Die Baubewilligungsbehörde entscheidet also nicht über privatrechtliche Einwände gegen eine Baute. Nur wenn ein Einsprecher durch einen Grundbuchauszug sofort beweisen kann, dass ein Baugesuch dem besseren Recht des Einsprechers zuwiderläuft, darf die Baubewilligungsbehörde die Bewilligung ohne Verweisung an den Zivilrichter verweigern. Wäre die fehlende Erschliessung in einer privatrechtlichen Einsprache vorgetragen worden, so hätte der Einsprecher ins Zivilverfahren verwiesen werden müssen. Zwar ergibt sich das Zufahrtsrecht zur Parzelle A ohne weiteres aus dem Grundbuch, nicht aber der hier strittige Verlauf des Zufahrtsrechts.