4.2. Die Zuständigkeit des Bezirksrats lässt sich auch nicht aus Art. 63 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000) ableiten, auf den der Bezirksrat seinen Entscheid abstützt. Nach dieser Bestimmung dürfen Bauten innerhalb der Bauzonen zwar nur auf erschlossenem Land errichtet werden. Der Bezirksrat wird in Art. 63 BauG aber keineswegs ermächtigt, statt des Zivilrichters über Dienstbarkeiten zu entscheiden, wenn die Erschliessung fraglich ist. Art. 63 BauG gibt wieder, was das Bundesrecht vorgibt. Nach Art. 22 Abs. 2 lit.