Die hinreichende Zufahrt muss auf den Zeitpunkt der Fertigstellung rechtlich gesichert sein. Die rechtliche Sicherung kann durch privatrechtliche Vereinbarungen gewährleistet sein, mit denen das Recht zur Errichtung oder Nutzung einer Zufahrt eingeräumt wird (Waldmann/Hänni, RPG- Kommentar, Stämpfli Bern 2006, N 22 zu Art. 19). Hier liegen solche privatrechtlichen Vereinbarungen vor: Die im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechte berechtigen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks A, zum Grundstück zu fahren.