39 StrG ist der Vorderlieger verpflichtet, die notwendigen Fahr- und Wegrechte zu erteilen oder sogar Boden zu Eigentum abzutreten. Nur wenn keine Einigung zustande kommt, das heisst, wenn der Vorderlieger keine Fahr- und Wegrechte erteilt hat, kann der Bezirksrat entscheiden. Da zu Lasten des vorderliegenden Grundstücks C bereits ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten des hinterliegenden Grundstücks A erteilt und im Grundbuch AI 013.31-7.2-107999 3 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang