Anhang Geschäftsbericht 2015 über die Staatsverwaltung und Rechtspflege an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. Geschäftsbericht 2015 - Anhang Inhaltsverzeichnis Verwaltungs- und Gerichtsentscheide................................................................................1 1. Standeskommission ..............................................................................................1 1.1. Zuständigkeit für die Beurteilung von eingetragenen Wegrechten ................ 1 1.2. Schätzung eines Grundstücks mit gemischter Nutzung................................ 5 1.3. Erstellung eines Carports bei einem nichtlandwirtschaftlich genutzten Bauernhaus .................................................................................................7 1.4. Materialwahl bei der Fassadengestaltung .................................................. 10 1.5. Erstellung eines Sitzplatzes bei einem nicht landwirtschaftlich genutzten Wohnhaus ausserhalb der Bauzone .......................................................... 13 1.6. Führerausweisentzug nach Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausland .. 19 1.7. Befreiung von der Kehrichtgrundgebühr ..................................................... 22 2. Gerichte ..............................................................................................................25 2.1. Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zufolge nicht angepasster Geschwindigkeit bei schneebedeckter Strasse (Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 VRV). Verhältnismässigkeit der Verfahrenskosten. Verspätete Rüge der Rechtsverzögerung. ................................................. 25 2.2. Verkehrsanordnung Erweiterung Tempo-30-Zone (Art. 3 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV).............................................................. 31 2.3. Kein Ausstandsgrund wegen nicht gravierender richterlicher Verfahrensfehler (Art. 30 Abs. 1 BV) .......................................................... 37 2.4. Umqualifikation einer Dividende in massgebenden Lohn; Qualifikation einer Erwerbstätigkeit als selbständig oder unselbständig (Art. 5 Abs. 2 AHVG). 44 2.5. Keine Kostenübernahme einer Irreversiblen Elektroporation (IRE) eines Prostatakarzinoms im Ausland (Art. 34 Abs. 2 KVG); Keine Kostenübernahme einer IRE-Behandlung im Ausland mangels Notfall (Art. 36 Abs. 2 KVV); IRE-Behandlung als Nichtpflichtleistung ist keine Austausch- bzw. Substitutionsleistung ....................................................... 51 2.6. Übergangsrecht Erwachsenenschutz (Art. 14 SchlT ZGB); weder die Vormundschaftsbehörde noch die KESB hat bezüglich einer Schenkung einer Person, für welche ein Mitwirkungsbeirat (aArt. 395 Ziff. 1 ZGB) bzw. ein Mitwirkungsbeistand (Art. 396 ZGB) bestellt wurde, Zustimmungs- bzw. Mitwirkungskompetenz............................................................................... 56 2.7. Nachsteuerverfahren bezüglich einer verjährten Erbschaftssteuerveranlagung (Art. 153 Abs. 1 StG); Wird die unsichere Tatsache der gemeinnützigen Zweckverfolgung einer Stiftung nicht im Erbschaftssteuerverfahren weiter geklärt, darf die Untersuchung nicht im Nachsteuerverfahren nachgeholt werden. .................................................. 62 2.8. Beschwerdelegitimation gegen einen Entscheid betreffend Organisationsklage (Art. 731b OR) ............................................................ 67 2.9. Grundstückschätzung: Ermittlung des Mietwerts und des Minderwerts ...... 70 I-I Geschäftsbericht 2015 - Anhang Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission 1.1. Zuständigkeit für die Beurteilung von eingetragenen Wegrechten Die Eigentümer eines dienstbarkeitsberechtigten Grundstücks haben beim Bezirksrat das Gesuch gestellt, dafür zu sorgen, dass die vom belasteten Grundeigentümer angebrachte Abschrankung auf der Zufahrt zu ihrem Grundstück entfernt und ihnen damit wieder eine ungehinderte Zufahrt ermöglicht wird. Der Bezirksrat hiess das Begehren gut. Der belastete Grundeigentümer focht die Verfügung mit Rekurs an. Er stellte den Antrag, es sei festzustel- len, dass die Verfügung nichtig sei, weil sie von einer unzuständigen Behörde erlassen wor- den ist. Die Standeskommission stellte fest, dass der Bezirksrat für die Beurteilung nicht zuständig war. Zuständig wäre der Zivilrichter gewesen. Die Verfügung erwies sich als nichtig. Sie entfaltete keine Rechtswirkung. Auf den Rekurs wurde daher mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten. (…) 3. Wie der Bezirksrat zutreffend feststellt, ist die Frage, wie genau die Fuss- und Fahrwe- ge verlaufen, eine privatrechtliche Angelegenheit. Ausschlaggebend ist, dass es sich bei den im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechten um Grunddienstbar- keiten nach Art. 730 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) handelt, die ordnungsgemäss im Grundbuch eingetragen sind (Art. 731 ZGB). Der Bezirksrat hat mit seinem Entscheid vom 15. September 2013 eine Verfügung er- lassen. Als Verfügungen gelten Anordnungen der Verwaltungsbehörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 2 VerwVG). Der angefochtene Entscheid stützt sich nicht auf öffentliches Recht, sondern auf Privatrecht, nämlich dem von den beiden Miteigentümern der Parzelle A sinngemäss behaupteten Recht auf Zufahrt zu ihrer Liegenschaft, das sich nicht auf öffentliches Recht, sondern auf die im Grundbuch eingetragenen privatrechtlichen Dienstbarkeiten (Fuss- und Fahrwegrechte) stützt. Das Verfahren bei streitigen Zivilsachen richtet sich nach dem Schweizerischen Zivil- prozessgesetz vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 291; siehe Art. 1 Abs. 1 lit. a ZPO). Eine Zivilsache liegt vor, sobald sich der Streit nicht um öffentlich-rechtliche Positionen, sondern um Ansprüche aus Bundesprivatrecht dreht (Geiser/Münch/Uhlmann/Gelzer, Prozessieren vor dem Bundesgericht, Basel 2011, Rz 2.9). Rechte und Pflichten, die sich aus Grunddienstbarkeiten ergeben, sind klarerweise dem Bundesprivatrecht, näm- lich Art. 730 ff. ZGB, zuzuordnen. Der Bezirksrat befasste sich also mit zivilrechtlichen Ansprüchen, und das Verfahren richtet sich daher nach dem Schweizerischen Zivilpro- zessgesetz. 4. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Behörden im Zivilprozess wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Nach dem Einführungsgesetz zur eidgenössischen Zivilprozessordnung vom 25. April 2010 (EG ZPO, GS 270.000) sind AI 013.31-7.2-107999 1 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang erstinstanzlich durchwegs gerichtliche Behörden (Bezirksgericht, bezirksgerichtliche Kommission oder Bezirksgerichtspräsident) zuständig (Art. 3 bis 6 EG ZPO), soweit nicht die kantonale Gesetzgebung eine Ausnahme vorsieht. Eine solche Ausnahme existiert für den vorliegenden Fall nicht: In Art. 1 des Einfüh- rungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 29. April 2012 (EG ZGB, GS 211.000) werden die Ausnahmen aufgezählt, bei denen der Bezirksrat zuständig ist. Die Tragweite von Fahr- und Fusswegrechten gehört nicht dazu. 4.1. Der Bezirksrat ist zwar nach Art. 1 Abs. 1 EG ZGB für die Einräumung eines Notwegs zuständig. Nach Art. 694 ZGB kann ein Grundeigentümer verlangen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen, wenn er keinen genü- genden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat. Im vorliegenden Fall sind bereits Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen, welche Fuss- und Fahr- wegrechte vom Grundstück der beiden Gesuchsteller zur öffentlichen Strasse beinhal- ten. Es besteht daher kein Anlass, ein Notwegrecht einzuräumen. Differenzen über den genauen Verlauf der Fuss- und Fahrwegrechte sind dagegen Streitigkeiten über zivil- rechtliche Ansprüche, für deren Beurteilung der Zivilrichter und nicht der Bezirksrat als Verwaltungsbehörde zuständig ist. 4.2. Die Zuständigkeit des Bezirksrats lässt sich auch nicht aus Art. 63 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000) ableiten, auf den der Bezirksrat seinen Ent- scheid abstützt. Nach dieser Bestimmung dürfen Bauten innerhalb der Bauzonen zwar nur auf erschlossenem Land errichtet werden. Der Bezirksrat wird in Art. 63 BauG aber keineswegs ermächtigt, statt des Zivilrichters über Dienstbarkeiten zu entscheiden, wenn die Erschliessung fraglich ist. Art. 63 BauG gibt wieder, was das Bundesrecht vorgibt. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilli- gung, dass das Land erschlossen ist. Der Begriff der Erschliessung ist bundesrechtlich bestimmt. Nach Art. 19 RPG ist Land erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Die hinreichende Zufahrt muss auf den Zeitpunkt der Fertigstellung rechtlich gesichert sein. Die rechtliche Sicherung kann durch privatrechtliche Vereinbarungen gewährleistet sein, mit denen das Recht zur Er- richtung oder Nutzung einer Zufahrt eingeräumt wird (Waldmann/Hänni, RPG- Kommentar, Stämpfli Bern 2006, N 22 zu Art. 19). Hier liegen solche privatrechtlichen Vereinbarungen vor: Die im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechte be- rechtigen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks A, zum Grundstück zu fahren. 4.3. Die Erschliessung ist nach Bundesrecht Voraussetzung für die Erteilung einer Baube- willigung (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Die Erschliessung ist daher von der Baubewilli- gungsbehörde zu fordern, wenn es um eine neue Baute geht, das heisst, wenn ein Baubewilligungsgesuch vorliegt. Das gilt auch bei Umbauten und dergleichen. Denn bei Erweiterungen, Zweckänderungen und beim Wiederaufbau von Bauten hat die Er- schliessung den im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltenden Anforderun- gen zu genügen (Art. 63 Abs. 2 BauG). Für das Gebäude B oder eine andere Baute auf dem Grundstück A steht nach den Akten derzeit keine Baubewilligung zur Diskus- sion. Das Gebäude B dürfte vor dem Inkrafttreten des RPG erstellt worden sein, wes- halb die mit dem RPG eingeführte Erschliessungspflicht wegen des Grundsatzes der Nichtrückwirkung von Gesetzen (das RPG sieht keine Rückwirkung vor) für das Ge- bäude zum Vornherein nicht zum Tragen kommt. Die Erschliessung ist nach Art. 63 Abs. 2 BauG erst zu prüfen, wenn es zu Erweiterungen, Zweckänderungen oder dem Wiederaufbau einer Baute kommt. Ob eingetragene Fahr- und Fusswegrechte eine hinreichende Zufahrt im Sinne von Art. 19 RPG gewährleisten, war daher im vorliegen- den Fall vom Bezirksrat nicht zu prüfen. 2 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 4.4. Wird in Baubewilligungsverfahren mit der Begründung Einsprache erhoben, die Baute oder deren Erschliessung tangiere privatrechtliche Ansprüche wie etwa ein Fuss- und Fahrwegrecht, so entscheidet nicht die Baubewilligungsbehörde über die Einsprache. Vielmehr wird der Einsprecher im sogenannten Klageprovokationsverfahren auf den Zivilprozessweg verwiesen (Art. 83 BauG): Wer privatrechtliche Gründe gegen eine Baute geltend macht, muss sein besseres privates Recht also beim Zivilrichter anhän- gig machen. Er muss beim Vermittler ein Schlichtungsgesuch einreichen (Art. 202 ZPO) und – wenn zwischen den Parteien beim Schlichtungsverfahren keine Einigung (Art. 208 ZPO) zustande kommt – beim Gericht Klage erheben (Art. 220 ZPO). Für die Dauer des Zivilprozesses wird das Baubewilligungsverfahren sistiert (Art. 83 Abs. 3 lit. c BauG). Die Baubewilligungsbehörde entscheidet also nicht über privatrechtliche Ein- wände gegen eine Baute. Nur wenn ein Einsprecher durch einen Grundbuchauszug sofort beweisen kann, dass ein Baugesuch dem besseren Recht des Einsprechers zu- widerläuft, darf die Baubewilligungsbehörde die Bewilligung ohne Verweisung an den Zivilrichter verweigern. Wäre die fehlende Erschliessung in einer privatrechtlichen Ein- sprache vorgetragen worden, so hätte der Einsprecher ins Zivilverfahren verwiesen werden müssen. Zwar ergibt sich das Zufahrtsrecht zur Parzelle A ohne weiteres aus dem Grundbuch, nicht aber der hier strittige Verlauf des Zufahrtsrechts. 4.5. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall kein Baubewilligungsgesuch vorliegt, und daher die Erschliessung als öffentlich-rechtliche Baubewilligungsvoraussetzung nicht zu prüfen ist, wäre der Bezirksrat auch nicht die Baubewilligungsbehörde, welche die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen hätte und daher die Erschliessung fordern und beurteilen müsste (Art. 63 BauG), welche über allfällige öffentlich- rechtliche Einsprachen entscheiden müsste und die auch entscheiden könnte, wenn die privatrechtliche Einsprache sich anhand des Grundbuchauszugs sofort beweisen liesse (Art. 83 Abs. 2 BauG). Denn seit dem 5. Mai 2014 obliegt der Vollzug des Bau- polizeirechts auf dem Gebiet des Bezirks der Baukommission Inneres Land AI (Art. 5 und Art. 95 Abs. 2 BauG). 4.6. Die Kantone können nach Art. 702 ZGB öffentlich-rechtliche Notwegrechte vorsehen, um einem Bauherrn auf dem Verfügungsweg das Recht zur Mitbenützung privater Er- schliessungsanlagen zuzusprechen und einem anderen Grundeigentümer die Pflicht zur Duldung eines solchen Zugangsrechts aufzuerlegen (Waldmann/Hänni, am ange- führten Ort [a.a.O.]). Der Kanton Appenzell I.Rh. hat mit Art. 39 des Strassengesetzes vom 26. April 1998 (StrG, GS 725.000) von dieser die Möglichkeit Gebrauch gemacht, um hinterliegenden Grundstücken den Zugang zu öffentlichen Strassen zu ermögli- chen. Die Bestimmung verpflichtet den Eigentümer vorderliegender Grundstücke, die notwendigen Fahr- und Wegrechte zu erteilen oder den notwendigen Boden abzutre- ten. Kommt zwischen dem Hinterlieger und dem Vorderlieger keine Einigung zustande, kann der Bezirksrat der gelegenen Sache nach Art. 39 Abs. 2 StrG entscheiden. Im vorliegenden Fall bestehen zwar zwischen dem Rekurrenten als Eigentümer der Parzelle C und den Eigentümern der Parzelle A Differenzen über den Verlauf von Fuss- und Fahrwegrechten. Zweifellos ist aber ein Fahr- und Fusswegrecht zu Lasten des Grundstücks C und zu Gunsten des Grundstücks A bereits im Grundbuch einge- tragen, welches die Zufahrt zum Grundstück A regelt. (…) Nach Art. 39 StrG ist der Vorderlieger verpflichtet, die notwendigen Fahr- und Wegrechte zu erteilen oder sogar Boden zu Eigentum abzutreten. Nur wenn keine Einigung zustande kommt, das heisst, wenn der Vorderlieger keine Fahr- und Wegrechte erteilt hat, kann der Bezirksrat ent- scheiden. Da zu Lasten des vorderliegenden Grundstücks C bereits ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten des hinterliegenden Grundstücks A erteilt und im Grundbuch AI 013.31-7.2-107999 3 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang eingetragen ist, kann der Bezirksrat im vorliegenden Fall nicht gestützt auf Art. 39 StrG einen Entscheid fällen. 4.7 Nach den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten sind in den Servitu- tenprotokollen keine Pläne vorhanden, auf denen der genaue Verlauf der Fuss- und Fahrwegrechte eingezeichnet ist. Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist dies in einem Auszug des Plans für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen (Art. 732 Abs. 2 ZGB). Art. 70 Abs. 3 der Grund- buchverordnung vom 23. September 2011 (GBV, SR 211.432.1) präzisiert, dass die örtliche Lage im Planauszug geometrisch eindeutig darzustellen ist. Zum Zeitpunkt, als die hier fraglichen Grunddienstbarkeiten vereinbart und im Grundbuch eingetragen wurden, war noch kein Plan erforderlich. Die Pflicht, die örtliche Lage der Dienstbarkeit in einem Plan für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen, wurde erst mit der ZGB- Revision vom 11. Dezember 2009 (AS 2011 4637) eingeführt und auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Es besteht keine Verpflichtung, altrechtliche Dienstbarkeiten, die ohne Plan im Grundbuch eingetragen sind, nachträglich durch einen Plan zu ergänzen. Der Bundesgesetzgeber hat keine entsprechende Übergangsregelung in den Schluss- titel des Zivilgesetzbuches aufgenommen. Nach dem Bericht von Rechtsanwalt Dr. Werner Schmid wurden 1970 und 1983 Fahr- und Fusswegrechte vereinbart, also zweifellos lange vor dem 1. Januar 2012, ab dem im Grundbuch für die örtliche Lage von Dienstbarkeiten Pläne erforderlich sein können. Auch das Fehlen von Plänen im Grundbuch, welche den Verlauf der Fuss- und Fahrwegrechte genauer wiedergeben, konnte den Bezirksrat demnach nicht berechtigen, einen Entscheid zu fällen. 5. Für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus den Fahr- und Fusswegrechten war daher der Bezirksrat weder funktionell noch sachlich zuständig. Für die Streitigkeiten aus den Fuss- und Fahrwegrechten ist der Zivilprozessweg einzuschlagen. Der ange- fochtene Entscheid wurde demnach von einer unzuständigen Behörde gefällt. Er er- weist sich als nichtig. Dementsprechend kann auf den Rekurs nicht eingetreten wer- den, wobei im Dispositiv anzumerken ist, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist. Nichtige Verfügungen entfalten keinerlei Wirkungen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 302 vom 10. März 2015 4 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 1.2. Schätzung eines Grundstücks mit gemischter Nutzung Die Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Heimwesens, dessen Boden und Stallungen landwirtschaftlich genutzt werden, während das Wohnhaus nicht landwirtschaftlichen Zwe- cken dient, hat die Neuschatzung der Liegenschaft angefochten. Sie bestritt die Richtigkeit des Ertragswerts, der gegenüber jenem der letzten, vor zehn Jahren durchgeführten Schät- zung gestiegen sei. Seither seien am Gebäude keine Erneuerungsarbeiten vorgenommen worden. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. Seit der letzten Schätzung haben sich die tatsächlichen wie auch die rechtlichen Grundlagen massgeblich geändert. Insbesondere war damals das Wohnhaus noch vollständig landwirtschaftlich genutzt. Aus der blossen Differenz der festgestellten Werte kann bei dieser Sachlage nicht auf eine falsche Rechts- anwendung oder Sachverhaltserhebung geschlossen werden. (…) 2. Grundstückschätzungen sind gemäss der Verordnung über die Schätzung von Grund- stücken vom 26. Februar 2007 (SchV, GS 211.450) und dem dazugehörigen Standes- kommissionsbeschluss vom 4. Dezember 2007 (SchStKB, GS 211.451) vorzunehmen. Nach Art. 2 SchV ist für die Schätzung zwischen landwirtschaftlichen, nichtlandwirt- schaftlichen und gemischten Grundstücken zu unterscheiden. Dabei gelten als land- wirtschaftlich unter anderem Grundstücke, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB, 211.412.11) unterstellt sind. Dem BGBB un- terstellt sind namentlich Grundstücke, die für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind (Art. 6 BGBB). Bei gemischten Grundstücken mit sowohl landwirtschaftlicher wie nichtlandwirtschaftlicher Nutzung (Art. 2 Abs. 2 SchV, Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB) wird der nichtlandwirtschaftlich genutzte Teil mit dem Ertragswert, der sich aus seiner nicht- landwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung miteinbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB). Das Schätzobjekt ist zweifellos für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet. Nach den vom Schatzungsamt vorgelegten Unterlagen werden der Boden und die Stallun- gen noch landwirtschaftlich genutzt. Bewirtschaftet wird das landwirtschaftliche Gewer- be aber nicht von der Rekurrentin, sondern von einem Pächter. 3. Für die Schätzung des Ertragswerts von landschaftlichen Gewerben oder Grundstü- cken ist gemäss Art. 3 Abs. 1 SchStKB der Anhang zur Verordnung über das bäuerli- che Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB, SR 211.412.110) anwendbar, das heisst derzeit die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts vom 26. November 2003 (VBB-Anleitung). In Ziff. 1.4.1 dieser Anleitung werden die Methode und das Vorgehen für die Schätzung landwirtschaftlicher Gewerbe vorgegeben: Jeder Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Land, Gebäude, Wald usw.) ist für sich zu bewerten (Einzelbewertungsmethode). Für die Berechnung des Ertragswerts des gesamten Gewerbes sind die Werte der einzelnen Elemente zusammenzuzählen. Bewertet wird der Ertragswert des Bodens einerseits und jener der Gebäude anderer- seits. 4. Nachdem sich die Kritik der Rekurrentin auf die Bewertung des Wohngebäudes be- schränkt, braucht auf die Ergebnisse der Schätzung des Bodens und der landwirt- schaftlichen Gebäude (Scheune, Weidstall, Remise) nicht weiter eingegangen zu wer- den. AI 013.31-7.2-107999 5 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 5. Beim Wohnraum ist zu beachten, dass der Bruttomietwert selbstgenutzter Betriebs- leiterwohnungen in Landwirtschaftsbetrieben nach den Bestimmungen der landwirt- schaftlichen Pachtzinsgesetzgebung festzulegen ist (Art. 2 Abs. 3 des Standeskom- missionsbeschlusses zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung vom 5. Dezember 2000, GS 640.011). Im vorliegenden Fall ist das landwirtschaftliche Gewerbe verpach- tet. Das Wohnhaus wird nicht durch den Betriebsleiter – also den Pächter – genutzt. Es kann daher nicht als selbstgenutzte Betriebsleiterwohnung betrachtet werden. Bei gemischten Grundstücken mit sowohl landwirtschaftlicher wie nichtlandwirtschaftli- cher Nutzung (Art. 2 Abs. 2 SchV, Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB) wird der nichtlandwirt- schaftlich genutzte Teil mit dem Ertragswert, der sich aus seiner nichtlandwirtschaftli- chen Nutzung ergibt, in die Schätzung miteinbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB). Für die Schätzung des Ertrags des nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Wohnhauses der Rekurrentin ist daher nicht die VBB-Anleitung anzuwenden, sondern "Das Schweizeri- sche Schätzerhandbuch, Bewertung von Immobilien", herausgegeben von der Schwei- zerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten und der Schweizeri- schen Schätzungsexperten-Kammer sowie dem Schweizerischen Verband der Immo- bilienwirtschaft (Art. 14 SchV und Art. 2 SchStKB). 6. Das Schätzerhandbuch unterscheidet sich wesentlich von den VBB-Richtlinien. Bei der letzten Schätzung am 26. August 2003 wurde der Ertragswert des Wohnhauses noch nach den damals massgebenden Grundsätzen für landwirtschaftliche Schätzungen ermittelt. Ein direkter Vergleich zwischen den alten und den neuen Schätzungswerten kann deshalb nicht angestellt werden. Dass gegenüber der letzten Schätzung erheblich höhere Werte resultierten, bedeutet daher keineswegs, dass das Schätzergebnis zu korrigieren wäre. Für die Schätzung war bei der letzten Schätzung noch der Standeskommissionsbe- schlusses betreffend die Schatzung von Grundstücken vom 30. Juni 1975 (SchStKB- 1975) anwendbar. Jener Beschluss stellte für die Bewertung der landwirtschaftlichen Teile eigene Grundsätze auf. Es kam also auch für den landwirtschaftlichen Teil nicht die heute massgebliche VBB-Anleitung zur Anwendung. Bei der Bewertung von Wohnräumen, die durch Familienmitglieder bewohnt wurden, welche zur Hauptsache nicht auf dem Betrieb arbeiteten, oder wenn sonst wie Mehr- platz vorhanden war, der wirtschaftlich ausgenützt werden konnte oder könnte, war schon bei der letzten Schätzung der Mietwert nach nichtlandwirtschaftlichen Grundsät- zen zu rechnen (SchStKB-1975, S. 5). Auch diese Grundsätze waren aber zum Zeit- punkt der letzten Schätzung anders als heute. Es galt nicht wie heute das Schweizeri- sche Schätzerhandbuch, sondern die Anleitung des Finanzdepartements des Kantons St.Gallen für die amtlichen Grundstückschätzer vom 1. Oktober 1966 („St. Galler Grundstückschätzer“; vgl. SchStKB-1975, Ziff. II lit. D, S. 24). Ein direkter Vergleich zwischen den alten und den neuen Schätzungswerten kann des- halb nicht angestellt werden. Vor allem ist der Wohnraum heute allein nach nichtland- wirtschaftlichen Grundsätzen, das heisst nach dem Schätzerhandbuch zu bewerten. Bei der letzten Schätzung war der landwirtschaftliche Normalbedarf (…) noch nach landwirtschaftlichen Schätzungsgrundlagen zu bewerten, sodass tiefere Schätzwerte resultierten. Die im vorliegenden Fall aufgetretene Differenz beim Miet- bzw. Ertrags- wert geht also teilweise auf die geänderte Rechtslage zurück. