ZGB, zuzuordnen. Der Bezirksrat befasste sich also mit zivilrechtlichen Ansprüchen, und das Verfahren richtet sich daher nach dem Schweizerischen Zivilprozessgesetz. 4. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Behörden im Zivilprozess wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Nach dem Einführungsgesetz zur eidgenössischen Zivilprozessordnung vom 25. April 2010 (EG ZPO, GS 270.000) sind AI 013.31-7.2-107999 1 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang