63 Abs. 2 BauG). Für das Gebäude B oder eine andere Baute auf dem Grundstück A steht nach den Akten derzeit keine Baubewilligung zur Diskussion. Das Gebäude B dürfte vor dem Inkrafttreten des RPG erstellt worden sein, weshalb die mit dem RPG eingeführte Erschliessungspflicht wegen des Grundsatzes der Nichtrückwirkung von Gesetzen (das RPG sieht keine Rückwirkung vor) für das Gebäude zum Vornherein nicht zum Tragen kommt. Die Erschliessung ist nach Art. 63 Abs. 2 BauG erst zu prüfen, wenn es zu Erweiterungen, Zweckänderungen oder dem Wiederaufbau einer Baute kommt.