. Januar 2012, ab dem im Grundbuch für die örtliche Lage von Dienstbarkeiten Pläne erforderlich sein können.