4.3. Die Erschliessung ist nach Bundesrecht Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Die Erschliessung ist daher von der Baubewilligungsbehörde zu fordern, wenn es um eine neue Baute geht, das heisst, wenn ein Baubewilligungsgesuch vorliegt. Das gilt auch bei Umbauten und dergleichen. Denn bei Erweiterungen, Zweckänderungen und beim Wiederaufbau von Bauten hat die Erschliessung den im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltenden Anforderungen zu genügen (Art. 63 Abs. 2 BauG).