63 Abs. 2 BauG erst zu prüfen, wenn es zu Erweiterungen, Zweckänderungen oder dem Wiederaufbau einer Baute kommt. Ob eingetragene Fahr- und Fusswegrechte eine hinreichende Zufahrt im Sinne von Art. 19 RPG gewährleisten, war daher im vorliegenden Fall vom Bezirksrat nicht zu prüfen. 2 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang