Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung, dass das Land erschlossen ist. Der Begriff der Erschliessung ist bundesrechtlich bestimmt. Nach Art. 19 RPG ist Land erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Die hinreichende Zufahrt muss auf den Zeitpunkt der Fertigstellung rechtlich gesichert sein.