Der Bezirksrat hat mit seinem Entscheid vom 15. September 2013 eine Verfügung erlassen. Als Verfügungen gelten Anordnungen der Verwaltungsbehörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 2 VerwVG). Der angefochtene Entscheid stützt sich nicht auf öffentliches Recht, sondern auf Privatrecht, nämlich dem von den beiden Miteigentümern der Parzelle A sinngemäss behaupteten Recht auf Zufahrt zu ihrer Liegenschaft, das sich nicht auf öffentliches Recht, sondern auf die im Grundbuch eingetragenen privatrechtlichen Dienstbarkeiten (Fuss- und Fahrwegrechte) stützt.