ZGB) bzw. ein Mitwirkungsbeistand (Art. 396 ZGB) bestellt wurde, Zustimmungs- bzw. Mitwirkungskompetenz............................................................................... 56 2.7. Nachsteuerverfahren bezüglich einer verjährten Erbschaftssteuerveranlagung (Art. 153 Abs. 1 StG); Wird die unsichere Tatsache der gemeinnützigen Zweckverfolgung einer Stiftung nicht im Erbschaftssteuerverfahren weiter geklärt, darf die Untersuchung nicht im Nachsteuerverfahren nachgeholt werden. ..................................................