4.7 Nach den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten sind in den Servitutenprotokollen keine Pläne vorhanden, auf denen der genaue Verlauf der Fuss- und Fahrwegrechte eingezeichnet ist. Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist dies in einem Auszug des Plans für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen (Art. 732 Abs. 2 ZGB).