Das Verfahren bei streitigen Zivilsachen richtet sich nach dem Schweizerischen Zivilprozessgesetz vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 291; siehe Art. 1 Abs. 1 lit. a ZPO). Eine Zivilsache liegt vor, sobald sich der Streit nicht um öffentlich-rechtliche Positionen, sondern um Ansprüche aus Bundesprivatrecht dreht (Geiser/Münch/Uhlmann/Gelzer, Prozessieren vor dem Bundesgericht, Basel 2011, Rz 2.9). Rechte und Pflichten, die sich aus Grunddienstbarkeiten ergeben, sind klarerweise dem Bundesprivatrecht, nämlich Art. 730 ff. ZGB, zuzuordnen.