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 231 vom 24. Februar 2015 6 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 1.3. Erstellung eines Carports bei einem nichtlandwirtschaftlich genutzten Bauernhaus Für ein bestandesgeschütztes, nicht mehr landwirtschaftlich genutztes Bauernhaus aus- serhalb der Bauzone haben die Baubewilligungsbehörden die Sanierung des Wohnhauses sowie den Abbruch und Wiederaufbau der angebauten Scheune bewilligt. Neben den bewil- ligten Umbauarbeiten liess der Eigentümer dann aber neben dem Bauernhaus ohne Bewilli- gung einen Carport erstellen. Ein auf Verlangen der Baubewilligungsbehörde nachträglich eingereichtes Baugesuch für den Carport wurde abgewiesen und dessen Abbruch verfügt. Den dagegen eingereichten Rekurs des Grundeigentümers hat die Standeskommission abgewiesen. Der Carport ist weder zonenkonform noch standortgebunden. Es konnte auch keine Ausnahmebewilligung erteilt werden, weil mit dem Carport die Identität des Bauern- hauses nicht mehr in den wesentlichen Zügen gewahrt bliebe. (…) 3. (…) Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Carport ausserhalb der Bauzone reali- siert worden ist, also – was auch jedem Laien bereits aufgrund des Begriffs „aus- serhalb der Bauzone“ klar sein muss – in einem Gebiet, in welchem grundsätzlich nicht gebaut werden soll. Ausserhalb des Baugebiets besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Bauten, sofern nicht besondere Gründe dafür sprechen (Waldmann/Hänni, Kom- mentar zum Raumplanungsgesetz, 2006, N 73 zu Art. 22). Ausserhalb der Bauzone gelten zudem nach kantonalem Recht im Vergleich zum Bauen innerhalb der Bauzone erhöhte Anforderungen an die Gestaltung. Der Grundsatz, dass Bauten und Anlagen im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung erzielen müssen, gilt nach Art. 65 Abs. 1 BauG ausserhalb der Bauzone verstärkt. Zu berück- sichtigen ist weiter, dass das Baugrundstück in einer Landschaftsschutzzone liegt, in welcher dem Schutz des Landschaftsbildes noch höhere Bedeutung zukommt. Wie das Departement im Gesamtentscheid vom 28. Mai 2014 zutreffend feststellte, tritt der Carport mit seinen Dimensionen (gemäss den Unterlagen des nachträglichen Bauge- suchs [act. 4 des Bau- und Umweltdepartements] 8.31m Länge, 6.6m Breite, 2.3m Hö- he) zweifellos räumlich erheblich in Erscheinung. Gegen Nordwesten wird der hintere Teil des Carports zudem auf der ganzen Breite durch einen vollständig umbauten Ge- räteschopf (6.6m x 2.26m x rund 2.2m) abgeschlossen. Entgegen der Darstellung des Rekurrenten liegt also keineswegs nur „ein Dach auf vier Stützen und damit kein Raum“ vor. (…) Der Rekurrent argumentiert weiter, dass Motorfahrzeuge auf dem Baugrundstück ver- nünftigerweise nicht im Freien abgestellt werden sollten. Die Höhe des Grundstücks (956 m.ü.M.) wie auch die klimatischen Verhältnisse im Kanton Appenzell I.Rh. allein verleihen indessen entgegen der Argumentation des Rekurrenten keinerlei Anspruch auf einen gedeckten Fahrzeugunterstand. Es ist keineswegs unzumutbar, ein Fahr- zeug im Freien abzustellen. So ist es auch in deutlich höher gelegenen und tempera- turmässig kälteren Gegenden (zum Beispiel in vielen Wintersportorten) gang und gäbe, Fahrzeuge auf ungedeckten Plätzen abzustellen. Bauten ausserhalb der Bauzonen, die einem zonenfremden, aber standortgebundenen Betrieb dienen und aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen nötig sind, können als standortgebunden anerkannt werden, sofern sie unter anderem einer AI 013.31-7.2-107999 7 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang standortgebundenen Baute dienen (abgeleitete Standortgebundenheit, BGE 124 II 252 E.4c, S. 256 und dort aufgeführte Bundesgerichtsentscheide). Das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell I.Rh. legte die restriktive höchstrichterliche Anwendung der ab- geleiteten Standortgebundenheit weit aus. Der bewusste gesetzgeberische Entscheid, auch Nichtlandwirten das Wohnen in der Landwirtschaftszone zu ermöglichen, bringe es mit sich, dass auch auf deren Bedürfnisse einzugehen sei, soweit es im Rahmen ei- ner Einzelfallbetrachtung unter Würdigung der das Raumplanungsrecht beherrschen- den Grundsätze als möglich anzusehen sei. Das Privileg, in der weniger verbauten und ruhigeren Landwirtschaftszone zu wohnen, habe umgekehrt auch gewisse Einschrän- kungen im Wohn- und Lebenskomfort zur Folge. Das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass eine bekieste Zufahrtsstrasse zu einem Gebäude ausserhalb der Bauzonen im Landwirtschaftsgebiet und im Gebiet mit traditioneller Streubauweise mit nichtlandwirtschaftlicher Wohnbenutzung eine nicht mehr zeitgemässe Erschliessung darstelle. Deren Asphaltierung könne somit unter dem Titel der abgeleiteten Standort- gebundenheit bewilligt werden, zumal einer solchen Massnahme auch keine überwie- genden Interessen im Sinne von Art. 39 Abs. 3 lit. f RPV entgegenstünden (vgl. ZBl 109 [2008], S. 93 ff., E. 9). Ein Carport stellt – anders als eine Zufahrtsstrasse – keine zwingende Voraussetzung für eine zeitgemässe Wohnnutzung im Streusiedlungsgebiet dar. Hinter dem Haus, das heisst an seiner Nordwestseite, wurde im Zuge des Umbaus der Hang abgetragen, sodass eine vorher nicht vorhandene, ebene Fläche von rund 165m2 Ausdehnung entstand. Eine solche Anlage ist wie der Carport einem gehobenen Wohnkomfort gleichzusetzen, die nach Ansicht der Standeskommission unter die Ein- schränkungen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes fällt, welche ausserhalb der Bauzonen bzw. Streusiedlungsgebiet in Kauf zu nehmen sind, weshalb sie nicht als abgeleitet standortgebunden bewilligt werden kann. 4. (…) 5. Der Rekurrent ist der Auffassung, das Identitätserfordernis nach Art. 24c RPG sei nicht korrekt geprüft worden. Er macht geltend, er habe beim Umbau die Identität des vorbe- stehenden Bauernhauses vollständig gewahrt, während dies in anderen Fällen zweifel- haft sei. Bei einer Beurteilung nach Art. 24c RPG hätte das gebührend berücksichtigt und zur Gutheissung des Gesuchs führen müssen. Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen können nach Art. 24c Abs. 1 RPG teil- weise geändert und massvoll erweitert werden. Eine Änderung gilt als teilweise und ei- ne Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Zulässig sind Verbesse- rungen gestalterischer Art (Art. 42 Abs. 1 RPV). Ob die Identität gewahrt bleibt, ist un- ter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen, wobei aber die Bruttogeschoss- fläche innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens um höchstens 60% erweitert werden darf (Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV) und bei Erweiterungen ausserhalb des Gebäu- devolumens Einschränkungen gelten („die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Ge- samtfläche [Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche] weder 30% noch 100m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.“). Werden die quantitativen Ober- grenzen nach Art. 42 Abs. 3 RPV überschritten, ist die Identität der Baute oder Anlage keinesfalls mehr gewahrt (Waldmann/Hänni, a.a.O., Rz 19 zu Art. 24c). Nach den unbestrittenen Ausführungen des Bau- und Umweltdepartements wurde eine solche Obergrenze bereits beim bewilligten Umbau überschritten, indem bereits inner- 8 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang halb des Gebäudevolumens das zulässige Mass von 60% Erweiterung mehr als aus- geschöpft wurde. Jede zusätzliche Erweiterung – sei sie innerhalb des Gebäudevolu- mens oder wie im vorliegenden Fall mit dem Carport ausserhalb – kann daher von Ge- setzes wegen nicht mehr als massvoll betrachtet werden. Dem Rekurrenten ist zwar beizupflichten, wenn er darlegt, dass beim Umbau die Identität der ursprünglichen Bau- te gewahrt worden ist und bei anderen Umbauten dem Identitätserfordernis weniger entsprochen worden ist. Mit dem nachträglich erstellten Carport ist jedoch die Identität der heutigen Situation mit der ursprünglichen Baute – vor dem Umbau von 2011/2012 – sicherlich verloren gegangen. (…) (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 303 vom 10. März 2015 AI 013.31-7.2-107999 9 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 1.4. Materialwahl bei der Fassadengestaltung Die Bauherrschaft eines nicht landwirtschaftlich genutzten Hauses ausserhalb der Bauzone stellte das Gesuch, ein bestehendes Einfamilienhaus in der Landwirtschaftszone teilweise abzubrechen und neu zu erstellen. Die Bewilligungsbehörde verlangte in der erteilten Bau- bewilligung die Verkleidung der Südwestfassade mit naturbelassenen Schindeln. Dagegen erhob die Bauherrschaft Rekurs und beantragte die Erteilung der Bewilligung, die Südwest- fassade mit Eternitschindeln ausführen zu dürfen. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen, insbesondere weil die Gestaltung der Südwestfassade mit Eternit die Gesamtwirkung der Baute zum Nachteil des Orts- und Land- schaftsbilds beeinträchtigt hätte. (…) 4. Gesamtwirkung 4.1. Nach Art. 65 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000) haben Bauten und Anlagen im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich selbst eine gu- te Gesamtwirkung zu erzielen, wobei dieser Grundsatz ausserhalb der Bauzone ver- stärkt gilt. Für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind nach Art. 65 Abs. 2 BauG ins- besondere von Bedeutung: a) Die Übernahme des natürlichen Terrainverlaufs; b) die Positionierung der Bauten und Anlagen in der Landschaft und bezüglich der topographischen Situation; c) die Freiräume und Aussenraumgestaltung; d) die Gestaltung der Gebäudeproportionen und -höhen und der Dachformen; e) das Wechselspiel von Haupt- und Nebenbauten; f) die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und des Dachs; g) der Bezug zur vorhandenen Siedlungsstruktur. Mit diesen ästhetischen Generalklauseln wird nicht nur die Abwehr von Verunstaltun- gen bezweckt, sie gebieten auch eine befriedigende Einordnung einer Baute in die Umgebung. Massgebend ist die Wirkung auf das bestehende Orts- und Landschafts- bild. Bauten und Anlagen ordnen sich dann ein, wenn sie bezüglich ihres Standorts und ihrer Gestaltung die charakteristischen Eigenschaften der beanspruchten Land- schaft nicht störend verändern (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Stämpfli Ver- lag AG Bern 2006, N 27 zu Art. 3). Das Mass des Beurteilungsspielraums wird durch die Massgeblichkeit der vorbestehenden Bauweise bestimmt (vgl. dazu Dilger, Raum- planungsrecht der Schweiz, 1982, N 28 und 31). Bei der Beurteilung des Einordnungs- gebots ist nicht auf ein beliebiges, subjektives architektonisches Empfinden abzustellen. Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung keine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343, Erw. 4b). 4.2. Zur Frage der Beeinträchtigung der Gesamtwirkung durch die Ausgestaltung der Süd- westfassade mit Eternit führt die Baukommission aus, ihre Auflage (Holzschindeln) sei zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erlassen worden, Eternitmaterial sei ge- mäss ständiger Praxis nur bei rückseitigen und somit schlecht einsehbaren Fassaden zulässig. Die rückseitige Fassade sei in der Regel dem Wetter ausgesetzt. 10 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 4.3. Die Fassaden der in Appenzeller Streusiedlungen typischen Bauernhäuser – wie etwa der hier strittigen Baute, auch wenn sie nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dient – werden in der Regel mit Brettern und Schindeln verkleidet. Andere Materialien ent- sprechen dem Orts- und Landschaftsbild grundsätzlich nicht. Da Bauten im Land- schafts- und Ortsbild ausserhalb der Bauzone nicht nur eine gute, sondern eine ver- stärkt gute Gesamtwirkung erzielen müssen und für die Beurteilung dieser Gesamtwir- kung insbesondere die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassaden von Bedeutung sind (Art. 65 Abs. 2 lit. f BauG), ist es sicherlich zulässig, in der Regel beim Wiederaufbau von Bauernhäusern im Streusiedlungsgebiet eine Holzverkleidung zu verlangen. Die vom Rekurrenten geforderten Fassaden aus Eternit können daher nur bewilligt werden, wenn besondere Umstände ein Abweichen von der typischen Bauweise rechtfertigen. 4.4. Ein solcher Umstand kann die Wetterexponiertheit einer Fassade bilden. Für die Ein- kleidung der Wetterseite wurde und wird in der Praxis regelmässig Eternit verwendet. Während die Baubewilligungsbehörde an der Nordwestseite eine Eternitverkleidung akzeptiert, ja sogar als Auflage verfügt, verlangt sie die Verkleidung der Südwestseite mit naturbelassenen Holzschindeln. 4.5. Zwar ist auch die Südwestseite der fraglichen Baute gegen Westen ausgerichtet und damit gegen die Wetterseite. Die Witterungseinflüsse spielen indessen hier eine gerin- gere Rolle als bei der Nordwestseite, weil die Südseite im Unterscheid zur Nordseite besonnt und daher trockener ist und damit der Einfluss des Materials auf die Wetterbe- ständigkeit und die höhere Unterhaltsintensität von Holz gegenüber Schindelschirmen an Bedeutung verlieren. In einem Abstand von 1.7m vor der Südwestfassade steht zu- dem eine kleine Baute, wohl ein ehemaliger Schopf, der im Bewilligungsplan als „best. Wintergarten“ bezeichnet wird (act. 6 Bauk.-Akten) und der stehen bleiben soll. Er deckt die Südwestfassade auf einer Breite von 3.5m ab, die geplante Baute wird 10.5m breit sein. In der Höhe deckt die vorgelagerte Baute die Südwestfestfassade bis etwa zur Dachtraufe des bestehenden Wohntrakts oder bis rund 1m unterhalb der Traufe des geplanten Wohntrakts ab. Allfällige an der Südwestseite ohnehin weniger ein- schneidende Witterungseinflüsse werden also durch die vorgelagerte Baute zusätzlich entschärft. 4.6. Der Rekurrent trägt vor, dass bereits die bestehende Fassade mit Eternit verkleidet ist. Wie die Baukommission in ihrer Rekursantwort vom 16. Juli 2015 zutreffend ausgeführt hat, kann der Rekurrent aus der bisherigen Fassadenmaterialisierung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bauten und Anlagen müssen im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich selbst eine gute Gesamtwirkung erzielen; ausserhalb der Bauzone gilt die- ser Grundsatz verstärkt (Art. 65 Abs. 1 BauG). Bauten ausserhalb der Bauzone müs- sen also erhöhten Ansprüchen genügen. Der Rekurrent geniesst das Privileg, aus- serhalb der Bauzone eine zonenfremde Wohnbaute errichten zu dürfen. Er muss aber auch den erhöhten Anforderungen an die Einordnung genügen, bei der die Vollzugs- behörde nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere auch die Fassadenmaterialisierung berücksichtigen muss (Art. 65 Abs. 2 lit. f BauG). Zudem handelt es sich nicht um eine Renovationsarbeit, sondern um den Abbruch und Wiederaufbau einer Wohnbaute. Der Rekurrent wird nicht eine identische, sondern nur eine äusserlich ähnliche Neubaute erstellen. Sie wird höher sein und zusätzliche Öffnungen aufweisen. Der Fassadenge- staltung der abzubrechenden Baute kommt schon deshalb keine Vorzugsstellung zu. 4.7. Schliesslich ist der durch die Auflage geforderte Schindelschirm zwar teurer als die vom Rekurrenten angestrebte Eternit-Verkleidung. Für die Mehrkosten können aber Beiträge der öffentlichen Hand beantragt werden (Art. 43 der Verordnung über den Na- tur- und Heimatschutz vom 13. März 1989, VNH, GS 450.010). AI 013.31-7.2-107999 11 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 4.8. Insgesamt sind keine Gründe gegeben, welche die Standeskommission veranlassen könnten, den Entscheid und damit die ästhetisch motivierten Vorgaben der Baukom- mission Inneres Land AI an die Fassadengestaltung zu ändern. Der Rekurs ist daher abzuweisen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1122 vom 3. November 2015 12 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 1.5. Erstellung eines Sitzplatzes bei einem nicht landwirtschaftlich genutzten Wohnhaus ausserhalb der Bauzone Der Grundeigentümer eines nicht landwirtschaftlich genutzten Wohnhauses in der Landwirt- schaftszone liess ohne Bewilligung in der Nähe des Hauses einen Sitzplatz von 64m2 Fläche und eine Stützmauer aus Steinblöcken erstellen. Im Rahmen eines nachträglichen Baubewil- ligungsverfahrens hat die Bewilligungsbehörde den Sitzplatz mit einer auf 25m2 verringerten Fläche bewilligt, das Baugesuch im Übrigen aber abgelehnt. Der Grundeigentümer wurde zur Verkleinerung des Sitzplatzes und zum Abbruch der Stützmauer verpflichtet. Die Standeskommission hat den Rekurs des Grundeigentümers gegen diese Verfügung abgewiesen. Sie hat festgestellt, dass der Sitzplatz weder zonenkonform noch standortge- bunden ist und daher nicht ordentlich bewilligt werden kann. Eine Ausnahme hätte für den bereits erstellten Sitzplatz nur erteilt werden können, wenn dessen Fläche nicht über die bereits von der Vorinstanz bewilligten 25m2 hinausgegangen wäre. Ebenfalls nicht bewilli- gungsfähig war die Stützmauer. Der verlangte Rückbau erwies sich als verhältnismässig. (…) 3. Ordentliche Baubewilligung Zunächst ist zu prüfen, ob für die bereits erstellte Baute nachträglich eine Baubewilli- gung erteilt werden kann. 3.1. Das Baugrundstück für den Sitzplatz liegt in der Landwirtschaftszone. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone dürfen nur erstellt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Art. 24 RPG). In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a RPG). Das auf der glei- chen Parzelle liegende Wohnhaus des Rekurrenten wird nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Da das Wohnhaus nicht landwirtschaftlich genutzt wird und ein Sitzplatz nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient, kann für den Sitzplatz keine ordentliche Bewilli- gung erteilt werden. 3.2. Der Rekurrent liess zwar im Rekurs ausführen, der Sitzplatz sei standortgebunden. Das mag zwar aus seiner subjektiven Sichtweise zutreffen, da der Sitzplatz für ihn nur dienlich ist, wenn er in der Nähe seines Wohnhauses liegt. Die Standortgebundenheit darf nach der bundesgerichtlichen Praxis aber nur dann bejaht werden, wenn eine Baute oder Anlage aus technischen oder betrieblichen Gründen oder wegen der Bo- denbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönli- che Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen (BGE 115 Ib 295, E. 3 a). Standortgebundene Anlagen sind zum Beispiel Lawinenverbauungen, Beschneiungs- anlagen oder Skiliftmasten. Ein Sitzplatz mit Stützmauer dagegen ist nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. 3.3. Der Rekurrent machte geltend, zwischen der mit Gartenplatten befestigten, für den Sitzplatz vorgesehenen Fläche und der Stützmauer bestehe ein Streifen von 1m Breite, der für Gemüsebeete vorgesehen sei. Es würde also „ein rechter Teil der eingeebneten Fläche für die landwirtschaftliche Kultur (Blumen und Gartenbeete) verwendet werden.“ Dieses Stück Land bilde nicht Teil der nutzbaren Sitzplatzfläche, sondern sei für die AI 013.31-7.2-107999 13 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen und daher zonenkonform. Solche Beete wären auf dem gewachsenen, abschüssigen Terrain nicht möglich. Das Bau- und Umweltdepartement hielt dem entgegen, das Halten von Garten- und Blumenbeeten durch Nichtlandwirte habe nichts mit landwirtschaftlicher Bewirtschaf- tung und zonenkonformer Nutzung zu tun. Dem Bau- und Umweltdepartement ist beizupflichten: Trotz der angeblich beabsichtig- ten landwirtschaftlichen Nutzung des fraglichen Bodenstreifens stellen die zu seiner Schaffung erstellte Stützmauer und die Terrainveränderung keine zonenkonformen An- lagen dar. Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Standortgebundenheit zwar im Wesentlichen mit demjenigen der Zonenkonformität für Bauten in der Land- wirtschaftszone überein (BGE 122 II 160, E. 3 a). Und in der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a RPG). Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten aber nicht als zonenkonform (Art. 34 Abs. 5 RPV). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Blumen- und Gartenbeete, die der Rekurrent angeblich anlegen will, der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder dem produzierenden Gartenbau zugeordnet werden könnten, wären die erstellten Anlagen nicht zonenkonform. Der Sitzplatz hat gemäss Baueingabe eine Länge von 16m; der angeblich als Blumen- und Gartenbeetfläche vorgesehene Landstreifen ist 1m breit. Die bewirtschaftbare Fläche würde also 16m2 betragen. Da der Rekurrent kein land- wirtschaftliches Gewerbe betreibt, ist die Bewirtschaftung von Blumen- und Gartenbee- ten auf einer so geringen Fläche zweifellos als Freizeitlandwirtschaft einzustufen. Und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft sind nach Art. 34 Abs. 5 RPV nicht zonenkon- form. 3.4. Unerheblich ist der Einwand des Rekurrenten, die Sitzplatzfläche könne entgegen der Meinung der Fachkommission Heimatschutz nur mit einer Stützmauer, nicht aber mit einer gewöhnlichen Böschung gewonnen werden. Ausserhalb der Bauzonen stellt eine Stützmauer zur Schaffung eines Sitzplatzes zweifellos eine bewilligungspflichtige Anla- ge dar. Da ausserhalb der Bauzone nur zonenkonforme Anlagen erstellt werden dür- fen, die Stützmauer aber nicht zonenkonform ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Fläche für den ebenen Sitzplatz auch durch eine unbefestigte Böschung hätte ge- wonnen werden können. 3.5. Unerheblich ist auch der Hinweis des Rekurrenten, die Stützmauer werde zur ökologi- schen Vielfalt beitragen. Die Stützmauer ist nicht zonenkonform und nicht standortge- bunden und daher unzulässig. Es ist daher nicht von Bedeutung und daher nicht zu prüfen, ob sie ökologisch wertvollen Lebensraum schafft. 3.6. Nicht von Bedeutung sind im Übrigen auch die Einwände des Rekurrenten, die Stütz- mauer verhindere das Abrutschen des Hangs, die Bewirtschaftung lasse sich ohne Stützmauer nicht realisieren, die Wiese habe vor der Erstellung der Mauer trotz einer damals bereits vorhandenen Stützmauer nicht vollständig maschinell bearbeitet wer- den können, und der Grundeigentümer habe deshalb auch ausdrücklich eine Stütz- mauer verlangt. Die Anlage muss für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sein (Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 RPV), und es dürfen ihr keine überwie- genden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV). Die angeblich auf dem Sitzplatz beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung (Blumen- und Gartenbeete) wäre wie erwähnt nicht zonenkonform. Es ist daher nicht zu prüfen, ob die Stützmauer nötig wäre. 14 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Sitzplatz landwirtschaftlich genutzt wird, erwiese sich die Stützmauer für diese Nutzung nicht als nötig; Blumen- und Gartenbeete hätten auch auf dem Landwirtschaftsland angelegt werden können, das vor der Erstellung der Stützmauer vorhanden war. Ebenso wenig ist die Stützmau- er für die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nötig. Selbst wenn die Fläche – wie der Rekurrent geltend macht – bereits bisher nicht vollständig mit Maschinen bewirtschaftbar gewesen sein sollte, lässt sich daraus kein Anspruch auf die Erstellung einer Stützmauer ableiten. Denn die landwirtschaftlich nutzbare Flä- che wurde ja auf jeden Fall durch die Errichtung des Sitzplatzes um die Fläche des Sitzplatzes reduziert. Es kann daher nicht argumentiert werden, die Stützmauer sei zur Bewirtschaftung des Landwirtschaftslands nötig. Sie mindert zwar die Flächenverluste, die durch den Sitzplatz entstehen; dieser Flächenverlust erlitt der Bewirtschafter aber nach der Darstellung des Rekurrenten freiwillig. Nach der Darstellung des Rekurrenten hat der Bewirtschafter dem Rekurrenten die fraglichen Flächen für die Erstellung eines Sitzplatzes selbst zur Verfügung gestellt. 3.7. (…) 3.8. Der Sitzplatz ist nicht zonenkonform und nicht standortgebunden. Daher kann keine ordentliche Baubewilligung erteilt werden. 4. Ausnahmebewilligung Es ist zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung für den bereits erstellten Sitzplatz mit Stützmauer erteilt werden kann. 4.1. Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 24c Abs. 1 RPG). Wenn sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, können sie er- neuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist (Art. 24c Abs. 2 RPG). Änderungen oder massvolle Erweiterungen sind zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV). 