Er muss beim Vermittler ein Schlichtungsgesuch einreichen (Art. 202 ZPO) und – wenn zwischen den Parteien beim Schlichtungsverfahren keine Einigung (Art. 208 ZPO) zustande kommt – beim Gericht Klage erheben (Art. 220 ZPO). Für die Dauer des Zivilprozesses wird das Baubewilligungsverfahren sistiert (Art. 83 Abs. 3 lit. c BauG). Die Baubewilligungsbehörde entscheidet also nicht über privatrechtliche Einwände gegen eine Baute.