Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist dies in einem Auszug des Plans für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen (Art. 732 Abs. 2 ZGB). Art. 70 Abs. 3 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV, SR 211.432.1) präzisiert, dass die örtliche Lage im Planauszug geometrisch eindeutig darzustellen ist. Zum Zeitpunkt, als die hier fraglichen Grunddienstbarkeiten vereinbart und im Grundbuch eingetragen wurden, war noch kein Plan erforderlich.