4.4. Wird in Baubewilligungsverfahren mit der Begründung Einsprache erhoben, die Baute oder deren Erschliessung tangiere privatrechtliche Ansprüche wie etwa ein Fuss- und Fahrwegrecht, so entscheidet nicht die Baubewilligungsbehörde über die Einsprache. Vielmehr wird der Einsprecher im sogenannten Klageprovokationsverfahren auf den Zivilprozessweg verwiesen (Art. 83 BauG): Wer privatrechtliche Gründe gegen eine Baute geltend macht, muss sein besseres privates Recht also beim Zivilrichter anhängig machen. Er muss beim Vermittler ein Schlichtungsgesuch einreichen (Art.