Im vorliegenden Fall bestehen zwar zwischen dem Rekurrenten als Eigentümer der Parzelle C und den Eigentümern der Parzelle A Differenzen über den Verlauf von Fuss- und Fahrwegrechten. Zweifellos ist aber ein Fahr- und Fusswegrecht zu Lasten des Grundstücks C und zu Gunsten des Grundstücks A bereits im Grundbuch eingetragen, welches die Zufahrt zum Grundstück A regelt. (…) Nach Art. 39 StrG ist der Vorderlieger verpflichtet, die notwendigen Fahr- und Wegrechte zu erteilen oder sogar Boden zu Eigentum abzutreten.