4.5. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall kein Baubewilligungsgesuch vorliegt, und daher die Erschliessung als öffentlich-rechtliche Baubewilligungsvoraussetzung nicht zu prüfen ist, wäre der Bezirksrat auch nicht die Baubewilligungsbehörde, welche die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen hätte und daher die Erschliessung fordern und beurteilen müsste (Art. 63 BauG), welche über allfällige öffentlichrechtliche Einsprachen entscheiden müsste und die auch entscheiden könnte, wenn die privatrechtliche Einsprache sich anhand des Grundbuchauszugs sofort beweisen liesse (Art. 83 Abs. 2 BauG).