Es besteht daher kein Anlass, ein Notwegrecht einzuräumen. Differenzen über den genauen Verlauf der Fuss- und Fahrwegrechte sind dagegen Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche, für deren Beurteilung der Zivilrichter und nicht der Bezirksrat als Verwaltungsbehörde zuständig ist.