4.2. Nach der Praxis des Bau- und Umweltdepartements werden Sitzplätze mit einer Aus- dehnung von 5m mal 5m als massvolle Erweiterung betrachtet. Die zulässige Fläche von 25m2 wird aber vom Sitzplatz mit seinen Ausmassen von rund 16m mal 4m, das heisst mit 64m2, massiv überschritten. Zudem wurde der Terrainverlauf durch die Stützmauer verändert. Zieht man in Betracht, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise bereits mit der Erhöhung eines Zauns um 25%, von 1.2m auf 1.5m, und dem Ersatz der horizontalen Drähte durch einen Maschendraht, die Identität des Zauns nicht mehr gewahrt ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.202/2003 vom 17. Februar 2004, Erw. 4.4.), muss die Identität der Baute oder Anlage und ihrer Umgebung im vorliegenden Fall mit der Stützmauer zweifellos als nicht mehr gewahrt betrachtet werden. 4.3. Am 25. Februar 1987 war dem Rekurrenten bereits die Bewilligung für die Erstellung der heute bestehenden Doppelgarage mit Anbau erteilt worden. Die damals zuständige Landesbaukommission hatte am 26. Mai 1986 die dafür erforderliche raumplanungs- rechtliche Ausnahmebewilligung für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen erteilt. Das Bau- und Umweltdepartement führt aus, dass bereits die Garage als zonenfremde Baute bewilligt und damit die zulässige Erweiterung des altrechtlichen Wohngebäudes schon ausgeschöpft sei. AI 013.31-7.2-107999 15 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang Seit der Erteilung der Bewilligung für die Doppelgarage mit Anbau im Jahr 1987 haben zwar die Rechtsgrundlagen geändert. Auf 1. Januar 2000 ist das revidierte Raumpla- nungsgesetz in Kraft getreten. Erweiterungen zonenfremder Bauten und Anlagen, die unter früherem Recht (nach Art. 24 Abs. 2 aRPG) bewilligt worden sind, müssen aber bei der Beurteilung einer massvollen Erweiterung auch heute miteinbezogen werden (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24c N 19, bei Fussnote 43). Massgeblicher Vergleichs- zustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder An- lage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Heute darf die zonenwidrig genutzte Fläche um 30% erweitert werden (Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV). Da bereits die 1987 bewilligte Doppelgarage mit Anbau zonenwidrig war, ist nicht nur die Sitzplatzfläche zu den erlaubten 30% der anrechenbaren Fläche zu zäh- len, sondern auch die Fläche der Doppelgarage mit Anbau. Auch ohne genaue Ermitt- lung der massgeblichen Flächen ist angesichts der Ausdehnung von Wohnhaus, Gara- ge und Sitzplatz davon auszugehen, dass die Erweiterung mehr als die zulässigen 30% der Bruttogeschossfläche des Wohnhauses des Rekurrenten beträgt. Über- schlagsmässig betragen die Grundflächen etwa 80m2 beim zweigeschossigen Wohn- haus mit bewohntem Dachstock (also vielleicht 200m2 Bruttogeschossfläche), 48m2 bei der Garage und 64m2 beim Sitzplatz. Die Ausweitung macht also über 100m2 aus und beträgt damit mehr als 50% der vorbestandenen Bruttogeschossfläche. 4.4. (…) 4.5. Neben den bundesrechtlichen Hindernissen (eingeschränkte Erweiterung zonenfrem- der Bauten und Anlagen) stehen dem Sitzplatz mit Stützmauer auch kantonale Vor- schriften entgegen. Nach Art. 65 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000) müssen sich Bauten und Anlagen gut ins Landschaft-, Orts- und Strassenbild einfügen; für die Gesamtwirkung ist unter anderem die Übernahme des Terrainverlaufs und die Aussenraumgestaltung von Bedeutung. Die gute Einpassung ins Landschaft- und Ortsbild ist nach Art. 65 Abs. 1 BauG, 2. Satz, ausserhalb der Bauzone verstärkt zu beachten. Der Terrainverlauf wird durch die Stützmauer massiv geändert. Wie das Bau- und Umweltdepartement zutreffend festhält, liegt eine typische Gartengestaltung für das Baugebiet vor. Sie nimmt keine Rücksicht auf die Lage ausserhalb der Bauzo- ne. Damit verletzt die Stützmauer das Gebot der verstärkt guten Einpassung. 4.6. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass für die Fläche, die über die vom Bau- und Umweltdepartement bewilligte Sitzplatzerstellung mit einer Fläche von 25m2 hinaus- geht, sowie für die Stützmauer keine Baubewilligung erteilt werden kann. 5. Wiederherstellung und Verhältnismässigkeit 5.1. Bei Bauten und Anlagen, die in Abweichung zu einer Bewilligung erstellt oder betrieben werden, setzt die Baubewilligungsbehörde von Amtes wegen eine Frist für das Einrei- chen eines Baugesuchs. Wird das Gesuch nicht eingereicht oder kann es nicht bewil- ligt werden, verfügt die Baubewilligungsbehörde die Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustands innert angemessener Frist (Art. 88 Abs. 1 BauG). Der Rekurrent hatte für die Erstellung des Sitzplatzes und der Stützmauer keine Baubewilligung eingeholt. Die Baukommission forderte ihn auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Der Rekurrent kam dieser Aufforderung nach. Das Bau- und Umweltdepartement erteilte lediglich eine nachträgliche Bewilligung für einen Sitzplatz von 25m2. Es forderte die Baukommission auf, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen. Die Baukommission hatte daher zu prüfen, welche Massnahmen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands erforderlich sind. 5.2. Im Zusammenhang mit der Anordnung eines Wiederherstellungsbefehls sind die all- gemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen. Zu 16 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang ihnen gehört namentlich das in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip. Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als unverhältnismässig, wenn die Ab- weichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Scha- den, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21, Erw. 6.4). Die Trennung des Baugebiets vom Nichtbauge- biet stellt indessen eines der grundlegendsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes dar (vgl. Art. 75 BV; Art. 1 und 3 RPG; BGE 136 II 359, E. 9; 111 Ib 213, E. 6b). Auch wenn die Arbeiten gutgläubig und auf eine falsche Zusicherung hin vorge- nommen worden sein sollten, muss der frühere Zustand wiederhergestellt werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten bedeutend ist und das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung stärker zu gewichten ist als die Aspekte des Ver- trauensschutzes (BR 2000, 252). 5.3. Im Streit liegt eine nicht zonenkonforme Anlage (eingeebneter Sitzplatz von 16m x 4m und Stützmauer). Die Anlage wurde ohne Bewilligung erstellt. Sie liegt ausserhalb der Bauzone, wo Bauten – wie die Wendung „ausserhalb der Bauzone“ klar besagt – nicht erstellt werden sollen. Damit verletzte er eines der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes, nämlich den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet (BGE 111 Ib 213, E. 6b). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit stellt sich die Frage, ob der vom Bau- und Umweltdepartement geforderte Rückbau der Stützmauer und die Redimensi- onierung des Sitzplatzes erforderlich sind, um die auf dem Spiel stehenden raumplane- rischen Grundsätze zu wahren. Nachdem die Anlage gänzlich ohne Bewilligung erstellt wurde, die Umgebung durch die Stützmauer erheblich umgestaltet wurde und dafür keine Bewilligung erteilt werden kann, lässt sich ein mit den zentralen Anliegen des Raumplanungsrechts im Einklang stehender Zustand grundsätzlich nicht ohne die Wiederherstellung herbeiführen. 5.4. Der Rekurrent macht zwar geltend (Rekurs, S. 9), bei der Verhältnismässigkeit sei zu berücksichtigen, dass die Stützmauer hinter dem Haus geschaffen worden sei, wo sie nicht einsehbar sei. Sie werde zudem bepflanzt und damit optisch zum Verschwinden gebracht. Mit der optischen Kaschierung könnte die Baurechtswidrigkeit – namentlich die Verletzung des Prinzips der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet – aber nicht ansatzweise beseitigt werden. Der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für rechtswidrig erstellte Bauten ausserhalb der Bauzone kommt besonderes Gewicht zu (vgl. BGE 136 II 359 E. 6 S. 364). Dieses gewichtige öffentliche Interesse verbietet es, die widerrechtliche und nicht bewilligungsfähige Baute zu tolerieren. 5.5. Der Antrag des Rekurrenten, zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Wiederher- stellung sei ein Augenschein durchzuführen, ist daher abzuweisen. 5.6. Als private Interessen stehen dem Totalabbruch auf Seiten des Rekurrenten Vermö- gensinteressen entgegen. Der Rekurrent bezifferte die Baukosten für den bereits er- stellten Sitzplatz mit Stützmauer im Baugesuch mit Fr. 18’000.--. Hinzu kommen die Abbruchkosten. Diese Vermögensgüter wiegen zwar nicht leicht. Die Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands bei rechtswidrig erstellten Bauten ausserhalb der Bauzone hat aber besonderes Gewicht (vgl. BGE 136 II 359, E. 6). Unter diesen Um- ständen wiegen die privaten finanziellen Interessen des Rekurrenten die öffentlichen Interessen bei Weitem nicht auf. Wägt man die auf dem Spiel stehenden Interessen gesamthaft gegeneinander ab, erweist sich die vollständige Wiederherstellung des AI 013.31-7.2-107999 17 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang rechtmässigen Zustands (Abbruch der Stützmauer und Redimenisionierung des Sitz- platzes) als verhältnismässig. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1029 vom 29. September 2015 18 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 1.6. Führerausweisentzug nach Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausland Ein Fahrzeugführer missachtete im Oktober 2012 auf einer deutschen Autobahn die signali- sierte Höchstgeschwindigkeit um 46km/h. Darauf wurde er in Deutschland mit einem Fahr- verbot von einem Monat belegt. Das Strassenverkehrsamt Appenzell I.Rh. entzog ihm hie- rauf den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Im August 2014 überschritt der Motor- fahrzeugführer auf einer Schweizer Autobahn die Höchstgeschwindigkeit von 100km/h um 43km/h. In der Folge verfügte das Strassenverkehrsamt einen 12-monatigen Führerausweis- entzug mit der Begründung, dass der Fahrzeugführer zum zweiten Mal innert fünf Jahren eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln begangen habe. Mit Rekurs brachte der Fahrzeugführer gegen die Administrativmassnahme ein, dass die Geschwindig- keitsüberschreitung von 2012 in Deutschland nicht als schwere Widerhandlung gelten könne, da ihm damals der Führerausweis nur für die Dauer eines Monats entzogen worden sei. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. Sie gelangte zum Schluss, dass auch die Geschwindigkeitsüberschreitung im Jahre 2012 in Deutschland als schwere Widerhand- lung gegen Strassenverkehrsvorschriften eingestuft werden muss, sodass die Entzugsdauer mindestens 12 Monate betragen muss. (…) 4. Die Art. 16 ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Oktober 1958 (SVG, SR 741.01) sehen nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, den Entzug des Füh- rerausweises oder – was hier nicht zur Diskussion steht – eine Verwarnung vor. Die Entzugsdauer richtet sich nach der Schwere der Widerhandlung gegen die Strassen- verkehrsvorschriften. Es wird unterschieden in leichte, mittelschwere und schwere Wi- derhandlungen. In Wiederholungsfällen wird die Entzugsdauer je nach der Schwere der Vortat und der Dauer des wegen dieser Vortat angeordneten Führerausweisent- zugs abgestuft. Der Rekurrent räumt ein, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 30. Au- gust 2014 als schwere Widerhandlung einzustufen ist. Nach einer solchen schweren Widerhandlung ist der Führerausweis für mindestens sechs Monate zu entziehen, wenn der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Wurde der Ausweis (im glei- chen Zeitraum) aufgrund einer schweren Widerhandlung entzogen, ist der Ausweis für mindestens ein Jahr zu entziehen (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Der Rekurs ist daher gutzuheissen, wenn es sich bei der ersten Geschwindigkeitsüber- schreitung 2012 um eine mittelschwere Widerhandlung handelte. Er ist abzuweisen, wenn es sich um eine schwere Widerhandlung gehandelt hatte. 5. Zu prüfen ist daher einzig, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 9. Okto- ber 2012 auf der deutschen Bundesautobahn 81 nach schweizerischem Recht als schwere oder mittlere Widerhandlung zu qualifizieren ist (Art. 16cbis Abs. 1 SVG). Eine mittlere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Ver- kehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). AI 013.31-7.2-107999 19 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang Für Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit genaue Limiten festgelegt, um die verschiedenen Typen von Wider- handlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften voneinander abzugrenzen. Danach liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn die signalisierte oder allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35km/h und mehr überschritten wird (BGE 132 II 234, E. 3.1. mit Hinweisen; Weissen- berger, SVG-Kommentar, Dike-Verlag Zürich/St.Gallen 2011, N 4 zu Art. 16c; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_742/2011 vom 1. März 2012, E. 3.3, zur Ge- schwindigkeitsüberschreitung innerorts). Der Rekurrent war am 9. Oktober 2012 in Eberstadt/D auf der Bundesautobahn (BAB) 81 mit einer Geschwindigkeit von 166km/h (nach Toleranzabzug) unterwegs und überschritt damit die signalisierte Höchstge- schwindigkeit um 46km/h. Die Überschreitung lag damit deutlich über dem Schwellen- wert, ab dem nach der Rechtsprechung von einer schweren Widerhandlung auszuge- hen ist (auf Autobahnen: 35km/h). Damit lag ungeachtet der konkreten Umstände in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung vor. Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vor- liegen eines objektiv schweren Falls in der Regel mindestens grobfahrlässig; es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2010, 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.5., mit Hinweisen). Eine Ausnahme kommt etwa in Betracht, wo der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen von einer anderen Geschwindigkeitslimite ausgegangen ist (vgl. BGE 123 II 37, E. 1 f.). Eine solche Aus- nahmesituation ist hier nicht erkenntlich; auch der Rekurrent macht keine Umstände geltend, die auf eine Ausnahmesituation im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschrei- tung im Jahre 2012 hinweisen würden. Sofern der Rekurrent die Höchstgeschwindig- keit nicht vorsätzlich überschritten haben sollte, ist ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weshalb eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auch in subjektiver Hinsicht gegeben ist (vgl. BGE 126 II 206, E. 1a; BGE 123 II 106, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2010, 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2., mit Hinweisen). 6. Nach Art. 16cbis Abs. 2 SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer nach einer Widerhandlung im Ausland die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Bestimmung bezweckt die Vermeidung einer Doppelbestrafung (Botschaft vom 28. September 2007 zur Änderung des SVG, BBl 2007 7622). Wenn der Rekurrent ausführt, mit dem hier strittigen Füh- rerausweisentzug gehe eine Doppelbestrafung einher, was verfassungsmässig unzu- lässig sei, so übersieht er, dass im vorliegenden Rekursverfahren nicht der Entzug nach einer Widerhandlung im Ausland, sondern der Entzug nach einer Widerhandlung in der Schweiz, nämlich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 30. August 2014 auf der Autobahn A1, zu beurteilen ist. Die Frage einer Doppelbestrafung stellte sich nur beim ersten Führerausweisentzug im Jahre 2012, der nach der Geschwindigkeitsüber- schreitung in Deutschland erfolgte. Die Auswirkungen des einmonatigen Fahrverbots in Deutschland wurden damals aber berücksichtigt. Dem Rekurrenten wurden nach dem einmonatigen Fahrverbot in Deutschland der Führerausweis in der Schweiz für einen weiteren Monat entzogen. Insgesamt verfügte er während zwei Monaten nicht über den Führerausweis. Damit fiel die Administrativmassnahme milder aus, als wenn der Re- kurrent die Geschwindigkeit auf einer Schweizer Autobahn im gleichen Ausmass über- schritten hätte. Wie dargelegt, ist die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 9. Oktober 2012 auf der deutschen Autobahn nach schweizerischem Recht als schwere Wider- handlung zu betrachten. Eine schwere Widerhandlung führt zu einem Führerausweis- entzug von mindestens drei Monaten (Art. 16c Abs. 2 SVG). 20 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 7. Nach einer schweren Widerhandlung ist der Führerausweis während mindestens zwölf Monaten zu entziehen, wenn der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Der Rekurrent hat sich am 30. August 2014 auf der Autobahn A1.1 eine Geschwindigkeits- überschreitung zu Schulden kommen lassen, die als schwere Widerhandlung zu quali- fizieren ist. Der Führerausweis war ihm weniger als fünf Jahre vor dieser Geschwindig- keitsüberschreitung, nämlich zwischen 7. Dezember 2012 und 6. Januar 2013 entzo- gen, und zwar wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn in Deutschland, die ebenfalls als schwere Widerhandlung gilt. Damit ist ihm nun der Füh- rerausweis für mindestens zwölf Monate zu entziehen. Das Strassenverkehrsamt hat den Entzug für ein Jahr angeordnet und damit die kürzest mögliche Entzugsdauer ver- fügt. 8. Unbeachtlich ist das Argument des Rekurrenten, er sei beruflich auf den Führeraus- weis angewiesen. Nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 SVG darf die Mindestent- zugsdauer nicht unterschritten werden. Das gilt nach der Rechtsprechung auch bei Be- rufschauffeuren, Behinderten und selbst bei einer Verletzung des Anspruchs auf Beur- teilung innert angemessener Frist, wenn also zwischen einer Widerhandlung und der verhängten Sanktion übermässig lange Zeit verstrichen wäre (Weissenberger, SVG- Kommentar, Dike-Verlag Zürich/St.Gallen 2011, N 12 zu Art. 16). Mit der Anordnung der Mindestentzugsdauer hat das Strassenverkehrsamt den Ermessensspielraum, der ihm das Gesetz lässt, bereits maximal im Interesse des Rekurrenten ausgenutzt. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 862 vom 17. August 2015 AI 013.31-7.2-107999 21 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 1.7. Befreiung von der Kehrichtgrundgebühr Die ausserhalb des Kantons wohnhafte Eigentümerin eines als Zweitwohnsitz genutzten Hauses hat die Rechnung für die Kehrichtgrundgebühr mit Rekurs angefochten. Sie machte geltend, das Einsammeln der Kehrichtsäcke erfolge am Freitag. Weil sie das Haus jeweils nur übers Wochenende benutze, könne sie bei der Abreise die Abfallsäcke nirgends depo- nieren und müsse sie nach Hause mitnehmen. Sie profitiere also nicht vom Service der hiesigen Kehrichtabfuhr. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. Sie erachtet die gesetzliche Grundla- ge, wonach die Kehrichtgrundgebühr ungeachtet der effektiven Nutzung des Services von jedem Hauseigentümer im Kanton zu zahlen ist, für rechtmässig. Im Weiteren könnte die Rekurrentin die Kehrichtsäcke auch im Ökohof in Appenzell oder in einer anderen Gemeinde der A-Region der Kehrichtabfuhr übergeben. (…) 2. Gemäss Art. 31b Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) werden Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Stras- senunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, von den Kantonen entsorgt. Die Kosten der Entsorgung trägt der Inhaber (Art. 32 Abs. 1 USG). Nach Art. 32a Abs. 1 USG haben die Kantone die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle mit Ge- bühren oder anderen Abgaben den Verursachern zu überbinden. Nach Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umwelt- schutz vom 25. April 1993 (EG USG, GS 814.000) sind für die Sammlung, Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle Gebühren zu verlangen. Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle, namentlich Haushaltkehricht (Art. 3 Abs. 1 der technischen Verordnung des Bundesrats über Abfälle vom 10. Dezember 1990 [TVA, SR 814.600], Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 25. Oktober 1993 [VEG USG, GS 814.010]). Die Abfallgebühren sind nach dem Kostendeckungs- und dem Verursacherprinzip fest- zulegen (Art. 2 und 32a USG, Art. 13 VEG USG). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die gesamten Aufwendungen für Betreibung und Unterhalt der Sammeldienste sowie die Anlagen und Einrichtungen für die Behandlung und Entsorgung der Abfälle durch die Gebühren gedeckt sein und die Verzinsung und Abschreibung des Anlage- kapitals ermöglichen (Art. 14 VEG USG). Unter dem Randtitel Verursacherprinzip legt Art. 15 VEG USG fest: „Bemessungsgrundlagen für die Abfallgebühren ist die Abfall- menge, welche der Verursacher zur Behandlung und Entsorgung abgibt. Es kann zu- dem eine mengenunabhängige Grundgebühr erhoben werden“. Nach Art. 12 des Standeskommissionsbeschlusses über Abfallbewirtschaftung und Gebührenbezug vom 7. Januar 1997 (StKB Abfall, GS 814.101) werden mengenab- hängige Gebühren wie auch eine Grundgebühr je überbaute Liegenschaft erhoben. Die Grundgebühr je Liegenschaft beträgt Fr. 51.-- (Art. 13 Abs. 1 StKB Abfall und Ziff. 1 des Anhangs zum StKB Abfall). 3. Mit der angefochtenen Verfügung wurden der Rekurrentin als Kehrichtgrundgebühr für ihr Grundstück Fr. 51.-- in Rechnung gestellt. Die Gebühr entspricht damit dem an- wendbaren Gebührentarif. 22 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 4. Die Rekurrentin erklärt, sie sei nicht bereit, „für einen Service zu bezahlen, der prak- tisch gar nicht existiert“. Sinngemäss macht sie damit geltend, sie sei nicht verpflichtet, die Grundgebühr zu bezahlen, weil es ihr nicht möglich sei, die Kehrichtabfuhr über- haupt in Anspruch zu nehmen. 4.1. Nach Art. 12 Abs. 2 StKB Abfall wird die Grundgebühr grundsätzlich für jede überbaute Liegenschaft erhoben. Art. 12 Abs. 3 StKB Abfall sieht zwei Ausnahmen vor. Es ist da- her zu prüfen, ob eine dieser Ausnahmen vorliegt. Zum einen ist dann keine Kehrichtgrundgebühr geschuldet, wenn die Bauten und An- lagen auf einem Grundstück nicht für Wohn- und Gewerbezwecke errichtet worden sind, sie weder bewohnt noch gewerblich genutzt werden und bei ihnen erfahrungsge- mäss kein Abfall anfällt. Zum anderen wird keine Grundgebühr erhoben bei Liegen- schaften mit rein technisch genutzten Bauten, mit nicht bewohnbaren, der Land- oder Forstwirtschaft dienenden Gebäulichkeiten oder mit landwirtschaftlich genutzten Alp- hütten im Alpgebiet. Die Baute auf der Liegenschaft der Rekurrentin wurde zu Wohnzwecken errichtet und wird heute noch dafür genutzt: Die Rekurrentin selbst bezeichnet die Adresse als Zweitwohnsitz. Es ist damit kein Ausnahmetatbestand nach Art. 12 Abs. 3 StKB Abfall gegeben und die Grundgebühr ist grundsätzlich geschuldet. 4.2. Die Rekurrentin macht eigenen Angaben zufolge nicht von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Kehrichtsäcke im Kanton Appenzell I.Rh. entsorgen zu lassen. Sie legt im Wesent- lichen dar, sie könne von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, weil die Kehricht- abfuhr bei ihrem Grundstück freitags erfolge, die Benutzer in aller Regel nicht freitags abreisten und an anderen Tagen keine Möglichkeit bestünde, die Kehrichtsäcke zu entsorgen. (Periodische) Benützungsgebühren, um die es vorliegend geht, dürfen im Grundsatz nur nach Massgabe der tatsächlichen Benützung der betreffenden Einrichtung erhoben werden. Unter gewissen Voraussetzungen kann aber auch schon die Bereithaltung ei- ner Einrichtung zur jederzeitigen Benützung die Erhebung einer entsprechenden Ab- gabe rechtfertigen. Da die Infrastruktur für die Abfall- und Abwasserentsorgung unab- hängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuläs- sig, den Benützern einen Teil der damit verbundenen Aufwendungen durch eine men- genunabhängige Grundgebühr (sog. Bereitstellungsgebühr) zu überbinden (Urteil des Bundesgerichts 2P.223/2005 vom 8. Mai 2006, E. 4.1, mit Hinweisen). Da die Grund- gebühr der Deckung der Fixkosten dient, die unabhängig von der Abfallmenge anfal- len, widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn sie mit einem gewissen Schematismus bemessen wird, z.B. pro Wohnung, nach Nutzfläche, umbautem Raum oder Anzahl Wohnräumen. Für die mengenabhängigen Gebühren wird in der Regel derjenige als kostenpflichtig bezeichnet, der die Abfälle dem Entsorgungssystem über- gibt. Dieser ist der direkte Verursacher. Die Grundgebühr kann dem-gegenüber vom Liegenschaftseigentümer erhoben werden, selbst wenn dieser nicht direkt Abfallverur- sacher ist (BGE 138 II 111, E. 5.3.4 mit Hinweisen). Das Amt für Umwelt führte demnach in seiner Rekursantwort vom 8. Juni 2015 zutref- fend aus, die Grundgebühr habe keinen Mengenbezug und sei auch unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Selbst wenn die Rekurrentin und die übrigen Benutzer der Gebäulichkeiten nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Abfälle der Keh- richtabfuhr mitzugeben, welche im fraglichen Gebiet jeweils am Freitag erfolgt, ist die Kehrichtgrundgebühr zu leisten. AI 013.31-7.2-107999 23 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang Es ist im Übrigen möglich, im inneren Landesteil des Kantons Appenzell I.Rh. Haus- kehricht von Montag bis Samstag zu entsorgen. Kehrichtsäcke können während den Öffnungszeiten des Ökohofs, Mettlenstrasse 21, 9050 Appenzell, abgegeben werden, das heisst, jeweils am Montag, Mittwoch und Samstag. Von Dienstag bis Freitag finden ordentliche Kehricht-abfuhren statt, aufgeteilt in verschiedene Touren. Bei der Adresse der Rekurrentin erfolgt die Kehrichtsammlung jeweils am Freitag; die gebührenpflichti- gen Kehrichtsäcke dürfen aber – wie stets jeweils frühestens am Vorabend des Abfuhr- tags (Art. 8 Abs. 2 StKB Abfall) – bereitgestellt werden. Da der Kanton Appenzell I.Rh. sich für die Kehrichtabfuhr im inneren Landesteil der A-Region angeschlossen hat, der 40 Gemeinden der Grossregion St.Gallen, Rorschach und Appenzell angehören (und in der auch durchwegs die gleichen Gebühren und Vorschriften gelten, vgl. www.a- region.ch), können die gebührenpflichtigen, derzeit weiss-orangen Kehrichtsäcke der A-Region in allen Gemeinden der A-Region zur Abfuhr bereitgestellt werden, also nicht nur im Bezirk, wo das Gebäude der Rekurrentin liegt, nicht nur in den vier anderen Be- zirken des inneren Landesteils, sondern auch in 35 Gemeinden der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen, etwa in Hundwil, Herisau, Gais, Bühler oder Teufen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 861 vom 17. August 2015 24 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 2. Gerichte 2.1. Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zufolge nicht angepasster Geschwin- digkeit bei schneebedeckter Strasse (Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 VRV). Verhältnismässigkeit der Verfahrenskosten. Verspätete Rüge der Rechtsverzögerung. Erwägungen I. 1. A fuhr mit seinem Personenwagen am Freitag, 13. Januar 2012, um 07:21 Uhr bei leichtem Schneefall auf der schneebedeckten, stellenweise vereisten Gaiserstrasse von Meistersrüte herkommend in Richtung Gais. Auf Höhe der Liegenschaft Ackermei- ebuebes, unmittelbar nach dem Restaurant Schäfli, bog B mit dem Milchtransportlast- wagen der Y AG aus einer Nebenstrasse heraus in die Gaiserstrasse in Richtung Gais links ab. Unmittelbar nachdem sich B mit seinem Lastwagen vollständig auf der rech- ten Fahrspur in Richtung Gais befand, fuhr A mit seinem Personenwagen frontal in die Heckseite des Milchtransportlastwagens. 2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. vom 6. Juli 2012 wurde A wegen Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse, Nichtbe- herrschen des Fahrzeuges und Nichteinhalten eines genügenden Abstandes beim Hin- tereinanderfahren sowie Verursachen eines Verkehrsunfalls schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Die Zivilforderung der Privatklägerschaft Y AG im Umfang von Fr. 1’000.00 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. die Einstellung des Straf- verfahrens gegen B wegen Widerhandlung gegen das Stassenverkehrsgesetz. 3. Gegen den Strafbefehl erhob A mit Schreiben vom 25. Juli 2012 Einsprache. 4. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. erteilte D mit Schreiben vom 12. April 2013 den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens zum Verkehrsunfall vom 13. Januar 2012. D reichte der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 das Gutachten ein. 5. Am 29. April 2014 überwies die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. den Strafbefehl ans Bezirksgericht Appenzell I.Rh. 6. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 10. Juni 2014 folgenden Entscheid: „1. A wird des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zufolge nicht angepasster Ge- schwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse schuldig gesprochen. 2. A wird zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von Fr. 1’800.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 4’931.00, insgesamt Fr. 6’731.00, gehen zu Lasten der beschuldigten Person. 4. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheids, sofern eine solche verlangt wird, werden auf Fr. 900.00 festgesetzt.“ 7. Gegen diesen Entscheid meldete A mit Schreiben vom 23. Juni 2014 (Datum des Poststempels) sinngemäss die Berufung an. AI 013.31-7.2-107999 25 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 8. Am 26. Juni 2014 wurde das begründete Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt (BA act. 15). Darin führte es im Wesentlichen aus, dass A an Schranken geltend gemacht habe, er habe die Lichter nicht gesehen, da es geschneit habe. Wenn A darin ein entlastendes Element erblicke, könne dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Die Sichtverhält- nisse seien bedingt durch die Dunkelheit und das Schneegestöber unbestrittenermas- sen stark eingeschränkt gewesen. Bei solch schwierigen Strassen- und Sichtverhält- nissen sei jeder Verkehrsteilnehmer zu höchster Vorsicht gehalten, da das Unfallrisiko bedingt durch den längeren Bremsweg auf schneebedeckter Unterlage sowie beein- trächtigter Sicht ungleich höher sei. Die Gesamtumstände hätten A zu einer vorsichti- geren Fahrweise und somit einer Reduktion des Tempos anhalten müssen. A habe entweder die Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen angepasst oder dem Verkehr nicht die verlangte Aufmerksamkeit gewidmet und habe dadurch die Auffahr- kollision nicht mehr verhindern können (E. 5.2.). A habe an Schranken vorgebracht, dass der Lenker des Lastwagens ihm den Vortritt genommen hätte. Zudem sei es sehr schnell gegangen, es habe einfach gerutscht, als er den Lastwagen gesehen hätte. Wenn A zu Protokoll gebe, eine Vollbremsung wäre bei besseren Strassenverhältnissen möglich gewesen, gestehe er implizit ein, dass die gefahrene Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen nicht habe angepasst sein kön- nen (E. 5.3.). A habe an Schranken weiter vorgebracht, dass der Lenker des Lastwagens ihm den Vortritt genommen hätte und daher auch eine grobe Verkehrsregelverletzung began- gen hätte. Somit berufe er sich auf den Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehrs- recht. Im Strafrecht gebe es jedoch keine Schuldkompensation. Selbst wenn der Len- ker des Lastwagens sich nicht korrekt verhalten habe, könne dadurch das Fehlverhal- ten der beschuldigten Person nicht wettgemacht werden (E. 5.4). 9. A (folgend: Berufungskläger) reichte am 23. Juli 2014 die Berufungserklärung ein. 10. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2014 wurde mitgeteilt, die Berufung in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO in einem schriftlichen Verfahren zu behan- deln. Dem Berufungskläger wurde zur schriftlichen Begründung der Berufung Frist bis 29. August 2014 angesetzt. 11. Mit Entscheid KE 6-2014 vom 12. August 2014 wies der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch des Berufungsklägers um amtliche Verteidigung ab. 12. Dem Berufungskläger wurde mit prozessleitender Verfügung vom 1. September 2014 die Frist zur Einreichung der schriftlichen Begründung bis zum 15. September 2014 er- streckt. Mit Schreiben vom 18. September 2014 wurde das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids über die Beschwerde des Berufungsklä- gers gegen den Entscheid KE 6-2014 sistiert. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_310/2014 vom 18. September 2014 nicht auf die Beschwerde ein. Die Sistierung des Berufungsverfahrens wurde folglich mit prozessleitender Verfügung vom 6. Okto- ber 2014 aufgehoben. 13. Innert gesetzter Nachfrist reichte der Berufungskläger am 29. Oktober 2014 die Beru- fungsbegründung ein. (…) 26 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang III. 1. 1.1. Der Berufungskläger kritisiert, dass das offensichtliche Fehlverhalten des LKW-Lenkers im Strafbefehl und in der Urteilsbegründung der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Der Fahrtenschreiber des LKW zeige, dass der Lenker vor dem Einbiegen nicht angehalten habe, was aufgrund der allgemeinen unübersichtlichen Situation und der gegebenen winterlichen Verhältnisse unabdingbar gewesen wäre. Die im Strafbefehl erwähnten Verstösse seien eine Folge des verkehrsregelverletzenden Verhaltens des LKW-Fahrers. Der LKW-Lenker sei von einer unübersichtlichen Hofzufahrt (eine Scheune verdecke die Sicht) ohne anzuhalten über ein Trottoir in die Hauptstrasse eingebogen, ohne sich um den unmittelbar herannahenden vortrittsberechtigten PW- Lenker zu kümmern. Dabei hätte er aufgrund der grösseren Gefahr, die allgemein von einem 20 Tonnen schweren Tanklastzug ausgehe, gegenüber einem vortrittsberechtig- ten Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen müssen. Gestützt auf das Vertrauensprinzip dürfe der vortrittsberechtigte PW-Lenker davon ausgehen, dass sein Vortrittsrecht res- pektiert werde. Der herannahende Tanklastzug sei wegen der Scheune, welche die Sicht verdecke, nicht sichtbar gewesen. Getreu dem Vertrauensprinzip müsse der PW- Lenker seine Geschwindigkeit im Hinblick auf noch nicht sichtbare Vortrittsbelastete nicht weiter reduzieren. Eine tiefere Geschwindigkeit hätte eher den Anschein erweckt, er verzichte mindestens teilweise auf den Vortritt (z.B. durch Bremsen). Normalerweise seien an dieser Stelle 80 km/h erlaubt. Dieser Sachverhalt hätte auch ohne aufwändi- ges Gutachten festgestellt werden können. 1.2. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichts- pflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Beherrschen heisst dafür sorgen, dass das Fahrzeug nichts tut, was der Fahrer nicht will. Die Beherrschung des Fahr- zeugs verlangt, dass der Führer Herr der Maschine bleibt, damit er jederzeit in der durch die Lage geforderten Weise raschestens auf sie einwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig reagieren kann (vgl. Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 31 N 1). Der Führer hat der Strasse und dem Verkehr die nötige Auf- merksamkeit zu widmen. Dazu gehört die Berücksichtigung der eigenen Geschwindig- keit, der anderen Verkehrsteilnehmer und der Strassenverhältnisse (vgl. Giger, a.a.O., Art. 31 N 8). Welchen Vorsichtspflichten der zur Beherrschung des Fahrzeugs ver- pflichtete Fahrzeugführer nachzukommen hat, bestimmt die Gesamtheit aller Verkehrs- regeln, zu denen auch das Anpassen der Geschwindigkeit gehört (vgl. Giger, a.a.O., Art. 31 N 3). Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). Er hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit oder vereist ist (Art. 4 Abs. 2 VRV). Entscheidend ist, ob der Führer die Geschwindigkeit so bemessen hat, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten konnte, d.h. innerhalb der Strecke, auf der weder ein Hindernis sichtbar war noch mit dem Auftauchen eines solchen ge- rechnet werden musste (vgl. Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsge- setz, Zürich/St.Gallen 2011, Art. 32 N 5; Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenver- kehrsgesetz, Basel 2014, Art. 32 N 4). Der Berufungskläger hat einen Tag nach dem Unfall gegenüber der Polizei angegeben, dass er nach der langgezogenen Linkskurve auf der Höhe des Restaurants Schäfli ha- be feststellen müssen, wie der Lastwagen von der linken Seite in die Gaiserstrasse ge- fahren sei. Der Lastwagen habe dabei nicht angehalten. Es sei dynamisch nach links in AI 013.31-7.2-107999 27 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang die Gaiserstrasse eingebogen und habe beabsichtigt, in Richtung Gais zu fahren. Als er das Bremsmanöver begonnen habe, habe sich der Lastwagen noch am Einbiegen befunden. Der Berufungskläger hat somit den Lastwagen bereits beim Queren des Trottoirs zum Einfahren in die Gaiserstrasse wahrgenommen, andernfalls er nicht hätte realisieren können, dass der Lastwagen beim Einbiegemanöver nicht angehalten hat. Gemäss Gutachten, dessen Inhalt vom Berufungskläger nicht bestritten wird, hätte der Berufungskläger seinen Personenwagen auf die Geschwindigkeit des Lastwagens ab- bremsen und die Kollision vermeiden können, wenn er bereits reagiert hätte, als er den Lastwagen in die Gaiserstrasse einfahren gesehen hatte. Der Berufungskläger hätte folglich den Auffahrunfall verhindern können, wenn er ent- weder sofort das Bremsmanöver eingeleitet hätte, nachdem er den einbiegenden Lastwagen erkannte, oder aber aufgrund der schneebedeckten Gaiserstrasse und der eingeschränkten Sicht wegen Schneefalls langsamer gefahren wäre, um auf Sichtweite anhalten zu können. Er machte sich demnach wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeu- ges zufolge nicht angepasster Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG straf- bar. 1.3. Liegen konkrete Anzeichen dafür vor, dass sich Verkehrsteilnehmer unkorrekt verhal- ten werden, obliegt es den anderen Verkehrsteilnehmern gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG, der Gefahr mit besonderer Vorsicht zu begegnen, widrigenfalls ihnen die Berufung auf das Vertrauensprinzip versagt bleibt. Lässt der Vortrittsberechtigte in einem solchen Fall die nach den Umständen gebotene Vorsicht ausser Acht, so handelt auch der Vor- trittsberechtigte pflichtwidrig und kann sich infolgedessen nicht auf den Vertrauens- grundsatz berufen, um sein Verhalten zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.224/2006 vom 3. Januar 2004 E. 2). Auch der Vortrittsberechtigte untersteht der allgemeinen Sorgfaltspflicht, hat daher auf die übrigen Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen und darf sich nicht auf Kosten der Verkehrssicherheit blindlings auf sein Vor- sichtsrecht verlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.224/2006 vom 3. Januar 2004 E. 3.c). Fährt zum Beispiel ein von links kommendes Fahrzeug mit solcher Geschwin- digkeit, dass es dem Berechtigten den Vortritt nicht mehr lassen kann, darf dieser we- der in blindem Vertrauen auf sein Vortrittsrecht beliebig schnell weiterfahren noch auf dessen Ausübung beharren, sondern muss seinerseits alles Zumutbare vorkehren, um einen Unfall zu verhüten (vgl. BGE 92 IV 138; Weissenberger, a.a.O., Art. 26 N 10, 12). Wie in Erwägung 1.2. ausgeführt, erkannte der Berufungskläger den Lastwagen bereits bei dessen Einfahren auf die Gaiserstrasse. Gegenüber dem Untersuchungsbeamten führte der Berufungskläger aus, er sei davon ausgegangen, dass der Lenker, als dieser am Abschwenken gewesen sei, realisiert habe, dass er Gas geben müsse, das habe er dann auch gemacht (StA act. 32, S. 2 f.). Der Berufungskläger hätte sich im Hinblick auf die schneebedeckte Gaiserstrasse hingegen nicht auf sein Vortrittsrecht verlassen dürfen, sondern hätte bei Realisierung des einfahrenden Lastwagens sofort abbremsen müssen. Auch wenn sich B beim Einbiegemanöver mit dem Lastwagen nicht korrekt verhalten hätte, kann sich folglich der Berufungskläger wegen seines eigenen pflicht- widrigen Verhaltens nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. 2. 2.1. Der Berufungskläger erachtet die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 6’731.00 in Anbe- tracht der ausgesprochenen Busse von Fr. 300.00 als unverhältnismässig. 2.2. Dabei verkennt der Berufungskläger, dass ihm vom Untersuchungsbeamten die Ab- sicht, ein Gutachten einzuholen, zur Kenntnis gebracht wurde. Der Berufungskläger hielt jedoch an seiner Einsprache aufrecht und nahm damit in Kauf, dass er sowohl die 28 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang Untersuchungskosten, unter anderem die Kosten des Gutachtens, als auch die Kosten des Gerichts zu tragen hat, sofern er nicht freigesprochen oder das Strafverfahren ein- gestellt würde. 3. 3.1. Des Weiteren rügt der Berufungskläger, die Verfahrensdauer, welche sich die Staats- anwaltschaft erlaubt habe, sei zu lange gewesen. 3.2. Um sich erfolgreich wegen Rechtsverzögerung beschweren zu können, muss die fragliche Partei vorgängig bei der betreffenden Strafbehörde interveniert haben, damit diese innert kurzer Frist entscheidet (vgl. Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 N 17). Ein Zuwarten wirft überdies die Frage auf, ob überhaupt noch ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 396 N 8) 3.3. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Berufungskläger bei der Staatsanwalt- schaft Appenzell I.Rh. ein zügigeres Verfahren gefordert hätte, weshalb er die Rüge der Rechtsverzögerung beim Kantonsgericht jedenfalls verspätet vorbringt. 4. 4.1. Schliesslich erachtet der Berufungskläger die Nichtverfolgung des offensichtlichen Fehlverhaltens des LKW-Fahrers als willkürlich, weil dieses für den Unfall kausal ge- wesen sei. 4.2. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum- strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 138 V 74 E. 7). 4.3. Die rechtliche Würdigung des Bezirksgericht Appenzell I.Rh. entspricht derjenigen des Kantonsgerichts: So machte sich – wie in Erwägung 1 ausgeführt – der Berufungsklä- ger unabhängig davon, ob sich B mit seinem Einfahrmanöver korrekt verhalten hat o- der nicht, strafbar. Der Entscheid des Bezirksgerichts ist jedenfalls nicht willkürlich. 5. 5.1. Gemäss seinem Rechtsbegehren will der Berufungskläger, dass der Antrag der Privat- klägerin abzuweisen sei. Ausführungen zu diesem Rechtsbegehren bringt er in seiner Berufungsbegründung nicht vor. 5.2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren im Strafbe- fehlsverfahren erledigt wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Auch das Gericht, welches ei- nen Strafbefehl im Einspracheverfahren überprüft, kann die Zivilklage nicht materiell entscheiden (vgl. Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 126 N 35). 5.3. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. wies mit Strafbefehl vom 6. Juli 2012 die Zivil- forderung der Privatklägerschaft im Umfang von Fr. 1’000.00 auf den Zivilweg. Die Be- urteilung der Zivilklage durch den Strafrichter ist somit zwingend ausgeschlossen, weshalb der Berufungskläger seinen Antrag lediglich in einem allfälligen Zivilverfahren vortragen kann. 6. Die durch das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ausgesprochene Busse von Fr. 300.00, bzw. bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, er- scheint angemessen. AI 013.31-7.2-107999 29 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 7. Die Berufung ist folglich abzuweisen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid K 2-2014 vom 20. Januar 2015 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid 6B_335/2015 vom 27. August 2015 nicht ein. 30 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 2.2. Verkehrsanordnung Erweiterung Tempo-30-Zone (Art. 3 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV) Erwägungen I. 1. Der Landesfähnrich des Kantons Appenzell I.Rh. verfügte am 26. Oktober 2013 fol- gende Verkehrsanordnung: Erweiterung Tempo-30-Zone in Appenzell (Signal 2.59.1, Rückseite 2.59.2) ab Gai- serstrasse 11 (Engpass beim Falken) – Mezibrücke bis Weissbadstrasse 9 (Höhe Chlosbächli), inkl. Brauereiplatz. 2. Gegen diese Verkehrsanordnung reichten A und B am 20. November 2013 bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Rekurs ein. Dabei stellten sie die Anträge, auf die Erweiterung der Tempo-30-Zone auf der Hauptverkehrsachse Gaiserstrasse 11 – Me- zibrücke – Weissbadstrasse 9 sei zu verzichten, auf der Bleichestrasse sei die Tempo- 30-Zone vom Brauereiplatz bis zum Werkhof Bleiche zu erweitern und auf der Herren- rüti- und Bleichestrasse seien sporadisch Geschwindigkeitskontrollen, insbesondere vor Schulbeginn und nach Schulende, durchzuführen. Diese Anträge begründeten sie im Wesentlichen damit, dass die Geschwindigkeit auf dem Abschnitt der Gaiser- und Weissbadstrasse von den Automobilisten grossmehr- heitlich den Verhältnissen angepasst werde. Bereits geringfügige Geschwindigkeits- übertretungen würden mit Bussen und Administrativmassnahmen bzw. Ausweisentzü- gen geahndet. In der Folge würden solche Niederst-Tempo-Strecken wenn immer möglich vermieden, wodurch die Anwohner der Ausweichstrecke über die Bleiche- und Herrenrütistrasse belastet würden. Diese Strecke sei der tägliche Schul- bzw. Kinder- gartenweg ihrer Kinder. Ihre Sicherheit würde mit der geplanten Erweiterung der Tem- po-30-Zone wesentlich verschlechtert, zumal auf diesem Strassenabschnitt, welcher teilweise mit mehr als 50 km/h Geschwindigkeit befahren werde, kein durchgehendes Trottoir bestehe. Die Tempo-30-Zone solle somit vom Brauereiparkplatz bis zum Werkhof Bleiche erweitert werden. 3. Die Standeskommission wies mit Entscheid vom 18. August 2014 (Protokoll Nr. 886) den Rekurs von A und B ab. Den Entscheid begründete sie bezüglich des Rekurses von A und B im Wesentlichen damit, dass die Geschwindigkeit, die von 85% aller Fahrzeuge eingehalten werde (sog. v85%), gemäss Gutachten bei 37 km/h auf der Weissbadstrasse und bei 42 km/h auf der Gaiserstrasse liege. 85% aller Fahrzeuge würden also deutlich schneller als 30 km/h fahren. Die v85% liegt auf der Weissbadstrasse rund einen Viertel (23.33%) über 30 km/h, auf der Gaiserstrasse um zwei Fünftel über 30 km/h. Die Gefahren, welche mit der Verkehrsmassnahme behoben werden sollten, würden nicht von Verkehrsteil- nehmern ausgehen, die bereits heute nur 30 km/h oder weniger fahren würden. Zu be- urteilen sei die heute zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h. Berge diese Geschwin- digkeit Gefahrenpotential, dürfe die Geschwindigkeit jedenfalls dann herabgesetzt wer- den, wenn die Gefahr nicht anderweitig behoben werden könne. Nach dem Gutachten würden die Anhaltesichtweiten an mehreren Stellen bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten. Die Verhältnisse verlangten also nach tieferen als der aktuell zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h. Dem Risiko wegen einer Geschwindigkeits- überschreitung straf- und massnahmenrechtlich belangt zu werden, setze sich nur aus, AI 013.31-7.2-107999 31 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang wer sich nicht an die Verkehrsvorschriften halte. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Einführung der geplanten Tempo-30-Zone Fahrzeuglenker dazu veranlassen könnte, ihre Routenwahl zu ändern. Das Gutachten gehe von einem gewissen Mehrverkehr auf der Weissbadstrasse in Richtung Steinegg aus. Ein Mehrverkehr auf der Bleichestras- se und der Herrenrütistrasse sei indessen kaum anzunehmen. Die Tempo-30-Zone auf der Weissbadstrasse und der Gaiserstrasse sei rund 300m lang, über den Brauerei- platz in die Bleichestrasse hinein etwa 250m. Ab der Brauereikreuzung sei die Strecke über den Brauereiplatz länger mit der 30er-Zone belastet als von dort Richtung Gai- serstrasse oder in Richtung Weissbadstrasse. Diese Ausgangslage lasse einen Aus- weichverkehr in Richtung Imm als unwahrscheinlich erscheinen. 4. Am 6. Oktober 2014 reichten A und B (folgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Standeskommission ein. (…) III. (…) 2. 2.1. Nach Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Für Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten ausserdem die besonderen Bestimmun- gen in Art. 32 Abs. 3 SVG, wonach die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwin- digkeit für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur aufgrund ei- nes Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden kann. 2.2. Die Gründe, aus denen eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erfolgen kann bzw. die Zwecke, die damit verfolgt werden, sind in Art. 108 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV) detailliert und abschliessend aufgezählt (vgl. Schaff- hauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, Rz. 61 f.). Demgemäss ist die Anordnung tieferer Höchstgeschwindigkeiten nur zulässig, wenn sie aus einem der folgenden Gründe erforderlich erscheint (vgl. Schaffhauser, a.a.O., Rz. 64): wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig er- kennbar und anders nicht zu beheben ist (lit. a), bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (lit. b), auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann (lit. c) oder dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann, wobei der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit zu wahren ist (lit. d). 2.3. Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gut- achten abgeklärt, ob die Massnahme nötig, zweckmässig und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 108 Abs. 4 SSV). Das verkehrstechnische Gutachten der X AG vom 4. Juli 2013 über die Erweiterung Zone Tempo 30 Gaiser- und Weissbadstrasse hält die Vorgaben von Art. 3 der Ver- ordnung über die Tempo-30-/und Begegnungszonen (SR 741.213.3) ein. So werden im Gutachten die Ziele, welche mit der Tempo-30-Zone erreicht werden sollen (lit. a), in Ziffer 2.1 aufgelistet. Danach sollen wesentliche und primäre Ziele eine Erhöhung der Verkehrssicherheit bzw. die Eliminierung von bestehenden Sicherheitsdefiziten sein. Der Übersichtsplan mit der aufgrund des Raumplanungsrechts festgelegten Hierarchie der Strassen (lit. b) fehlt zwar. In Ziffer 3.3 (Strassenhierarchie) wurde jedoch erwähnt, 32 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang dass es sich beim Strassenabschnitt Gaiser- und Weissbadstrasse um Staatsstrassen und bei den angrenzenden Strassenabschnitten, bei denen Tempo-30 bereits mehr- heitlich umgesetzt sei, um Strassenabschnitte mit Sammel- und Erschliessungsfunktion handle. Privatstrassen würden innerhalb des Betrachtungsperimeters nicht existieren. Über die Hierarchie der Strassen ist somit ausreichend informiert worden. Eine Beurtei- lung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite (lit. c) erfolgte in Ziffer 3.9 und in Ziffer 4.2 wurden Massnahmen zu deren Behebung vorgeschlagen (lit. c). Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau (lit. d) erfolgten in Ziffer 3.6 und Angaben zur bestehenden und angestrebten Qualität als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum (lit. e) in Ziffer 3.10. Das Gutachten stellt in Ziffer 5.4 Überlegungen zu möglichen Aus- wirkungen der Tempo-30-Zone (lit. f) bezüglich die Verkehrsverlagerung an und schlägt die konzeptionell vorgesehene Nord-Süd-Verbindung Bahnhofstrasse-Rank zur Vermeidung allfälliger negativer Folgen (lit. f) betreffend des allenfalls aufkommenden Mehrverkehrs auf der Weissbadstrasse in Richtung Steinegg vor. In Ziffer 5 enthält das Gutachten eine Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen, die erforderlich sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen (lit. g). 2.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die verfügte Erweiterung der Tempo-30-Zone mindes- tens aus einem der in Art. 108 Abs. 2 SSV aufgezählten Gründe nötig, zweckmässig und verhältnismässig erscheint. 3. 3.1. Das Gutachten zeigt in Ziffer 3.9 diverse Sicherheitsdefizite auf. So führten bei allen Strassen innerhalb der Zone etliche Grundstückszufahrten, Garagenausfahrten oder Fussgängerquerungen bei ungünstigen Sichtverhältnissen auf die übergeordneten Strassen. Behindert werde die Sicht jeweils durch Mauern, Zäune und/oder Bepflan- zungen. Besonders gefährlich seien unübersichtliche Vorplätze, auf denen vorwärts parkiert und später rückwärts auf die Strasse gefahren werde. Aufgrund dieser Sicher- heitsdefizite stellt das Gutachten in Ziffer 4.2.1 fest, dass etliche Knoten und Ein- und Ausfahrtsbereiche die notwendigen Anhaltesichtweiten gemäss Norm SN 640 090b nicht einhalten könnten. Zudem würden zahlreiche private Ausfahrten als gefährlich in Bezug auf die Erkennbarkeit eingestuft, da sowohl der motorisierte als auch der Lang- samverkehr nicht klar ersichtlich sei. Die Situation könne dabei nur selten mittels einfa- chen Massnahmen, z.B. durch Zurückschneiden der Büsche, gewährleistet werden. Diese Lösungen würden zudem als nicht dauerhaft eingestuft. Insbesondere im Ab- schnitt Gaiser- und Weissbadstrasse komme es durch die Bebauung zu gefährlichen Situationen, die kurzfristig nur durch eine Tempo-30-Zone entschärft werden könnten. Das Gutachten hält fest, dass die Voraussetzung gemäss Art. 108 Abs. 2 lit. a SSV er- füllt sei, wonach eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist. 3.2. Dem Gutachten kann in Ziffer 4.2.1 weiter entnommen werden, dass innerhalb des Bearbeitungsperimeters die Gefahren konfliktträchtig seien, welche vom motorisierten Individualverkehr ausgehen würden. Dabei sei insbesondere die Fussverkehrsabwick- lung negativ tangiert, u.a die Querungsstellen. Fussgänger – Kinder und Jugendliche auf dem Schulweg – seien aufgrund dessen ungenügend geschützt. Eine Verbesse- rung des Fussverkehrsangebots bzw. der Einsehbarkeit von Zugängen, z.B. durch Auf- trittsflächen im Bereich Weissbadstrasse, sei unter Berücksichtigung der Querschnitts- bedingungen (verfügbarer Raum) nicht umsetzbar. Einen besonderen Stellenwert habe innerhalb des Bearbeitungsperimeters auch die wichtige Tourismusverbindung zwi- schen dem Brauereiparkplatz und der Hauptgasse. Ein zentraler Beitrag zur Verbesse- rung der Gesamtsituation müsse somit durch ein reduziertes Geschwindigkeitsniveau erfolgen. AI 013.31-7.2-107999 33 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang Das Gutachten sieht folglich auch die Voraussetzung zur Einführung der Tempo-30- Zone gemäss Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV, dass bestimmte Strassenbenützer eines be- sonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen, als erfüllt. Die Beschwerdeführer halten diesem gutachterlichen Resultat entgegen, dass sie nicht erkennen könnten, weshalb bestimmte Strassenbenützer nur durch die angeordnete Tempo-30-Zone besonders geschützt würden, zumal die gesamte Strecke mindestens einseitig mit einem Trottoir versehen sei. Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass ei- nerseits die Fussgänger, insbesondere die Schulkinder, hauptsächlich beim Überque- ren der entsprechenden Strassen, aber auch bei den unübersichtlichen Stellen unge- nügend geschützt sind. Andererseits sind auch die Fahrradfahrer mit der aktuell herr- schenden Geschwindigkeitslimite von 50 km/h erhöhten Gefahren ausgesetzt. Mangels verfügbaren Raumes für alternative Sicherheitsvorkehrungen kann dieser Gefahr ge- mäss Gutachten nur durch eine Tempo-30-Zone entschärft werden. Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführer müssen im Übrigen auch keine statistisch signifikante Un- fallzahlen nachgewiesen sein, um eine Tempo-30-Zone einzuführen (vgl. BGE 1C_206/2008 E. 2.4.3). 3.3. Das Gutachten ist schlüssig und korrekt abgefasst. So sind die Gefahrenstellen eruiert, mittels Fotos dokumentiert und analysiert. Wo welche Massnahmen geplant sind, zeigt die dem Gutachten beigelegte Planungsstudie vom 4. Juli 2013. Die darin erfolgten Ausführungen erscheinen nachvollziehbar und legen schlüssig dar, dass vorliegend insbesondere Schulkinder eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen, weshalb sich die verfügende Behörde zu Recht auf die gutachterlichen Er- gebnisse abstützen durfte. 3.4. Demnach liegen zwei Gründe gemäss Art. 108 Abs. 2 SVV vor, welche die Einführung der Tempo-30-Zone grundsätzlich zulassen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Ge- schwindigkeitsreduktion auch notwendig, zweck- und verhältnismässig erscheint. 4. 4.1. Die Beschwerdeführer erachten die Einführung der Tempo-30-Zone aus folgenden Gründen als unverhältnismässig: 4.2. So werde nach Ansicht der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit auf dem betreffen- den Abschnitt der Gaiser- und Weissbadstrasse von den Automobilisten bereits heute grossmehrheitlich den Verhältnissen angepasst. Dabei lassen die Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Durchschnittsgeschwindig- keit, die von 85% aller Fahrzeuge auf dem Perimeter gefahren werden, gemäss Ziffer 3.6 des Gutachtens zwischen 35 und 45 km/h beträgt. Bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h verringert sich im Vergleich zu der heute zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h, jedoch auch bei einer reduzierten Geschwindigkeit von 40 km/h, sowohl der An- halteweg als auch das Verletzungsrisiko massgeblich (vgl. auch Ziffer 2.2 des Gutach- tens). Unter dem Aspekt des Schutzes der schwächsten Verkehrsteilnehmer, insbe- sondere der Schulkinder, ist die Einführung der Tempo-30-Zone auf jeden Fall verhält- nismässig. 4.3. Weiter führen die Beschwerdeführer an, dass bereits geringfügige Geschwindigkeits- übertretungen mit erheblichen Bussen und Administrativmassnahmen bzw. Ausweis- entzügen geahndet würden. Wer in einer Tempo-30-Zone die Geschwindigkeit z.B. um 18 km/h überschreite, würde regelmässig strenger geahndet als im gewöhnlichen In- 34 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang nerorts-Bereich. Das erhöhte Risiko eines Führerausweisentzuges sei zur angestreb- ten Verbesserung der Verkehrssicherheit unverhältnismässig. Inwiefern die Möglichkeit eines Motorfahrzeugführers, den entsprechenden Strassen- abschnitt mit einer höheren Geschwindigkeit als 30 km/h zu befahren, höher zu ge- wichten sei als die Sicherheit der schwächsten Verkehrsteilnehmen, kann das Gericht nicht erkennen. 4.4. Die Beschwerdeführer befürchten aufgrund der Tempo-30-Zone einen Ausweichver- kehr über die Bleiche- und Herrenrütistrasse, auf welchen Tempo 50 gelte. Für ihre Kinder stelle dieser Strassenabschnitt – trottoirlos, knapp vier Meter breit und gerade verlaufend – den täglichen Schul- bzw. Kindergartenweg dar. Ihre Sicherheit würde mit der geplanten Erweiterung der Tempo-30-Zone wesentlich verschlechtert. Wegen der erhöhten Strafsensibilität von Tempo-30-Zonen würden sie befürchten, dass künftig ein Grossteil der Fahrzeuge aus Richtung Gais-Meistersrüte, Rheintal-Eggerstanden und Schwende-Brülisau-Weissbad-Steinegg, welche ihr Fahrzeug auf dem Brauereipark- platz parkieren wollten, über die Herrenrüti- und Bleichestrasse – praktisch ohne Tan- gierung der geplanten Tempo-30-Zone – fahren würden. Wohl hält auch das Gutachten in Ziffer 5.4.1 fest, dass aufgrund der verminderten Durchfahrtsattraktivität für den motorisierten Verkehr davon ausgegangen werden kön- ne, dass zumindest teilweise der Verkehr, insbesondere auf die Weissbadstrasse in Richtung Steinegg, verlagert werden könne. Die gutachterliche Einschätzung, dass dieser Effekt jedoch gering ausfallen dürfte, da bereits heute das Geschwindigkeitsni- veau des motorisierten Verkehrs nicht wesentlich höher sei und somit die Verlustzeiten auch in Kombination mit einer Tempo-30-Zone nicht relevant vergrössert würden, wird auch vom Gericht geteilt. Hinzu kommt, dass die Ausweichstrecke über die Herrenrü- tistrasse im Gegensatz zur Strecke Gaiserstrasse, welche durch Kreisel geführt wird, teils länger, teils mit erheblich schwierigeren Einfahrmanövern in die vortrittsberechtigte Umfahrungsstrasse, auf welcher Tempo 60 gilt, zu befahren wäre. Ebenfalls ist zu er- warten, dass die Verkehrssituation bei der Gabelung Bleiche-/Gaiserstrasse zufolge eingeführten Rechtsvortritts flüssiger wird und sich bisherige Wartezeiten verringern. 4.5. Schliesslich sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass das Landesbauamt und die Signalisationskommission diese Tempo-30-Zone geplant und die X AG beauftragt hät- ten, „die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die Umsetzung einer Tempo-30- Zone innerhalb des Perimeters zu erarbeiten". Mit dieser Auftragserteilung sei das Er- gebnis vorgegeben worden. Das Gutachten hätte aber auch im Sinne des Verhältnis- mässigkeitsprinzips Alternativen zur Erreichung der Ziele prüfen sollen, z.B. eine Tem- po-40-Zone, welche gemäss Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV möglich wäre, oder aber ein Vorwärtsparkverbot bei den gefährlichen Rückwärtsausfahrten. Das Gutachten hat gemäss Art. 108 Abs. 4 SSV unter anderem abzuklären, ob die be- absichtigte Massnahme verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Die Bejahung der Verhältnismässigkeit wird in Ziffer 4.2.3 des Gutachtens dahin- gehend begründet, als dass einerseits mit der Temporeduktion eine spürbare Verbes- serung für den Fuss- und Veloverkehr bezüglich Sicherheit und Komfort bei einem eher geringen Kosteneinsatz umgesetzt werden könne und andererseits auch den Bewoh- nern und Arbeitsgebieten innerhalb des Betrachtungsraums die Tempo-30-Zone zu- zumuten sei, lasse doch die Verkehrsführung nur bedingt höhere Geschwindigkeiten zu. Schliesslich besitzt die zuständige Behörde bei Anordnung einer Tempo-30-Zone einen erheblichen Gestaltungsspielraum, ist diese doch mit komplexen Interessenabwägun- AI 013.31-7.2-107999 35 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang gen verbunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_206/2008 vom 9. Oktober 2008 E.2.3; BGE 136 II 539 E. 3.2). Dass der Landesfähnrich des Kantons Appenzell I.Rh. gestützt auf das Gutachten, welches keine milderen, ebenso geeigneten alternativen Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erkannt hat, die Tempo-30-Zone verfügt hat, liegt in seinem Ermessensbereich. 4.6. Schliesslich sind gemäss Art. 6 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen die realisierten Massnahmen spätestens nach einem Jahr auf ihre Wirkung zu überprüfen. Wurden die angestrebten Ziele nicht erreicht, so sind zusätzli- che Massnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich allenfalls auch eine Überprüfung der Auswirkungen einer allfälligen Verkehrsverlagerung auf die Bleiche-/Herrenrütistrasse und entsprechend notwendig werdender Massnahmen. 5. Die Voraussetzungen für die angeordnete Tempo-30-Zone sind somit erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen und der Rekursentscheid der Standeskommission vom 18. August 2014 (Prot. Nr. 886) und die Verkehrsanordnung des Landesfähnrichs des Kantons Appenzell I.Rh. vom 26. Oktober 2013 zu bestätigen sind. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 15-2014 vom 19. Februar 2015 Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 1C_250/2015 vom 2. November 2015 nicht ein. 36 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 2.3. Kein Ausstandsgrund wegen nicht gravierender richterlicher Verfahrens- fehler (Art. 30 Abs. 1 BV) Erwägungen: 1. 1.1. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 stellte der Rechtsvertreter von A (folgend: Ge- suchsteller) folgende Rechtsbegehren: „1. Bezirksrichter B sei anzuweisen, im Verfahren Nr. x in den Ausstand zu treten und sich inskünftig jeglicher Amtshandlungen zu enthalten. 2. Die formlose Mitteilung des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 16. Januar 2015 sei aufzuheben. 3. Es sei ein ausserkantonaler Berufsrichter als Ersatzrichter beizuziehen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten der Staats- kasse.“ (…) 2. 2.1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Für das Hauptverfahren Nr. x vor Bezirksgericht Appenzell I.Rh., welches bereits bei Inkrafttreten der ZPO rechtshängig war, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit das Gerichtsorganisationsgesetz vom 25. April 1999 [folgend: aGOG] und das Gesetz über die Zivilprozessordnung vom 24. April 1949 [folgend: aZPO], beide in Kraft bis 31. Dezember 2010, weiterhin. 2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b aGOG entscheidet der Kantonsgerichtspräsident Anstände über die Ausstandspflicht des Bezirksgerichtspräsidenten. (…) 2.3. Das Ausstandsgesuch richtet sich einerseits auf künftige Amtshandlungen des Ge- suchsgegners, und ist diesbezüglich rechtzeitig eingereicht. Andererseits bezieht sich das Ausstandsgesuch auch auf die formlose Mitteilung des Gesuchsgegners vom 16. Januar 2015, welches beim Rechtsvertreter des Gesuchstel- lers am 19. Januar 2015 eingegangen ist. Diesbezüglich erscheint das Ausstandsge- such, gestellt am 29. Januar 2015, als nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Richter so früh wie möglich abzulehnen ist (vgl. BGE 114 V 62 E. 2b), als rechtzeitig eingereicht. 2.4. Da auch die weiteren prozessualen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf das Begeh- ren einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 aGOG treten Richter in den Ausstand, wenn sie selbst, Perso- nen, die mit ihnen verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine fak- tische Lebensgemeinschaft führen, ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie, Personen, sofern deren Ehegatten oder eingetragene Partner Geschwister sind, ihre Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Pflege- und Stiefkinder an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind (lit. a), Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben (lit. b), als öffentlich-rechtlicher Angestell- ter, Richter oder Gerichtsschreiber in einer anderen Instanz in der gleicher Sache be- reits mitgewirkt haben (lit. c) oder aus anderen Gründen befangen erscheinen (lit. d). AI 013.31-7.2-107999 37 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang Jede Partei hat nach Art. 30 Abs. 1 BV Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge- nommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.4). Voreingenommenheit in diesem Sinne ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten subjektiven Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen funktionellen und organisatorischen, d.h. objektiven Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Richter deswegen tatsächlich vorein- genommen ist; es genügt vielmehr bereits der objektiv gerechtfertigte Anschein, die für ein gerechtes Urteil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewährleistet. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Um- stände kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt wer- den. Das Misstrauen in den Richter muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Die Ablehnung eines Richters steht in einem gewissen Spannungsverhält- nis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Der Ausstand muss deshalb die Aus- nahme bleiben, damit die regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt wird (vgl. BGE 114 Ia 153 E. 3; BGE 114 Ia 50 E. 3b und BGE 2A.98/2004 E. 3.2). Der Anspruch auf unabhängige und unparteiische Richter umfasst nicht auch die Ga- rantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung vermögen richterliche Verfahrensfehler grundsätzlich für sich allein nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Die richterliche Funktion verpflichtet den Amtsinhaber, sich über oft bestrittene und heikle Grundfragen zu entscheiden. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen. Zudem kann das Ablehnungsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Der Ablehnungsrich- ter prüft den Verlauf des Verfahrens also nicht nach Art einer Berufungsinstanz. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken. Es muss sich um unverständliche Verhal- tensweisen handeln, Ungeschicklichkeiten oder Missverständnisse reichen in keinem Fall. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruht. Angesichts der Bedeutung des Anspruchs auf einen unabhängigen Richter lässt sich eine einengende Auslegung von Art. 30 Abs. 1 BV nicht rechtfertigen und allein die Möglichkeit, einen Entscheid weiterzuziehen und so zu korrigieren, ver- mag eine unzulässige Besetzung der Richterbank nicht zu beheben. Ein Kriterium zur Feststellung solcher Relevanz kann im Umstand liegen, dass die Aufsichtsbehörde dem fehlbaren Richter aufsichtsrechtliche, disziplinarische oder gar strafrechtliche Massnahmen angedroht oder solche Massnahmen tatsächlich angeordnet hat. Nach der Praxis genügt dies, um objektiv begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu wecken, selbst wenn der zugrundeliegende Fehler für sich allein genommen nicht zwingend zum Ausstand führen müsste (vgl. Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f.; Ehrenzeller/Schweizer/Schin-dler/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2014, Art. 30 N 19; BGE 4A_220/2009 E. 4.1; BGE 115 Ia 400 E. 3b; BGE 116 Ia 135 E. 3a = Pra 80 (1991) Nr. 84; Urteil 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; BGE 5A_206/2008 E. 3.2 bis 4). 38 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 3.2. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers macht geltend, dass Rechtsmittel lediglich zur Korrektur von einzelnen Verfahrensfehlern führten, niemals jedoch systematische Rechtsverletzungen infolge Befangenheit zu heilen bzw. diese in Zukunft zu verhindern vermögen würden. Ein Richter, der kontinuierlich einseitige und gravierende Fehler zu- lasten einer Partei begehe, welche der Gegenpartei entscheidend zum Vorteil gereich- ten, erwecke per se den Anschein der Befangenheit und dürfe fortan nicht mehr amten. Bezeichnend für die unsachliche Einstellung des Gesuchsgegners sei weiter, dass die- ser vorziehe, anstatt die begangenen offensichtlichen eigenen Fehler im Verlauf des Verfahrens von Amtes wegen bis zum Urteilsspruch zu korrigieren, den Gesuchsteller in ein Rechtsmittelverfahren zu zwingen. Bereits dieses Argumentationsmuster belege die fehlende Neutralität und Zurückhaltung des Gesuchsgegners in Bezug auf den Ge- suchsteller, was ihn als befangen erscheinen lasse. 3.3. Die vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers angeblichen rechtsungleichen, fehlerhaf- ten und willkürlichen Prozesshandlungen des Gesuchsgegners, mit welchen dieser dem von den Klägern im Verfahren Nr. x künstlich erzeugten Zeitdruck willfährig Folge leiste, wurden bis anhin nicht mit Rechtsmitteln weitergezogen. Frühere vom Rechts- vertreter des Gesuchstellers im Ausstandsbegehren vom 7. November 2013 gerügte Prozesshandlungen des Gesuchsgegners im Verfahren Nr. x – mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid KE 30-2013 vom 18. Juli 2014 wurde auf dieses Ausstandsbegehren mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten – focht er nicht mittels Beschwerde bzw. Berufung erfolgreich an. 3.4. Im Folgenden sind die im vorliegenden Ausstandsverfahren geltend gemachten Ver- fahrensfehler einzig unter dem Aspekt zu prüfen, ob sie dermassen gravierend sind, dass sie als schwere Verstösse gegen die Richterpflicht beurteilt werden müssten und damit geeignet wären, die Befangenheit des Gesuchsgegners zum Ausdruck zu brin- gen. Eine umfassende rechtliche Überprüfung der materiellen und prozessualen Ent- scheide des Gerichtspräsidenten ist hingegen einem allfälligen Rechtsmittelverfahren in der Sache anheimgestellt (vgl. 5A_472/2009 E. 6.4). 4. 4.1. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers rügt, er habe mit Eingabe vom 6. Januar 2015 den Gesuchsgegner erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die Parteibezeichnung der Kläger im Rubrum der Vorladung an den Gesuchsteller vom 4. Dezember 2014 un- richtig sei: Ein Vergleich des Rubrums des Beweisbeschlusses vom 23. Oktober 2012 mit der Vorladung vom 4. Dezember 2014 zeige, dass auf Klägerseite unzulässiger- weise neue Parteien aufgeführt würden. Der Gesuchsteller habe einem Parteiwechsel jedoch nie zugestimmt. Damit sei ein solcher gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO ausgeschlos- sen und überdies verfassungswidrig: Das Bundesgericht habe in BGE 118 la 129 E. 2b unmissverständlich ausgeführt, dass ein Parteiwechsel auf Klägerseite ohne Zustim- mung des jeweils betroffenen Beklagten verfassungswidrig sei. Der Gesuchsteller habe in der Eingabe vom 6. Januar 2015 überdies dargetan, dass die Voraussetzungen für einen Parteiwechsel gemäss Art. 62 ZPO ohnehin nicht vorliegen würden: Sämtliche Ausschlagungen des Erbanteils zugunsten der Nachkommen hätten bereits im Jahr 2009 stattgefunden, also vor Rechtshängigkeit der Klage beim Bezirksgericht Appen- zell. Im Verfahren Nr. x hätten einzelne Aktivlegitimierte gar nicht geklagt, während ei- ne Nichtaktivlegitimierte als Klägerin aufgetreten sei. Der Rechtsvertreter der Kläger habe schlicht mit den falschen Parteien geklagt. Indem der Richter eindeutige Fehler und prozessuale Versäumnisse der Kläger bzw. deren Rechtsvertreter korrigiere, um ihnen zu dem ihnen beliebenden Urteil zu verhelfen, und damit die materielle Rechts- lage zu verdrehen suche, dokumentiere er seine Parteilichkeit und Befangenheit. Nachträglich die Parteien auszuwechseln, bedeute die materielle Rechtslage zwischen anderen Personen zu beurteilen als zwischen jenen, die dem Gericht ihre Rechtssache AI 013.31-7.2-107999 39 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang vorgetragen haben. Ein unbefangener Richter wechsle nicht ad hoc Parteien aus, son- dern prüfe sorgfältig die Voraussetzungen eines Parteiwechsels. Dabei wäre einem unbefangenen Richter aufgefallen, dass kein Parteiwechsel vorgelegen habe, sondern ein Fall teilweise fehlerhafter Aktivlegitimation, die sofort mittels Teilurteil hätte festge- stellt werden können und die Klage hätte abgewiesen werden müssen. Besonders krass erscheine an dem unzulässigen Auswechseln der Parteien überdies, dass der Gesuchsgegner in seiner formlosen Mitteilung vom 16. Januar 2015 ausführe, es wer- de angeblich nicht dargelegt, inwiefern das Rubrum nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Die offenkundige Tatsachen- und Aktenwidrigkeit dieser Aussage sei evident: Der Gesuchsteller hätte in seiner Eingabe ausdrücklich auf die Abtretungserklärungen bereits aus dem Jahr 2009 und damit lange vor Rechtshängigkeit hingewiesen. Das ei- genmächtige Auswechseln von Verfahrensparteien hätte überdies seit Oktober 2013 Gegenstand nahezu jeder Eingabe des Gesuchstellers in diesem Prozess gebildet. Al- lein diese offenkundige Fehldarstellung der Aktenlage, welche geradezu ins Auge springe, belege für sich allein die Befangenheit des Präsidenten. In widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Weise habe der Gesuchsgegner in seinem Bescheid vom 24. September 2013 sämtliche eingereichten Beweismittel des Gesuchstellers aus dem Recht gewiesen, habe hingegen die Beweismittel der Kläger, welche den Parteiwech- sel gemäss ihren Ausführungen belegen sollten, berücksichtigt und das Rubrum ange- passt. Seither verwende das Bezirksgericht Appenzell jenes Rubrum mit den unzuläs- sigerweise während laufendem Verfahren ausgetauschten Parteien. Die Motivation des Gesuchsgegners sei also nicht etwa eine Korrektur, sondern habe einzig bezweckt, den Klägern des Verfahrens Nr. x eine schwerwiegende prozessuale Versäumnis nachzuholen, um ihnen so zu dem ihnen beliebenden Urteil zu verhelfen. Ein vorur- teilsfreier Richter würde sein Vorgehen nicht noch zu verteidigen versuchen, nachdem er auf die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens hingewiesen worden sei. Zu den Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen sind, gehören unter anderem das schutzwürdige Interesse einer klagenden Partei, die Prozessfähig- keit und die Zulässigkeit eines Parteiwechsels (vgl. Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 59 N 70). Gemäss Art. 63 aZPO tre- ten die Erben prozessual ipso iure an die Stelle der verstorbenen Prozesspartei, soweit sie die Erbschaft nicht ausschlagen. Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von To- des wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte (Art. 572 Abs. 1 ZGB). Hinterlässt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, so gelangt der Anteil, den ein einge- setzter Erbe ausschlägt, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, an dessen nächsten gesetzlichen Erben (Art. 572 Abs. 2ZGB). Die Pro- zessvoraussetzungen müssen – mit Ausnahme der Zuständigkeit – im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein (vgl. Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 60 N 10). Bezüglich Prüfung der Prozessvoraussetzungen besteht keine zwingende Reihenfolge. Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen ist eine bis zum Endentscheid fortwährende Aufgabe (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 60 N 15). Der Gesuchsteller verkennt, dass vorliegend nicht ein Anwendungsfall gemäss Art. 62 aZPO (Parteiwechsel bei Veräusserung), sondern vielmehr ein solcher gemäss Art. 63 aZPO (Bei Tod oder Entmündung; i.V.m. Art. 572 ZGB) gegeben ist und demnach eine Zustimmung der Gegenpartei nicht vorausgesetzt ist. Im Übrigen wird das Bezirksge- richt Appenzell I.Rh. über den prozessualen Einwand des Gesuchstellers spätestens mit Endentscheid zu befinden haben, sofern der Gesuchsgegner während der Leitung des Klageverfahrens davon ausgeht, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. 40 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 4.2. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers bringt weiter vor, dass er mit Eingabe vom 12. Januar 2015 den Gesuchsgegner darauf hingewiesen habe, dass dieser seine An- träge gemäss Eingabe vom 6. Januar 2015 noch nicht behandelt hätte und ersuchte um umgehenden Entscheid. Mit formloser Mitteilung vom 16. Januar 2015 habe der Gesuchsgegner mitgeteilt, dass lediglich formlos auf die Anträge eingegangen würde, sollte der Gesuchsteller dagegen auf einer formellen Verfügung bestehen, müsse die- ser gestützt auf Art. 89 Abs. 1 aZPO i.V.m. Art. 11 lit. a GGV einen Vorschuss von Fr. 8’000.00 leisten. Ein solches Verhalten des Richters stelle eine klare Rechtsverweige- rung dar. Es könne nicht angehen, dass ein Richter, der zum Entscheid prozessualer Anträge aufgefordert werde, welche er nicht behandelt habe, sich weigere, eine an- fechtbare Verfügung zu erlassen bzw. den Erlass einer solchen von einem Kostenvor- schuss abhängig machen wolle. Aufgrund der gestellten Anträge ergebe sich, dass diese prozessleitender Natur seien und ihre Behandlung somit im Rahmen der Gebühr des Endentscheids abgegolten werde. Dass dem so sei, ergebe sich nur schon aus den bisher erlassenen Vorladungen, welche allesamt nicht mit Kostenverteilung ver- bunden worden seien. Dementsprechend könne es auch nicht angehen, hierfür einen Vorschuss zu verlangen. Die korrekte Bezeichnung der Parteien stelle ohnehin keine Prozesshandlung dar, sondern eine Selbstverständlichkeit, für deren Korrektur nicht der Gesuchsteller einzustehen habe. Gleiches gelte für die Vorladungen, welche der Gesuchsteller anzusetzen bzw. zu verschieben gebeten habe, zumal der Gesuchsgeg- ner für diese selbst wiederum ebenfalls keine Kosten oder gar einen Vorschuss ver- langt hätte. Selbst wenn es zulässig wäre, einen Vorschuss zu verlangen, so ergäbe sich aus der angesetzten Höhe – nämlich dem Maximum gemäss Art. 11 lit. a GGV – dass dieser gar nicht bezwecke, die mutmasslichen Kosten zu decken, sondern den Gesuchsteller, von dessen finanzieller Bedrängnis der Gesuchsgegner Kenntnis habe, an der Wahrung seiner Rechte zu hindern. Die Höhe des Vorschusses verletze insbe- sondere Art. 2 GGV, welcher dem Richter vorschreibe, die Umtriebe und Vermögens- verhältnisse des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen. Umtriebe würden durch die Terminierung und Vorladung von Zeugen praktisch keine veranlasst, ebenso wenig durch die ohnehin keine Prozesshandlung darstellende Korrektur eines falschen Rubrums. Bei den Vermögensverhältnissen sei zu berücksichtigen, dass der Gesuch- steller über keine Mittel aus dem Nachlass des Erblassers verfüge, sondern seine Ver- teidigung im Prozess ausschliesslich mit eigenen Mitteln zu bestreiten habe. Dass die- se spärlich seien, sei angesichts des aktenkundigen Zusammenbruchs des ersten Ausstandsbegehrens und der Berufung im Hauptverfahren infolge Nichtzahlung des Kostenvorschusses bzw. der Kaution aktenkundig. Der Gesuchsgegner habe damit zugleich das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip krass verletzt. Das Vorgehen des Gesuchsgegners habe somit einzig bezweckt, den Gesuchsteller von der Wahr- nehmung seiner Rechte abzuhalten. Ein solches Vorgehen spreche für die Befangen- heit des Richters. Gemäss Art. 89 Abs. 1 aZPO kann das Gericht für die amtlichen Kosten und Gebühren von der Partei, die eine Prozesshandlung anbegehrt, einen Kostenvorschuss verlan- gen. Die Verfahrensanträge des Rechtsvertreter des Gesuchstellers vom 6. Januar 2015 wurden vom Gesuchsgegner mit Schreiben vom 16. Januar 2015 formlos beant- wortet und gleichzeitig Frist zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 8’000.00 angesetzt, falls der Rechtsvertreter des Gesuchstellers auf einer formellen Verfügung beharre. Wie der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme ausführte, entsprach es un- ter der kantonalen Zivilprozessordnung ständiger Gerichtspraxis, für anbegehrte Pro- zesshandlungen einen Kostenvorschuss einzuverlangen. Der vom Gesuchsgegner einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 8’000.00 erscheint in Bezug auf den Streitwert von über Fr. 10 Mio, wofür gemäss Art. 11 lit. b GGV i.V.m. mit Art. 15 GGV eine Ent- scheidgebühr für einen Präsidialentscheid des Bezirksgerichts bis zu Fr. 12’000.00 einverlangt werden könnte, jedenfalls nicht unhaltbar. Im Übrigen hätte der Rechtsver- AI 013.31-7.2-107999 41 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang treter des Gesuchstellers bei seiner angeblichen finanziellen Bedrängnis jederzeit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. 4.3. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers rügt überdies, dass der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 27. Januar 2015 die für den 28. Januar 2015 geplante Parteibefragung des Gesuchstellers und des Zeugen C mit Hinweis auf das aktuelle Arztzeugnis des Gesuchstellers abzitiert habe, dem Gesuchsteller jedoch gleichwohl sämtliche Kosten, welche aus der Verschiebung resultierten, auferlegt habe. Von einem Vorbehalt, dass die Kosten definitiv erst mit dem Urteil verlegt würden, sei darin nichts zu lesen gewe- sen. Ein solches Vorgehen sei klar unzulässig. Es könne nicht dem Gesuchsteller an- gelastet werden, dass er erkrankt sei und es ihm deswegen unmöglich gewesen sei, anlässlich der anberaumten Befragungen zu erscheinen. Ein solches Vorgehen sei klar unzulässig und belege die Befangenheit des Gesuchsgegners. Der Gesuchsgegner hat in seiner Verfügung vom 27. Januar 2015, mit welcher er auf- grund des Arztzeugnisses des Gesuchstellers Befragungen vom 28. Januar 2015 abzi- tierte, festgehalten, dass nach dem Verursacherprinzip der Beklagte für sämtliche Kos- ten, die aus dieser Verschiebung resultierten, aufzukommen habe. Dabei hat er jedoch die Kosten noch nicht festgelegt. Sobald diese festgesetzt und verlegt werden, könnten sie wiederum mit Rechtsmitteln angefochten werden. 4.4. Schliesslich bringt der Rechtsvertreter des Gesuchstellers vor, dass aufgrund des Beweisbeschlusses vom 23. Oktober 2012 die Klägerin 12 als Partei einzuvernehmen sei. Anstatt die Klägerin 12 gleich wie den Gesuchsteller zur Einvernahme als Partei vorzuladen, nehme der Gesuchsgegner auf die Befindlichkeiten der Klägerin 12 Rück- sicht: Der Rechtsvertreter der Kläger versteige sich sogar dazu, dem Präsidenten in seinem Schreiben vom 22. Januar 2015 vorzuschreiben, wann der Klägerin 12 eine Einvernahme passen würde. Bis heute habe der Gesuchsgegner die Klägerin 12 nicht vorgeladen. Ein Richter, der sich von einer Partei vorschreiben lasse, dass sie erst rund sechs Monate nach den anderen Parteien vorzuladen sei, was weder prozess- ökonomisch noch verfahrenstechnisch sinnvoll sei, weil die Einvernahmen so aus dem sachlichen Zusammenhang gerissen würden, handle unsachlich und willfährig nach den Vorschriften der Kläger und sei nicht in der Lage, das Verfahren mit der erforderli- chen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu führen. Der Gesuchsgegner teilte dem Rechtsvertreter im Schreiben vom 16. Januar 2015 mit, dass an der Parteibefragung der klagenden Partei 12, wie im Beweisbeschluss vom 23. Oktober 2012 entschieden, unverändert festgehalten werde. Wann die Beweise abgenommen werden, kann der Gesuchsgegner als prozessleitender Gerichtspräsi- dent gemäss Art. 37 Abs. 1 aGOG entscheiden. Die Beweisabnahme hat lediglich vor Fällung des materiellen Endentscheids, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, zu er- folgen. Im Übrigen wären gemäss Art. 152 Abs. 3 aZPO Einwendungen gegenüber Beweismitteln gleich wie die materiellen Einreden mit der Hauptsache zu verbinden und auch nur mit dieser weiterziehbar. 5. Gesamthaft betrachtet sind gemäss obenstehender Erwägungen keine Verletzungen der Richterpflicht zulasten des Gesuchstellers erstellt, in denen sich eine den Vorwurf mangelnder Unvoreingenommenheit rechtfertigende Haltung manifestiert. Weitere Ausstandsgründe wurden vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht und es sind auch keine zusätzlichen Gründe ersichtlich, welche einen Ausstand des Gesuchsgegners rechtfertigen würden. Das Ausstandsbegehren gegen den Gesuchsgegner ist daher abzuweisen. 42 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang Demzufolge sind auch die beiden Rechtsbegehren des Gesuchstellers, die formlose Mitteilung des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 16. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ein ausserkantonaler Berufsrichter als Ersatzrichter beizuziehen, gegen- standslos geworden. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzel- richter, Entscheid KE 5-2015 vom 27. Februar 2015 Die in dieser Sache erhobene Beschwerde wurde vorerst von der kantonsgerichtlichen Kommission für allgemeine Beschwerden mit Entscheid KBA 3-2015 vom 21. April 2015 und danach vom Bundesgericht mit Urteil 5A_446/2015 vom 14. August 2015 abgewiesen. AI 013.31-7.2-107999 43 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 2.4. Umqualifikation einer Dividende in massgebenden Lohn; Qualifikation einer Erwerbstätigkeit als selbständig oder unselbständig (Art. 5 Abs. 2 AHVG) Erwägungen: I. 1. Die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I.Rh. führte bei der X AG eine Arbeitge- berkontrolle für die Jahre 2010 bis 2013 durch. Dabei stellte sie fest, dass an A, Ge- schäftsführer und Alleinaktionär der X AG, ein unangemessen tiefer Lohn und gleich- zeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende ausgerichtet worden sei. Ein Jahresgeh- alt von je Fr. 240’000.00 für die Jahre 2011 und 2012 bzw. Fr. 180’000.00 für das Jahr 2013 werde als angemessen erachtet und sie sehe eine entsprechende Aufrechnung vor. Die Drittleistungen von B seien abrechnungspflichtig, da der Zweck ihrer selbstän- digen Erwerbstätigkeit lediglich Dienstleistungen im Bereich Lebensberatung und Aus- führung von Reinigungsarbeiten umfasse. 2. Die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I.Rh. erliess am 16. September 2014 Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2011 (Fr. 14’663.85 auf einer Lohnsumme von Fr. 110’180.00), 2012 (Fr. 17’437.80 auf einer Lohnsumme von Fr. 129’298.70) und 2013 (Fr. 6’682.00 auf einer Lohnsumme von Fr. 50’180.00). 3. Die Y AG erhob für die X AG gegen diese Verfügungen am 7. Oktober 2014 Einspra- che. 4. Die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I.Rh. wies die Einsprache der X AG mit Entscheid vom 4. November 2014 ab. Im Wesentlichen begründete sie ihren Entscheid einerseits damit, dass sich die in den Jahren 2011, 2012 und 2013 an den Alleinaktionär A ausgerichteten Dividenden als vermutungsweise überhöht erwiesen hätten. Als Dividende sei für das Jahr 2011 ein Betrag von Fr. 850’000.00 ausgeschüttet worden, dies bei einem Unternehmenswert von Fr. 1’622’600.00 (Eigenkapitalertrag von 52%). Eine Dividende in der Höhe eines Eigenkapitalertrags von 10%, d.h. im Betrag von Fr. 162’260.00, wäre auch unter dem Blickwinkel des AHV-Beitragsrechts noch als gerechtfertigt zu bezeichnen, der dar- überliegende Betrag von Fr. 687’740.00 sei aber als klar übersetzt zu beurteilen. Für das Jahr 2012 sei sodann eine Dividende von Fr. 1’470’000.00 ausgeschüttet worden, bei einem Unternehmenswert von Fr. 4’079’300.00 (Eigenkapitalertrag von 36%). Eine Dividende in Höhe von Fr. 407’930.00 (Eigenkapitalertrag von 10%) wäre AHV- beitragsrechtlich noch als gerechtfertigt zu bezeichnen, der darüberliegende Betrag von Fr. 1’062’070.00 sei hingegen als übersetzt zu beurteilen. Für das Jahr 2013 sei schliesslich eine Dividende von Fr. 675’000.00 ausgeschüttet worden; der relevante Unternehmenswert sei noch nicht bekannt. Aufgrund der Akten sei für 2013 von einem rückläufigen Umsatz und reduzierter Aktivität auszugehen (Alleinaktionär A sei ab Ok- tober 2013 Rentner). Für die Jahre 2011 und 2012 habe Alleinaktionär A einen AHV- Jahreslohn von Fr. 130’000.00 abgerechnet. Vom 1. Januar bis 30. September 2013 habe er einen Lohn von Fr. 90’000.00 abgerechnet, und vom 1. Oktober bis 31. De- zember 2013 – nach Eintritt ins Pensionsalter – noch einen Lohn von Fr. 35’800.00 (to- tal für 2013 somit Fr. 125’800.00). Vorliegend sei das Missverhältnis zwischen dem abgerechneten Lohn und den bezogenen Dividenden augenfällig. Im Jahr 2011 sei zum Jahreslohn von Fr. 130’000.00 eine Dividende von Fr. 850’000.00 bezogen wor- den, im Jahr 2012 zu demselben Jahreslohn sogar eine Dividende von 44 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang Fr. 1’470’000.00, und im Jahr 2013 schliesslich zu einem Jahreslohn von Fr. 125’800.00 noch eine Dividende von Fr. 675’000.00. Bei derartigen Zahlen könne es nicht sachgerecht sein, auf die statistischen Durchschnittswerte des bfs- Lohnrechners abzustellen. Zu fraglich sei dafür die Relevanz der Rechnerergebnisse, und zu sehr dürfte im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall der Erfolg der X AG von der persönlichen unternehmerischen Leistung und vom individuellen Know-how des Inhabers und Geschäftsführers abhängen. Den angemessenen Jahreslohn unter Be- rücksichtigung dieser Aspekte für die Jahre 2011 und 2012 auf Fr. 240’000.00 und für das Jahr 2013 mit reduzierten Aktivitäten auf Fr. 180’000.00 festzusetzen, erscheine angemessen und sei nicht zu beanstanden. Es sei nicht zu verhehlen, dass sich bei solchen Kleinunternehmen die Angemessenheit des Gehalts im Rahmen der Beitrags- festsetzung im Einzelfall regelmässig kaum fundiert betragsmässig beurteilen lasse. Diese Problematik habe in jüngster Zeit dazu geführt, dass einige Ausgleichskassen eine neue – gerichtlich noch nicht beurteilte – Praxis eingeführt hätten, wonach von Di- videnden von mehr als 10% des Unternehmenswerts lediglich die Hälfte, dafür aber betragsmässig unbeschränkt, also nicht nur bis zur schwer bestimmbaren Höhe eines angemessenen Gehalts, als massgebender Lohn aufgerechnet werde. Nach dieser Praxis wäre vorliegend für das Jahr 2011 ein Betrag von Fr. 343’870.00 (Fr. 687’740.00 / 2) und für das Jahr 2012 ein Betrag von Fr. 531’035.00 (Fr. 1’062’070.00 / 2) als massgebender Lohn aufzurechnen. Auch mit Blick auf diese Handhabung ande- rer Kassen, die von der Beschwerdegegnerin bis anhin noch nicht angewendet werde, erschienen die vorliegenden Aufrechnungen von je Fr. 110’000.00 für die Jahre 2011 und 2012 und von Fr. 45’000.00 für das Jahr 2013 moderat. Vorliegend seien in den fraglichen Jahren 2011, 2012 und 2013 sowohl eine überhöhte Dividende wie auch ein unangemessen tiefer Lohn ausgerichtet worden. Damit bestehe ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. eingesetztem Vermögen und Dividende, womit die Voraussetzungen erfüllt seien, um die überhöhten Dividenden teilweise in Lohn umzuqualifizieren und entsprechend aufzurechnen. Andererseits begründete die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid, als dass B mit ihrem Einzelunternehmen „Z" im Handelsregister eingetragen sei. Zweck der Ein- zelfirma sei (…), Verkaufsshop (Handel jeglicher Art), Dienstleistungen im Bereich Le- bensberatung sowie Ausführen von Reinigungsarbeiten. Gegenstand des Dienstleis- tungsvertrags mit der X AG vom 1. Mai 2012 seien produktionsbezogene Tätigkeiten im Labor, Putzarbeiten und allgemeine Hilfstätigkeiten gemäss den Vorschriften und Anweisungen des Geschäftsführers der X AG. Gemäss E-Mail vom 13. August 2014 werde B von der X AG vor allem als Hilfskraft in der Produktion, bei der Verpackung und beim Versand der hergestellten Produkte eingesetzt. Diese Einsätze würden, in unterschiedlicher Intensität, bis zum heutigen Zeitpunkt dauern. Hierbei handle es sich um unselbständige Erwerbstätigkeiten, denn es sei einerseits kein Unternehmerrisiko erkennbar, das über die Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit hinausginge, und andererseits erscheine ein wirtschaftliches bzw. arbeitsorganisatorisches Abhängig- keitsverhältnis klar gegeben. Die Tatsache, dass B mit ihrem Einzelunternehmen bei der SVA St.Gallen als Selbständigerwerbende abrechne, stehe der Qualifikation ihrer Einkünfte von der X AG als massgebender Lohn nicht entgegen. Die selbständige Er- werbstätigkeit beziehe sich nur auf die von ihr angebotene Lebensberatung und den Verkaufsshop. Das bei der X AG erzielte Einkommen sei hingegen für sich allein zu be- trachten, also nach der Stellung zu beurteilen, in welcher die Versicherte gerade dieses Entgelt erziele. Diese vertraglich vereinbarten Tätigkeiten – produktionsbezogene Tä- tigkeiten im Labor, Putzarbeiten und allgemeine Hilfstätigkeiten – würden die erwähn- ten Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht erfüllen. Wenn auch die Reini- gungsarbeiten in der Zwecksetzung der Einzelunternehmung von B enthalten seien, so sei dennoch festzuhalten, dass Reinigungsarbeiten, auch wenn sie für mehrere Arbeit- geber ausgeführt würden, in aller Regel als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifi- AI 013.31-7.2-107999 45 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang zieren seien. Im vorliegenden Kontext, in welchem zusammen mit produktionsbezoge- nen Tätigkeiten und allgemeinen Hilfstätigkeiten auch Putzarbeiten zu verrichten seien, sei dies fraglos der Fall. Die Tätigkeit von B bei der X AG sei aufgrund der wirtschaftli- chen Gegebenheiten AHV-rechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qua- lifizieren. Damit seien die angefochtenen Nachzahlungsverfügungen auch in dieser Hinsicht zu Recht erlassen worden. 5. Der Rechtsvertreter der X AG (folgend: Beschwerdeführerin) reichte am 5. Dezember 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2014 beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte das Rechts- begehren, der Einspracheentscheid und die Verfügungen seien aufzuheben und es seien durch die Beschwerdeführerin keine Nachzahlungen zu leisten. (…) III. 1. 1.1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass eine Umqualifikation einer Dividende in massgeblichen Lohn nur dann zulässig sei, wenn kumulativ sowohl ein unangemessen tiefer Lohn mit einer im Vergleich zum eingesetz- ten Kapital unangemessen hohe Dividende einhergehe. Sei der Lohn nicht unange- messen tief, sondern entspreche er dem arm’s length Grundsatz, bleibe kein Raum für eine Umqualifikation von Dividenden in massgeblichen Lohn. Ein Entscheid über die Angemessenheit des Lohnes könne nicht der Willkür und der Konzeptlosigkeit der Beschwerdegegnerin überlassen werden. Nur ein sachgerechter Drittvergleich führe zu zulässigen Schlüssen. Gemäss internem Drittvergleich habe die nächstbestbezahlte arbeitnehmende Person der Beschwerdeführerin einen Monatslohn von Fr. 8’500.00 erhalten. Dieser Lohn liege deutlich unter dem von der Beschwerde- führerin an A bezahlten Lohn. Es lasse sich daher auch aus dem internen Drittvergleich nichts zu Gunsten des Standpunktes der Beschwerdegegnerin ableiten. Bei einem ex- ternen Drittvergleich sei auf diejenigen Zahlen abzustellen, wie sie aus Datenbanken oder ähnlichen Instrumenten eruiert werden könne. Es sei offensichtlich, dass in einem KMU der geringen Grösse wie der X AG die Stra- tegie- und Zieldefinition Teil der Tätigkeit sei, es sei aber ebenfalls offensichtlich, dass es sich dabei nur um einen ganz untergeordneten Aspekt handeln könne im Rahmen der gesamten Tätigkeit von A. Es sei deswegen absurd, ihm einen entsprechenden Lohn aufrechnen zu wollen. Nicht hinzunehmen sei, dass die Beschwerdegegnerin oh- ne irgendwelche sachliche Begründung einen Erfahrungszuschlag erhebe, obwohl dies bei der Ermittlung des angemessenen Lohnes bereits berücksichtigt worden sei. Im Ergebnis könne nicht zweifelhaft sein, dass für eine Umqualifikation der ausge- schütteten Dividenden in Lohn keine Grundlage bestehe. Die Beschwerdegegnerin handle im Ergebnis willkürlich und gesetzwidrig. 1.2. Umstritten ist vorliegend einerseits, ob ein Teil der an den Alleinaktionären A ausbe- zahlten Dividende als beitragspflichtiges Einkommen zu qualifizieren ist. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimm- te oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). 46 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang Richtet eine Aktiengesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig Inha- ber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind, erhebt sich bei der Festsetzung der So- zialversicherungsbeiträge die Frage, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt (mas- sgebender Lohn) oder aber um Gewinnausschüttung (Kapitalertrag) handelt. Vergü- tungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, gehören nicht zum massgeben- den Lohn. Ob dies zutrifft, ist nach Wesen und Funktion einer Zuwendung zu beurtei- len. