4.6. Die Kantone können nach Art. 702 ZGB öffentlich-rechtliche Notwegrechte vorsehen, um einem Bauherrn auf dem Verfügungsweg das Recht zur Mitbenützung privater Erschliessungsanlagen zuzusprechen und einem anderen Grundeigentümer die Pflicht zur Duldung eines solchen Zugangsrechts aufzuerlegen (Waldmann/Hänni, am angeführten Ort [a.a.O.]). Der Kanton Appenzell I.Rh. hat mit Art. 39 des Strassengesetzes vom 26. April 1998 (StrG, GS 725.000) von dieser die Möglichkeit Gebrauch gemacht, um hinterliegenden Grundstücken den Zugang zu öffentlichen Strassen zu ermöglichen.