39 des Strassengesetzes vom 26. April 1998 (StrG, GS 725.000) von dieser die Möglichkeit Gebrauch gemacht, um hinterliegenden Grundstücken den Zugang zu öffentlichen Strassen zu ermöglichen. Die Bestimmung verpflichtet den Eigentümer vorderliegender Grundstücke, die notwendigen Fahr- und Wegrechte zu erteilen oder den notwendigen Boden abzutreten. Kommt zwischen dem Hinterlieger und dem Vorderlieger keine Einigung zustande, kann der Bezirksrat der gelegenen Sache nach Art. 39 Abs. 2 StrG entscheiden.