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis ge- rechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinn- ausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (vgl. BGE 134 V 297 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 1.2). Die AHV-Behörden können eine als Gewinnausschüttung deklarierte Leistung als mas- sgeblichen Lohn qualifizieren, wenn sie einem Aktionär, der nicht zugleich Arbeitneh- mer wäre, nicht erbracht worden wäre. Praxisgemäss ist es Sache der Ausgleichskas- sen, selbstständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden muss. Der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung entspricht es jedoch, dass sich die Ausgleichskassen in der Regel an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise halten. Um der Einheit und Widerspruchs- losigkeit der gesamten Rechtsordnung Willen soll eine verschiedene Betrachtungswei- se der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung vermieden werden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe vorliegen. Wie in der steuerrechtlichen Betrachtung ist aber auch AHV-rechtlich von der durch die Gesellschaft vorgenommenen Aufteilung auszu- gehen und davon nur abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende be- steht (vgl. BGE 134 V 297 E. 2.3). Die Umqualifikation einer Dividende in massgebenden Lohn ist nur zulässig, wenn ku- mulativ sowohl ein unangemessen tiefer Lohn mit einer im Vergleich zum eingesetzten Kapital unangemessen hohen Dividende einhergeht. Bei einem Lohn in angemessener Höhe bleibt kein Raum, um von der steuerrechtlichen Qualifikation abzuweichen und statt von einer Dividende von massgebendem Lohn auszugehen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 2.2 und 2.3; Bundesamt für Sozialversi- cherungen BSV, Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2015, Rz. 2011.4.1/09, folgend: WML). Massgeblich ist der Lohn, der einem Arbeitnehmer in der gleichen Funktion erbracht worden wäre, der nicht zugleich am Unternehmen beteiligt ist (vgl. 9C_487/2011 E. 3.3). Bei der Beurteilung, ob eine angemessene branchenübliche Entschädigung für die geleistete Arbeit ausgerichtet worden ist, sind nebst dem zeitlichen Umfang des Ar- beitspensums auch das Tragen von Verantwortung, das Einbringen von Know-How, besondere Erfahrungen und Branchenkenntnisse, die Art der Tätigkeit (z.B. operative Geschäftstätigkeit oder „blosses“ Verwalten von Beteiligungen bei einer reinen Hol- dinggesellschaft) usw. zu berücksichtigen. Falls möglich ist zudem ein Vergleich mit den an nichtmitarbeitende Inhaberinnen bzw. Inhaber von Beteiligungsrechten ausge- schütteten Gewinnanteilen oder mit den Löhnen von Arbeitnehmenden ohne gesell- schaftliche Beteiligung anzustellen (WML, Rz. 2011.5.1/09). 1.3. Die Beschwerdegegnerin konnte die Unangemessenheit des von der Beschwerdefüh- rerin dem Alleinaktionär ausbezahlten Lohnes nicht genügend darlegen. Sie sprach wohl dem bfs-Lohnrechner beschränkte Relevanz zu. Auch ging sie selbst lediglich von einer Annahme aus, dass der Erfolg der X AG von der unternehmerischen Leistung AI 013.31-7.2-107999 47 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang und vom individuellen Know-how des Inhabers und Geschäftsführers abhängen würde. Den beschwerdegegnerischen Akten ist aber weder ein erfolgter externer Vergleich mit Lohnzahlungen in gleichwertigen Branchen gleichgrosser Firmen, z.B. via Datenbank, noch Abklärungen der genauen Tätigkeit des Geschäftsleiters – nicht jedoch aber Mit- glied des Verwaltungsrats – und somit als Angestellter der Beschwerdeführerin, z.B. Befragungen oder Besichtigung der Firma, zu entnehmen. Auch liegen die Steuerun- terlagen der Beschwerdeführerin und des Alleinaktionärs nicht vor, welche die steuer- rechtliche Behandlung als Grundlage für die AHV-rechtliche Behandlung aufzeigen würden. Vielmehr ging die Beschwerdegegnerin von den ausbezahlten Dividenden aus und hat daraus Rückschlüsse auf die Unangemessenheit des Lohnes gezogen. Dieses Vorge- hen ist jedoch nicht angebracht, zumal der Lohn für sich alleine unangemessen tief sein müsste, um Dividenden in massgebenden Lohn umqualifizieren zu können. 1.4. Die Streitsache ist folglich an die Beschwerdegegnerin zur Sachverhaltsabklärung betreffend Angemessenheit des Lohnes des Geschäftsführers und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. 2.1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legt weiter dar, dass sie alles unternom- men habe, um die korrekte Abwicklung und Abrechnung der AHV-Beiträge von B zu gewährleisten. So sei B im Handelsregister aufgeführt, habe ihr Einkommen mit der AHV abgerechnet und eine entsprechende Erklärung gegenüber der Beschwerdeführe- rin abgegeben, dass sie selbst mit der AHV abrechne. Zudem könne nicht nachvollzo- gen werden, welche Einnahmen durch B abgerechnet worden seien. Streitig sind somit auch die Aufrechnungen der Drittleistungen von B zum massgeben- den Lohn. 2.2. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob ihre Erwerbstätigkeit als selbständig oder unselb- ständig zu qualifizieren ist. Als massgebender Lohn gilt gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselb- ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. In unselbständiger Stellung ist erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (vgl. WML, Rz. 1013). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich das Tätigen er- heblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredereri- sikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rech- nung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal, eigene Ge- schäftsräumlichkeiten (WML, Rz. 1014). Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbstän- digerwerbender kommt namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein eines Wei- sungsrechtes, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen Aufga- benerfüllung, eines Konkurrenzverbots oder einer Präsenzpflicht (WML, Rz. 1015). Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale bei- 48 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang der Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid danach richten, welche die- ser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (WML, Rz. 1016). Den Elementen Unter- nehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis sowie ihren einzelnen Ausprägungen kann je nach Art der zu beurteilenden Umstände unterschiedliches Gewicht zukommen (WML, Rz. 1017). So erfordern gewisse Tätigkeiten naturgemäss kaum „erhebliche In- vestitionen“ (z.B. Beratungstätigkeit, freie Mitarbeit, Dienstleistungen). Das Abhängig- keitsverhältnis tritt hier in den Vordergrund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 2.2; WML, Rz. 1018.1/09). Erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit, besteht das Unternehmerrisiko mithin darin, dass im Fall des Entzugs der Aufträge eine ähnliche Situation eintritt wie beim Stellenverlust Arbeitnehmender, liegt eine wirtschaftliche Sachlage vor, die ein typisches Merkmal einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit dar- stellt (WML, Rz. 1018.1.1/10). Es liegt aber auch in der Natur gewisser Auftragsver- hältnisse, dass die Auftraggebenden den beauftragten Personen ausführliche Anord- nungen erteilen. In solchen Verhältnissen gewinnt das Element der Unterordnung sei- ne Bedeutung erst dann, wenn es den Rahmen des für die betreffenden Verhältnisse üblichen Masses übersteigt (WML, Rz. 1019). Es besteht keine Vermutung für unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit (WML, Rz. 1020). Bei der Beurteilung des Einzelfalles sind unter anderen folgende Gesichtspunkte nicht ausschlaggebend (WML, Rz. 1021): Die Rechtsnatur des Ver- tragsverhältnisses zwischen den Parteien (WML, Rz. 1022), Abreden der Vertragspar- teien über ihre AHV-rechtliche Stellung (selbständig- oder unselbständigerwerbend) oder über die AHV-rechtliche Wertung eines Entgeltes (WML, Rz. 1024), die Zugehö- rigkeit versicherter Personen zu einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende (WML, Rz. 1026) oder Tätigsein der versicherten Personen für mehrere Arbeitgebende (WML, Rz. 1027). 2.3. Die Abgrenzungskriterien lassen vorliegend keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die selbständige oder unselbständige Natur der Tätigkeit von B für die Beschwerdeführerin zu. Einerseits liegen wohl Merkmale für das Bestehen eines Unternehmensrisikos wie das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vor. Andererseits bestehen jedoch auch gewisse Elemente, aus welchen auf ein wirtschaftliches Abhängigkeits- verhältnis geschlossen werden könnte, wie zum Beispiel ein gewisses Weisungsrecht der Beschwerdeführerin. Die Tätigkeiten von B bei der Beschwerdeführerin sind gemäss Dienstleistungsvertrags vom 1. Mai 2012 insbesondere produktionsbezogene Tätigkeiten im Labor, Putzarbei- ten und allgemeine Hilfstätigkeiten gemäss den Vorschriften und Anweisungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Naturgemäss erfordern die von B für die Beschwerdeführerin ausgeführten Tätigkeiten (Putzen, Hilfsarbeiten) kaum erhebliche Investitionen, jedoch teilweise ausführlichere Anweisungen durch den Auftraggeber. In welchem Ausmass B am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt resp. wie sich dies auf die Zusammensetzung des Kundenkreises auswirkt, ist im konkreten Fall ausschlag- gebend für die Beantwortung der Frage, ob sich das wirtschaftliche Risiko in der allei- nigen Abhängigkeit von ihrem persönlichen Arbeitserfolg erschöpft und beim Dahinfal- len des Vertragsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin eine Situation wie beim Stel- lenverlust einer Arbeitnehmerin eintritt oder ob sich B über eine regelmässige und ziel- gerichtete Akquisitionstätigkeit auszuweisen vermag, welche ihr den Aufbau einer Ge- schäftskundschaft und somit auch die entsprechende Unabhängigkeit von der Be- schwerdeführerin ermöglicht. Diesbezüglich lassen sich den Akten keine Angaben ent- nehmen. AI 013.31-7.2-107999 49 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 2.4. In Bezug auf die Qualifikation der Tätigkeit von B bei der Beschwerdeführerin als selb- ständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit genügen die Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdegegnerin demnach nicht. Die Streitsache ist somit auch bezüglich die- ser Statusfrage an die Beschwerdegegnerin zur Sachverhaltsabklärung und Neubeur- teilung zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird, z.B. durch Befragung, Einver- langen von Geschäftsunterlagen usw., abzuklären haben, ob B einen grösseren Kun- denkreis hat und Einzelaufträge für wechselnde Kunden ausführt. 3. Die Beschwerde ist somit zu schützen und der Einsprache-Entscheid vom 4. Novem- ber 2014 und die Verfügungen vom 16. September 2014 der Beschwerdegegnerin sind aufzuheben. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 22-2014 vom 23. April 2015 50 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 2.5. Keine Kostenübernahme einer Irreversiblen Elektroporation (IRE) eines Prostatakarzinoms im Ausland (Art. 34 Abs. 2 KVG); Keine Kostenüber- nahme einer IRE-Behandlung im Ausland mangels Notfall (Art. 36 Abs. 2 KVV); IRE-Behandlung als Nichtpflichtleistung ist keine Austausch- bzw. Substitutionsleistung Erwägungen: I. 1. A ist bei der X AG gemäss KVG versichert. 2. Dr. med. B stellte in seinem Bericht vom 10. Januar 2014 die Diagnose eines wenig differenzierten Adenokarzinoms der Prostata cT2a pN1 MO Gleason-Score 10 (5+5). Leider habe sich die Verdachtsdiagnose der Lymphknotenmetastasierung bestätigt, sodass nun insgesamt ein lymphogen metastasiertes wenig differenziertes Adenokar- zinom mit initial hohem PSA-Wert vorliege, sodass mittels radikaler Prostatovestiku- lektomie keine Heilung zu erzielen wäre. Aus diesem Grund habe er eine Hormonabla- tion eingeleitet. 3. Prof. Dr. med. C hielt in seiner gutachterliche Stellungnahme vom 5. März 2014 fest, dass eine Prostatektomie aufgrund der Risiken und zu erwartenden Nebenwirkungen (e.g. Inkontinenz) nicht indiziert sei. Andererseits sei eine lokale Tumormassenredukti- on indiziert, weil eine konsequente Tumormassenreduktion mit einer längeren Überle- benszeit korreliere, durch eine Ablation des Primärtumors lokale Komplikationen bei Versagen der antihormonellen Therapie vermieden würden und eine „kalte“ Ablations- verfahren wie Irreversible Elektroporation (IRE) zu einer Freisetzung von Tumorantige- nen führten, die eine sekundäre Immunreaktion gegen Karzinommetastasen auslösen und somit zu einer immunmodulierten Eindämmung der Metastasierung führen würden. A könnte daher von einer Ablation der Prostata mit dem Nanoknife (Irreversible Elekt- roporation) profitieren. Dieser Eingriff sei minimal-invasiv, ohne das Risiko einer Inkon- tinenz (und Impotenz) einmalig und innerhalb von 24 Stunden durchführbar. Der Ein- griff könne zur Zeit nur in Deutschland erfolgen. 4. Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 lehnte die X AG die Kostenübernahme für die IRE- Behandlung des Prostata-Karzinoms von A im Ausland ab. Diese Behandlung stelle keine Pflichtleistung dar. Evidenz-basierte Wirksamkeitsstudien würden fehlen, sodass der Begriff der Wirksamkeit gemäss Art. 32 KVG nicht erfüllt sei. Eine geplante Be- handlung im Ausland sei kein Notfall, für welchen Behandlungskosten gemäss Art. 36 Abs. 2 KVV übernommen würden. 5. Gegen diese Verfügung erhob A mit Schreiben vom 25. Juli 2014 Einsprache. Er habe am 1. Juli 2014 in Frankfurt/Offenbach von Prof. C eine IRE-Behandlung durchführen lassen, welche erfolgreich verlaufen sei. Die bisherigen Massnahmen gegen sein Pros- tata-Karzinom hätten keine Verbesserungen gebracht. Dank der minimal invasiven IRE-Behandlung hätte er danach kaum Schmerzen, fühle sich sehr gut und könne pro Woche viermal dreieinhalb Stunden arbeiten. 6. Die X AG wies am 4. November 2014 die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ein medizinischer Grund, welcher eine Übernahme der Kosten für eine Behandlung im Ausland zulasse, sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. So bestünden in der Schweiz alternativ zur IRE-Methode konventi- AI 013.31-7.2-107999 51 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang onelle Behandlungsoptionen. Die Bevorzugung der IRE-Methode durch den Einspre- cher werde denn auch einzig mit der Behauptung begründet, diese habe gegenüber einer konventionellen operativen Entfernung der Prostata keine Nebenwirkungen und Risiken. Es sei aber keineswegs davon auszugehen, dass alle IRE-Eingriffe komplika- tions- und nebenwirkungslos seien und bei allen konventionellen Eingriffen mit Inkonti- nenz und/oder Impotenz zu rechnen sei, solches behaupte der Einsprecher auch nicht. Mangels vorliegender wissenschaftlicher Studien sei die Wirksamkeit der IRE- Behandlung im Falle von metastasierten Prostatakarzinomen zum aktuellen Zeitpunkt nicht nachgewiesen. Auch im Ausland erbrachte Leistungen, welche aus medizini- schen Gründen ausnahmsweise von der Krankenpflegeversicherung zu übernehmen seien, müssten wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Eine im Ausland günsti- gere Behandlung könne für sich allein noch keine Wirtschaftlichkeit begründen. Die vom Einsprecher geplante IRE-Auslandbehandlung sei aufgrund seines bewussten Entscheides und im Wissen um die fehlende Kostengutsprache seiner Krankenversi- cherung erfolgt. Vor diesem Hintergrund könne keinesfalls von einem Notfall gemäss Art. 36 Abs. 2 KVV Satz 1 ausgegangen werden. Der Einsprecher könne auch keinen Anspruch auf Ersatz jener Kosten geltend ma- chen, welcher der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entstanden wäre, wenn er sich konservativ in der Schweiz hätte behandeln lassen (sogenannte Austauschbe- fugnis). So würden bei stationären Leistungen als Substitutionsleistungen nur Behand- lungen in Frage kommen, welche nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wis- senschaft appliziert worden seien. Davon könne bei der IRE-Methode mangels wissen- schaftlicher Studien nicht ausgegangen werden. 7. Am 2. Dezember 2014 reichte A (folgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der X AG (folgend: Beschwerdegegnerin) vom 4. November 2014 ein und stellte das Rechtsbe- gehren, die X AG sei anzuweisen, die IRE-Behandlungskosten von EUR 15’497.14 zu bezahlen. (…) III. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Prof. C ein Pionier sei, der in Deutschland die IRE-Methode seit drei Jahren erfolgreich anwende. Die IRE-Methode für die Pros- tata sei in den USA und Deutschland anerkannt und in der EU sei das Anerkennungs- verfahren Ende Oktober 2014 angelaufen. Das Universitätsspital Zürich wende seit kurzem eine ähnliche Methode, die sogenannte HIFU-Methode mit hochfokussiertem Ultraschall, an. Für ihn sei es unmöglich, eine evidenz-basierte Langzeitstudie über die IRE-Methode vorzulegen oder darauf zu verweisen, weil dieses Operationsverfahren in der Schweiz noch zu neu sei. Er finde es nicht gerecht, dass die Beschwerdegegnerin für eine übliche Prostataoperation eine unlimitierte Kostengutsprache erteile, ihm je- doch jede Leistung verweigert werde, obwohl sein Eingriff bedeutend preisgünstiger ausgefallen sei als eine herkömmliche Prostataoperation. Eine Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin könnte sich beispielsweise an der Höhe der Operationskosten für eine ambulante Prostataoperation von etwa Fr. 7’000.00 bis Fr. 8’000.00 orientieren. 2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass die fehlende evidenz-basierte Langzeitstudie über die IRE-Methode der Hauptgrund der Ablehnung einer Kostengutsprache gewe- 52 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang sen sei. Die Frage, ob eine neue Behandlungsmethode Pflichtleistung der Krankenver- sicherung darstelle oder nicht, hänge nicht vom einzelfallweisen Erfolg der angewende- ten Behandlungsmethode ab, sondern sei erfolgsunabhängig zu beantworten. 3. 3.1. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistun- gen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihren Folgen dienen. Die- se Leistungen umfassen unter anderem Untersuchungen, Behandlungen und Pflege- massnahmen, die ambulant oder stationär durchgeführt werden (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a KVG). Der Bundesrat kann bestimmen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen nach den Art. 25 Abs. 2 übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden (Art. 34 Abs. 2 KVG). 3.2. Art. 34 Abs. 2 KVG setzt als gegeben voraus, dass Leistungen grundsätzlich nur kas- senpflichtig sind, wenn sie in der Schweiz erbracht werden (vgl. Eugster, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich 2010, Art. 34 N 2). Von diesem Territorialitätsgrundsatz abzuweichen rechtfertigt sich nur bei schwerwie- genden Lücken im Behandlungsangebot (vgl. BGE 134 V 330 E. 2.3 = Pra98 (2009) Nr. 70). Entweder fehlt bezüglich der in Frage stehenden Krankheit jede Behand- lungsmöglichkeit in der Schweiz oder aber es ist erwiesen, dass in einem konkreten Fall die Behandlung in der Schweiz, verglichen mit der alternativen Therapie, die im Ausland angeboten wird, mit einem erheblichen und insbesondere erhöhten Risiko für den Patienten verbunden ist und dass daher unter Berücksichtigung des Erfolges, den man mit der Behandlung zu erreichen beabsichtigt, eine verantwortbare und aus ärztli- cher Sicht nötige Behandlung in der Schweiz nicht konkret gewährleistet ist (vgl. BGE 134 V 330 E. 2.2 = Pra98 (2009) Nr. 70). Das Risiko beurteilt sich nicht nach subjekti- ven Kriterien, beispielsweise der Angst vor einer Operation, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 34 N 6). Bei Auslandleistungen, deren Kosten gemäss Art. 34 Abs. 2 KVG übernommen wer- den, dürfte es sich im Allgemeinen um Behandlungen handeln, die eine hoch speziali- sierte Technik erfordern, oder um komplexe Therapien von seltenen Krankheiten, für welche in der Schweiz, eben wegen dieser Seltenheit, keine genügende diagnostische oder therapeutische Erfahrung vorhanden sind. Wenn dagegen eine zweckmässige, allgemein anerkannte Behandlung in der Schweiz üblich und laufend angewendet wird und dieselbe breit anerkannt und genügend belegt ist, so kann der Versicherte aus Art. 34 Abs. 2 KVG keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten seiner Behandlung im Ausland ableiten. Aus diesem Grund stellen die geringen und schwer abschätzbaren oder gar noch bestrittenen Vorteile einer im Ausland erbrachten Leistung keine medizi- nischen Gründe im Sinne dieser Bestimmung dar. Die medizinischen Gründe müssen strikt ausgelegt werden (vgl. BGE 131 V 271 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2012 vom 7. Februar 2013 E. 2.4; Eugster, a.a.O., Art. 34 N 3 ff.). 3.3. Ein Prostatakarzinom, unter welchem der Beschwerdeführer leidet, ist keine seltene Krankheit. In der Schweiz bestehen mehrere zweckmässige, allgemein anerkannte Behandlungsmöglichkeiten eines Prostatakarzinoms wie operative Entfernung (Prostatektomie), Strahlentherapie, Hormontherapie und Chemotherapie, welche üblich und laufend angewendet werden. Eine schwerwiegende Lücke im Behandlungsange- bot in der Schweiz besteht jedenfalls nicht. Da in der Schweiz anerkannte Behand- lungsmethoden bestehen, kann demzufolge auch auf die vom Beschwerdeführer bean- tragte Einholung des Berichts seines behandelnden Urologen verzichtet werden. AI 013.31-7.2-107999 53 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang Die IRE-Behandlung kann allenfalls als Ergänzung im Methodenspektrum der Krebs- medizin – wie im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Behandlung mit- tels hoch intensiv fokussiertem Ultraschall (HIFU) – betrachtet werden. Die Wirksam- keit, welche gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG für die Kostenübernahme durch den Kranken- versicherer vorausgesetzt wird, ist hingegen für die IRE-Methode nach wissenschaftli- chen Methoden nicht nachgewiesen. So würden gemäss Stellungnahme des Vertrau- ensarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D, vom 23. Mai 2014 evidenz-basierte Wirksamkeitsstudien fehlen. Auch Prof. Dr. C, welcher beim Beschwerdeführer die IRE-Behandlung durchführte, bezeichnete im Kostenvoranschlag vom 22. Mai 2014 die IRE als neu experimentelle Therapie, zu der noch keine Langzeitstudien vorliegen würden. Ebenfalls kann medizinischen Fachzeitschriften entnommen werden, dass die Wirksamkeit der IRE noch nicht nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen ist. So ist dem Artikel des Prostate Cancer and Prostatic Disease vom 2. September 2014 zu entnehmen, dass „further prospecitve development studies are needed to confirm the functional outcomes and to explore the oncological potential“. Gemäss dem Artikel „Mit Stromstössen gegen Krebs“ von Stehling, Günther und Rubinsky in der Ausgabe Spektrum der Wissenschaft vom April 2014 müsse noch genauer erforscht werden, un- ter welchen Bedingungen sich die entsprechenden Organe bei der IRE so weit wie möglich schonen lassen. Zudem mangle es bisher an abgeschlossenen klinischen Studien zu der Frage, bei welchen Erkrankungen die IRE einen Behandlungsvorteil gegenüber anderen Verfahren bringe. Dass es sich dabei nicht um eine wissenschaft- lich anerkannte Behandlungsmethode handelt, wird gemäss Pressebericht vom 4. Feb- ruar 2015 auch von Professoren der deutschen Ärztegesellschaft für Urologie geteilt, wonach der Wert der Behandlung mittels IRE noch völlig ungesichert sei. Mittel- oder langfristige Ergebnisse zur Wirksamkeit und zu Nebenwirkungen würden nicht vorlie- gen. Dass die in der Schweiz angewendeten Behandlungsformen, verglichen mit der IRE- Methode, mit einem erheblichen und insbesondere erhöhten Risiko für den Patienten verbunden ist, wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ist dies erwie- sen. Eine Auslandtherapie rechtfertigt sich auch nicht damit, dass die IRE-Behandlung allenfalls mit weniger Nebenwirkungen als bei den konventionellen Behandlungsformen verbunden wäre, was jedoch nicht erwiesen ist. Es liegen demnach keine medizinischen Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG vor, welche die Kostenübernahme einer IRE-Behandlung im Ausland, deren Vorteile ge- genüber den in der Schweiz angebotenen konventionellen Therapieformen noch nicht erwiesen sind, rechtfertigen würde. 4. 4.1. Gemäss Art. 36 Abs. 2 KVV übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden. Ein Notfall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt einer me- dizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemes- sen ist. Kein Notfall besteht, wenn sich Versicherte zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland begeben. 