Zum Zeitpunkt, als die hier fraglichen Grunddienstbarkeiten vereinbart und im Grundbuch eingetragen wurden, war noch kein Plan erforderlich. Die Pflicht, die örtliche Lage der Dienstbarkeit in einem Plan für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen, wurde erst mit der ZGB- Revision vom 11. Dezember 2009 (AS 2011 4637) eingeführt und auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Es besteht keine Verpflichtung, altrechtliche Dienstbarkeiten, die ohne Plan im Grundbuch eingetragen sind, nachträglich durch einen Plan zu ergänzen.