erstinstanzlich durchwegs gerichtliche Behörden (Bezirksgericht, bezirksgerichtliche Kommission oder Bezirksgerichtspräsident) zuständig (Art. 3 bis 6 EG ZPO), soweit nicht die kantonale Gesetzgebung eine Ausnahme vorsieht. Eine solche Ausnahme existiert für den vorliegenden Fall nicht: In Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 29. April 2012 (EG ZGB, GS 211.000) werden die Ausnahmen aufgezählt, bei denen der Bezirksrat zuständig ist. Die Tragweite von Fahr- und Fusswegrechten gehört nicht dazu.