4.1. Der Bezirksrat ist zwar nach Art. 1 Abs. 1 EG ZGB für die Einräumung eines Notwegs zuständig. Nach Art. 694 ZGB kann ein Grundeigentümer verlangen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen, wenn er keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat. Im vorliegenden Fall sind bereits Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen, welche Fuss- und Fahrwegrechte vom Grundstück der beiden Gesuchsteller zur öffentlichen Strasse beinhalten. Es besteht daher kein Anlass, ein Notwegrecht einzuräumen.