4.2. Der Beschwerdeführer hat sich eigens nach Deutschland begeben, um sich der IRE- Behandlung zu unterziehen. Eine Kostenübernahme unter dem Titel eines Notfalls im Sinne von Art. 36 Abs. 2 KVV fällt somit nicht in Betracht. 5. 54 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 5.1. Bei fehlendem medizinischem Grund kann eine versicherte Person für eine Ausland- behandlung auch keine Erstattung im Umfang der bei einer Behandlung in der Schweiz hypothetisch anfallenden Kosten beanspruchen (sogenannte Austauschbefugnis). Ein Austausch ist auch dann nicht möglich, wenn die Nichtpflichtleistung wesentlich kos- tengünstiger wäre als die Pflichtleistung. Andernfalls würde das System der tarifver- traglich geprägten Spitalfinanzierung (Art. 49 KVG) gefährdet, was wiederum die Güte der medizinischen Versorgung in der Schweiz beeinträchtigen könnte. Im Übrigen kä- me als Austausch- bzw. Substitutionsleistung nur eine nach schweizerischem Recht indizierte Behandlung, somit eine Behandlung nach bewährter Erkenntnis der medizi- nischen Wissenschaft, in Frage (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 9C_630/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 2.2; 9C_739/2012 vom 7. Februar 2013 E. 2.4; Eugster, a.a.O., Art. 25 N 76, Art. 34 N 6; Landolt, Der Grundsatz der Austauschbefugnis im Sozialver- sicherungsrecht, AJP 9/2010, S. 1136). 5.2. Der Beschwerdeführer kann folglich nicht anstelle der IRE-Behandlung als Nichtpflicht- leistung, die er gewählt hat, ersatzweise die Erstattung der Kosten im Umfange des- sen, was eine Behandlung in der Schweiz gekostet hätte, beanspruchen. 6. Zusammenfassend lehnte die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Ausnahme des Territorialitätsprinzips gemäss Art. 34 Abs. 2 KVG und somit die Kostenübernahme der IRE-Behandlung in Deutschland ab, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 20-2014 vom 23. April 2015 AI 013.31-7.2-107999 55 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 2.6. Übergangsrecht Erwachsenenschutz (Art. 14 SchlT ZGB); weder die Vor- mundschaftsbehörde noch die KESB hat bezüglich einer Schenkung einer Person, für welche ein Mitwirkungsbeirat (aArt. 395 Ziff. 1 ZGB) bzw. ein Mitwirkungsbeistand (Art. 396 ZGB) bestellt wurde, Zustimmungs- bzw. Mitwirkungskompetenz. Erwägungen: I. 1. Die Vormundschaftsbehörde Appenzell Innerer Landesteil ordnete mit Präsidialent- scheid vom 28. März 2008 für A gestützt auf aArt. 392 Ziff. 1 ZGB eine Vertretungsbei- standschaft in Verbindung mit einer Verwaltungsbeiratschaft gestützt auf aArt. 395 Abs. 2 ZGB an, wählte zum Vertretungsbeistand und Beirat B und beauftragte ihn, A in allen persönlichen und finanziellen Angelegenheiten gestützt auf aArt. 392 Ziff. 1 ZGB, namentlich bei Bankgeschäften und grundbuchamtlichen Angelegenheiten zu vertreten und für sie die Vermögensverwaltung im Sinne von aArt. 395 Abs. 2 ZGB zu besorgen. 2. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Appenzell Innerer Landesteil vom 10. Juli 2008 wurde die Verwaltungsbeiratschaft gemäss aArt. 395 Abs. 2 ZGB in eine Mitwir- kungsbeiratschaft gestützt auf aArt. 395 Ziff. 1 ZGB umgewandelt. Die Vertretungsbei- standschaft gemäss aArt. 392 Ziff. 1 ZGB blieb unverändert bestehen. B wurde beauf- tragt, A in allen persönlichen und finanziellen Angelegenheiten gestützt auf aArt. 392 Ziff. 1 ZGB, namentlich bei Bankgeschäften und grundbuchamtlichen Angelegenheiten zu vertreten und A im Rahmen der Mitwirkungsbeiratschaft im Sinne von aArt. 395 Abs. 1 ZGB zu begleiten. Auf die Veröffentlichung der Beiratschaft wurde verzichtet. 3. Die Vormundschaftsbehörde Appenzell Innerer Landesteil beschloss am 18. Oktober 2012, die Mitwirkungsbeiratschaft und die Vertretungsbeistandschaft von B an den Be- rufsbeistand C zu übertragen. Gegen diesen Beschluss reichte RA, damaliger Rechts- vertreter von A, Rekurs bei der Standeskommission ein, welche mit Anordnung vom 18. Dezember 2012 (Versand am 16. Januar 2013) im Sinne einer vorsorglichen Mas- snahme C als Beirat und Vertretungsbeistand von A ernannte. 4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell I.Rh. (folgend: KESB) ernann- te mit Entscheid vom 11. Februar 2013, mit welchem sie den Entscheid vom 18. Okto- ber 2012 in Wiedererwägung zog, als neuen Vertretungs- und Verwaltungsbeistand D und beauftragte ihn, A in allen persönlichen und finanziellen Angelegenheiten gestützt auf Art. 394 ZGB und Art. 395 ZGB, namentlich bei Bankgeschäften und anderen Rechtsgeschäften, zu vertreten. Vorbehalten bleibe die Zustimmung der Behörde ge- mäss Art. 396 ZGB. In Erwägung 4 führte die KESB an, dass die bisherige Vertretungsbeistandschaft ge- mäss aArt. 392 Ziff. 1 ZGB sowie die Beiratschaft gemäss aArt. 395 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen – spätestens innert der gesetzlichen Übergangsfrist – in eine Vertre- tungs- und Verwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB und Art. 395 ZGB, in Ver- bindung mit einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB zu überführen sei- en. Zurzeit bestehe aus Sicht der KESB kein besonderer Anlass, die Massnahme an veränderte Verhältnisse anzupassen. Die Anpassung des Mandates ohne die Wirkun- gen zu verändern, erscheine zurzeit aus Sicht der KESB angemessen und zweckmäs- sig. Die Mitwirkung der Behörde bei besonderen Rechtsgeschäften richte sich neu nach Art. 416 ZGB. Die KESB verzichte im Rahmen dieses Beschlusses auf eine spe- zifische Nennung von einzelnen zustimmungsbedürftigen Geschäften, sondern erachte 56 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang die umfassende Anwendung von Art. 416 ZGB dem Schutzbedürfnis der Verbeistände- ten entsprechend. Der Beistand werde ergänzend auf Art. 414 ZGB hingewiesen, wo- nach die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände zu informieren sei, wenn die Situation eine Änderung der Massnahme erfordert oder die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Beistandschaft gegeben seien. 5. E teilte mit Schreiben vom 9. Mai 2013 dem Vertretungs- und Verwaltungsbeistand D mit, dass ihm A am 8. Dezember 2012 ihr gesamtes Aktiendepot geschenkt habe. Er bat ihn als Beistand von A, die Gültigkeit dieser Schenkung anzuerkennen. 6. Der Vertretungs- und Verwaltungsbeistand D leitete der KESB mit Schreiben vom 13. Mai 2013 das Schreiben von E vom 9. Mai 2013 samt Schenkungsschreiben von A vom 8. Dezember 2012 weiter, um in dieser Angelegenheit einen Entscheid zu treffen. 7. Im Herbst 2014 verstarb A in Appenzell. 8. Gemäss Erbbescheinigung vom 8. Januar 2015 hat A sel. mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 9. April 2009 F als alleinige Erbin eingesetzt und B zum Willensvoll- strecker ernannt. 9. Die KESB wies mit Entscheid-Nr. 13 vom 19. Januar 2015 den Antrag des Beistands vom 13. Mai 2013 betreffend Schenkung von A sel. an E ab, soweit sie darauf eintrat. Zum Sachverhalt führte sie an, dass das Schreiben des Beistands vom 13. Mai 2013 als sinngemässer Antrag auf Zustimmung zu vorerwähnter Schenkung an E gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB verstanden werde. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass Voraussetzung für die Mitwir- kungshandlungen der KESB gemäss Art. 416 ZGB das Vorliegen eines gültig abge- schlossenen Rechtsgeschäfts sei, das der Beistand in Vertretung der betreuten Person abgeschlossen habe. Die Rolle der Behörde bestehe lediglich in der formellen Zustim- mung zum bereits abgeschlossenen Geschäft und könne das Handeln des Mandats- trägers nicht ersetzen. Vorliegend habe der Beistand einen ferner sinngemässen An- trag auf Prüfung einer Schenkung von A sel. an eine Drittperson bei der KESB einge- reicht. Ersterer hätte das eingereichte Dokument im Sinne eines mutmasslichen Ver- tragsstücks allerdings in keiner Art und Weise für die betroffene Person verhandelt o- der abgeschlossen, noch habe er konkret das Schriftstück unterzeichnet oder die Be- hörde gar um Zustimmung erbeten. Vor diesem Hintergrund erweise sich bereits schon der gesetzlich notwendige Antrag als nicht genügend konkretisiert bzw. weise das Rechtsgeschäft, welchem zugestimmt werden müsste, erwähnte Rechtsmängel auf. Das rechtsgenügliche Abschliessen eines Vertrags bedinge Handlungsfähigkeit. Dies gelte auch für einseitige Rechtsgeschäfte, wozu die Schenkung dazu gehöre. Hand- lungsfähigkeit sei grundsätzlich voll gegeben oder sie fehle. Mit Bezug auf eine be- stimmte Handlung oder Unterlassung liege Handlungsfähigkeit vor oder sie fehle, wenn beispielsweise Urteilsunfähigkeit vorliege. Die betroffene Person könne somit ohne Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung keine Rechte und Pflichten begründen und fer- ner auch keine Verträge rechtsgültig unterzeichnen. Die Vertretung hätte bei einem Rechtsgeschäft entweder mitwirken oder bei Urteilsunfähigkeit der zu vertretenden Person allein in deren Interesse handeln müssen. A sel. sei von ihrem Hausarzt in einem von der KESB eingeforderten Bericht am 26. Januar 2013 als urteilsunfähig beurteilt worden. In seinem Schreiben erwähnte der Arzt, dass die Urteilsfähigkeit von A sel. schon lange nicht mehr gegeben sei und er AI 013.31-7.2-107999 57 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang dies zweifelsfrei mit Zeugnis vom 7. August 2012 bereits schon attestiert hätte. Seine Patientin würde ihn schon seit langem nicht mehr erkennen, obschon er sie seit dem 10. November 2004 betreue. Am 18. Juli 2012 sei A sel. zudem von der damaligen Präsidentin der KESB angehört worden. Die Präsidentin habe beschrieben, dass die Angehörte dem Gespräch nur be- dingt habe folgen können und dass sie schwere Beeinträchtigungen der geistigen Funktion und Präsenz festgestellt habe. Demgegenüber habe E als vermeintlich Beschenkter mit Schreiben vom 9. Mai 2013 zusammenfassend verlauten lassen, A sel. habe ihm schriftlich ihr gesamtes Aktiende- pot verschenkt. Letztere wolle sich damit bei ihm für die langjährige Unterstützung be- danken und einen Verlust in Zusammenhang mit einem früheren Beistand ausgleichen. Zudem sei die Urteilsfähigkeit von A sel. durch einen geriatrischen Untersuch erwiesen und durch Zeugnis von Frau Dr. med. G, attestiert. Die Annahme der KESB, die be- troffene Person sei urteilsunfähig, sei demnach haltlos. Die KESB habe dies mit Ent- scheid vom 11. Februar 2013 sodann indirekt auch anerkannt. Mit Entscheid, die Massnahme für A sel. aufrecht zu halten und mit der Anordnung, selbige sei namentlich in Zusammenhang mit Rechtsgeschäften zu vertreten, hätte die KESB keineswegs ihre Überzeugung aufgegeben, dass A sel. Unterstützung benötige und urteilsfähig sei. Vielmehr hätte die Behörde aufgrund der Gegebenheiten, Ein- schätzungen und Umstände entschieden, dass die betroffene Person dringend und zwingend auf Unterstützung durch einen Beistand in diversen Fragen des Lebens an- gewiesen sei. Die KESB stütze sich damals wie heute bei der Behandlung der Frage der Urteilsfähigkeit auf das Gutachten und die Einschätzungen des Hausarztes sowie auf die eigene Sachverhaltserhebung (Anhörung). Weiter zeige das handschriftlich ver- fasste Schriftstück ohne Zweifel, dass die Verfasserin nicht mehr vollends im Besitz ih- rer Kräfte und Sinne gewesen sein müsse. Das Schriftbild gestalte sich trotz linierter Vorlage schräg, die Worte seien schwer entzifferbar oder gar unleserlich. Unbesehen dieser Einschätzung bleibe zu erwähnen, dass das vom vermeintlich Beschenkten ein- gereichte Arztzeugnis von einer Ärztin ausgestellt worden sei, welche geschäftlich mit selbigem in Verbindung stehe. Eine Interessenkollision könnte betreffend des ausge- stellten Arztzeugnisses zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Für rechtsgültiges Abschliessen von Verträgen hätte es schon unter der altrechtlichen Massnahme, also im Zeitpunkt des vermeintlichen Zustandekommens des Schen- kungsvertrages, zwingend die Zustimmung des Vertreters benötigt. Die Mitwirkungs- beiratschaft (aArt. 395 Abs. 1 ZGB) hätte zur Folge, dass die verbeiratete Person nicht ohne Mitwirkung des Beirates namentlich Schenkungen hätte vornehmen können. Vor diesem Hintergrund sei der Vertrag in der Sache durch Urteilsunfähigkeit und for- mell durch die fehlende Unterschrift des eingesetzten Vertreters nichtig bzw. nicht zu- stande gekommen und die Voraussetzung für eine Mitwirkungshandlung der Behörden gemäss Art. 416 ZGB seien daraus und aus mangelndem Antrag nicht gegeben. Abschliessend bleibe festzuhalten, dass selbst wenn erwähnte Mängel nicht bestanden hätten, die Behörde der Schenkung nicht zugestimmt hätte. Die Aufgabe der Behörde gemäss Art. 416 ZGB sei es, die Interessen einer betroffenen Person zu schützen und den Beistand zu kontrollieren, um mögliche Fehler zu verhindern. Verhältnismässig zum Vermögen und mit Blick auf den altersbedingten Vermögensverzehr hätte sich die betroffene Person ausserordentlich schwer belastet. Eine Schenkung im Umfang der vermeintlichen Absicht wäre ohnehin als unverantwortbar betrachtet worden. 58 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 10. Gegen den Entscheid der KESB (folgend: Vorinstanz) reichte der Rechtsvertreter von E (folgend: Beschwerdeführer) bei der kantonsgerichtlichen Kommission für allgemeine Beschwerden am 20. Februar 2015 Beschwerde ein. (…) III. 1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass nach neuem Recht der Beistand in Vertretung der betroffenen Person keine Schen- kungshandlungen vornehmen dürfe (Art. 412 Abs. 1 ZGB) und deshalb auch eine Zu- stimmung der Behörde nach Art. 416 ZGB ausgeschlossen sei. Der Mitwirkungsbei- stand könne dem Rechtsgeschäft ohne Einbezug der Behörde nach Art. 416 ZGB ei- genständig zustimmen bzw. die Zustimmung verweigern. Vertretungs- und Verwal- tungsbeistand D habe sich aber bisher nicht geäussert, inwiefern er zur streitbetroffe- nen Schenkung eine Zustimmungshandlung getätigt habe. Auch nach altem Recht würden allein der Verbeiratete und der Beirat ohne Vormundschaftsbehörde entschei- den. Der Vorinstanz komme deshalb bei Schenkungen von verbeiständeten bzw. ver- beirateten Personen nach altem und nach neuem Recht keinerlei Genehmigungs- bzw. Zustimmungskompetenzen zu. 2. 2.1. Nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die streitbetroffene Schenkung gültig zustande gekommen ist. Zu beurteilen ist vorliegend einzig, ob die Vorinstanz hätte prüfen dürfen, ob sie der streitbetroffenen Schenkung von A sel. vom 8. Dezember 2012 an den Beschwerdeführer ihre Zustimmung erteilen wolle oder nicht. 2.2. Seit 1. Januar 2013 ist das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Die Schenkungsur- kunde wurde am 8. Dezember 2012 datiert und erfolgte somit noch unter Gültigkeit des alten Vormundschaftsrechts. 2.3. Mit Beschluss vom 10. Juli 2008 wurde B unter anderem beauftragt, A sel. im Rahmen der Mitwirkungsbeiratschaft im Sinne von aArt. 395 Abs. 1 ZGB zu begleiten. 2.4. Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund vorliegt, gleichwohl aber zu ihrem Schutze eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit als notwendig er- scheint, so kann ihr gemäss aArt. 395 Abs. 1 Ziff. 7 ZGB ein Beirat gegeben werden, dessen Mitwirkung unter anderem auch für Schenkungen erforderlich ist. Die Mitwirkungsbeiratschaft bewirkt, dass der Verbeiratete nicht mehr in der Lage ist, eine Schenkung selbständig, ohne Zustimmung des Beirates, gültig vorzunehmen (vgl. Schnyder/Murer, Das Familienrecht, Band II, 3. Abteilung, Das Vormundschaftsrecht, Berner Kommentar, Bern 1984, Art. 395 N 79). Schützling und Beirat müssen somit zusammenwirken: der eine vermag ohne den andern rechtlich nichts Verpflichtendes zu unternehmen; der Beirat ist nicht gesetzlicher Vertreter. Immerhin sind die vorgän- gige Ermächtigung und die nachträgliche Genehmigung zulässig. Die Mitwirkung ist an keine Formvorschrift gebunden, sie kann auch stillschweigend erfolgen. Eine Mitwir- kung der vormundschaftlichen Behörden erfolgt nicht (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., Art. 395 N 13). 2.5. Nach dem zum Zeitpunkt der Errichtung der Schenkungsurkunde geltenden Vormund- schaftsrecht hatte die Vormundschaftsbehörde keine Zustimmungs- bzw. Mitwirkungs- AI 013.31-7.2-107999 59 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang kompetenz. Einzig der damalige Mitwirkungsbeirat hätte der Schenkung zustimmen müssen, damit diese gültig zustande gekommen wäre. 3. 3.1. Übergangsrechtlich gilt gemäss Art. 14 SchlT ZGB für den Erwachsenenschutz das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten ist. Mit Ausnahme von Entmündigungen fallen die nach bisherigem Recht angeordneten Mas- snahmen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezem- ber 2008 dahin, sofern die Erwachsenenschutzbehörde sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts überführt hat. 3.2. Bis zur Überführung der Massnahme in eine solche des neuen Rechts durch einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde untersteht die Massnahme dem bisherigen Recht mit allen altrechtlichen Wirkungen (vgl. Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], a.a.O., Art. 14 und Art. 14a SchlT N 10; vgl. Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Basel 2012, Art. 14 SchlT N 5). 3.3. Der damalige Beirat hätte somit bis zum 11. Februar 2013, an welchem die Vorinstanz die Überführung der altrechtlichen Massnahmen in solche des neuen Rechts vorge- nommen hat, die Zustimmung zur Schenkung erteilen können, damit diese gültig zu- stande gekommen wäre. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Vorinstanz demnach auch keine Zustimmungs- bzw. Mitwirkungskompetenz. 4. 4.1. Die Vorinstanz ernannte mit Entscheid vom 11. Februar 2013 D als neuen Vertretungs- und Verwaltungsbeistand gestützt auf Art. 394 ZGB und Art. 395 ZGB und behielt die Zustimmung der Behörde gemäss Art. 396 ZGB vor. In ihren Erwägungen führte sie an, dass es angemessen und zweckmässig erscheine, die bisherigen Massnahmen ohne Änderung deren Wirkungen ins neue Recht zu überführen und sie auf eine Nen- nung der zustimmungsbedürftigen Geschäfte nach Art. 416 ZGB verzichte. 4.2. Gemäss Art. 394 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbe- dürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Der Beistand darf jedoch gemäss Art. 412 Abs. 1 ZGB in Vertretung der betroffenen Person keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsge- schenke (vgl. Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Art. 394 N 20). Geschäfte, für welche eine Vertretung des Beistands ausgeschlossen ist, können auch nicht durch eine be- hördliche Zustimmung geheilt werden (vgl. Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], a.a.O., Art. 416 N 17). D als neuer Beistand ab 11. Februar 2013 durfte folglich keine Schenkung als Vertreter von A sel. vornehmen. Entsprechend fehlte der Vorinstanz die Zustimmungskompetenz gemäss Art. 416 Abs. 1 ZGB. 4.3. Gemäss Art. 396 Abs. 1 ZGB wird eine Mitwirkungsbeistandschaft errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes genügt bei der Mitwirkungsbeistandschaft die Zustimmung des Beistandes. Diese ist an keine Form gebunden. Sie kann auch nachträglich erteilt werden. Es braucht auch in Fällen gemäss Art. 416 Abs. 1 ZGB – wonach für gewisse Geschäfte, die der Beistand in Vertretung der betroffenen Person 60 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang vornimmt, die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich ist – nicht zu- sätzlich die Mitwirkung der KESB. Art. 416 ZGB bezieht sich nämlich auf Handlungen des Beistandes als Vertreter, während dem Mitwirkungsbeistand eben gerade keine Vertretungsbefugnis zusteht (vgl. Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Art. 396 N 21, 24). D hat als Beistand von A sel. betreffend der streitbetroffenen Schenkung nicht als Ver- treter gehandelt, weshalb Art. 416 ZGB nicht anwendbar ist. Auch eine allfällig fehlen- de Mitwirkung des Beistands bezüglich Schenkung dürfte nicht durch Zustimmung der Vorinstanz ersetzt werden. 5. Zusammenfassend verfügt die Vorinstanz bezüglich der streitbetroffenen Schenkung keine Zustimmungs- bzw. Genehmigungskompetenz. Die Vorinstanz führte im ange- fochtenen Entscheid selbst aus, dass der Beistand sie nicht um Zustimmung erbeten habe. Das Schreiben des Beistands vom 13. Mai 2013 an die Vorinstanz hätte dem- nach von der Vorinstanz nicht als Antrag um Zustimmung behandelt werden dürfen. Hingegen hätte die Vorinstanz den Beistand über den genauen Inhalt seines Bei- standsmandates gemäss Entscheid vom 11. Februar 2013 aufzuklären gehabt. Jener Entscheid lässt nämlich die genaue Bestimmung der mitwirkungsbedürftigen Geschäfte im Dispositivs vermissen (vgl. Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Art. 396 N 12). Es hätte somit keines Entscheids, sondern vielmehr einer Information an den Beistand über dessen Befugnisse in Bezug auf die Schenkung bedurft. Der Entscheid der Vo- rinstanz vom 19. Januar 2015 ist deshalb aufzuheben. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Kommission für allge- meine Beschwerden, Entscheid KBA 1-2015 vom 26. Juli 2015 AI 013.31-7.2-107999 61 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 2.7. Nachsteuerverfahren bezüglich einer verjährten Erbschaftssteuerveranla- gung (Art. 153 Abs. 1 StG); Wird die unsichere Tatsache der gemeinnützi- gen Zweckverfolgung einer Stiftung nicht im Erbschaftssteuerverfahren weiter geklärt, darf die Untersuchung nicht im Nachsteuerverfahren nach- geholt werden. Erwägungen: I. 1. Carl Sutter hat mit letztwilliger Verfügung vom 10. Oktober 2001 auf sein Ableben hin die Carl Sutter-Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in Appenzell errichtet. Für die Liegenschaft „ab’s Schaies“ in Appenzell, Bezirk Schwende, Parzelle Nr. 55, und das Moosgrundstück im Unterrain, Parzelle Nr. 96 hat Carl Sutter (…) die Carl Sutter- Stiftung als Nacherbin eingesetzt. Die Stiftung bezweckt die finanzielle Unterstützung von neuen und bestehenden Einrichtungen für ältere Personen, wie Altersheime oder Alterssiedlungen (insbesondere den Bau, Unterhalt und Betrieb) auf dem Gebiet der Feuerschaugemeinde Appenzell. Stiftungsmittel ist die Liegenschaft „ab’s Schaies“ in Appenzell, Bezirk Schwende, Parzelle Nr. 55, und das Moosgrundstück im Unterrain, Parzelle Nr. 96. 2. Nach Versterben der Vorerbin wurde die Carl Sutter-Stiftung am 25. Oktober 2004 im Handelsregister des Kantons Appenzell I.Rh. eingetragen. 3. Die Kantonale Steuerverwaltung befreite die Carl Sutter-Stiftung mit Entscheid vom 16. März 2007 provisorisch von der subjektiven Steuerpflicht im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. f StG sowie Art. 56 lit. g DBG. An die Befreiung wurde die Pflicht verknüpft, den Stif- tungszweck bis spätestens 1. Januar 2008 unmittelbar zu verfolgen. Sollte die unmit- telbare Zweckverfolgung ab dem Steuerjahr 2008 dann nicht der Fall sein, erfolge rückwirkend auf 1. Januar 2005 die ordentliche Besteuerung nach Art. 51 Abs. 1 lit. b StG und Art. 49 Abs. 1 lit. b DBG. Als Begründung führte sie im Wesentlichen auf, dass die Stiftung nur dann Steuerfreiheit geniesse, wenn mit dem Grundstück selbst öffentli- che oder gemeinnützige Zwecke erfüllt würden, nicht jedoch dann, wenn das Grund- stück lediglich indirekt über seinen Ertrag diesen Zwecken diene. 4. Mit Schreiben vom 11. November 2008 gab die Carl Sutter-Stiftung gegenüber der Kantonalen Steuerverwaltung einen Revers ab. Da die Stiftung das Bauland noch nicht habe veräussern können, sei sie noch nicht in der Lage gewesen, den Stiftungszweck tatsächlich zu verfolgen. Zudem müssten entsprechende Projekte zur Realisierung ge- langen, bis die Stiftung finanzielle Unterstützung leisten könne. Sie erkläre sich damit einverstanden, dass, sollte die Stiftung künftig tatsächlich nicht einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, die Stiftung rückwirkend ab 1. Januar 2008 (handschriftlich korrigiert mit: 22. Oktober 2004) ordentlich besteuert werde. 5. In den definitiven Steuerveranlagungen für die Jahre 2005 bis 2011 wurde die Carl Sutter-Stiftung steuerbefreit. 6. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 und 10. Dezember 2012 forderte die Kantonale Steuerverwaltung die Carl Sutter-Stiftung auf, bis spätestens Ende 2012 ihrem Stif- tungszweck nachzuleben und gemeinnützige Projekte zu unterstützen, andernfalls die Steuerbefreiung rückwirkend per 22. Oktober 2004 aufgehoben werden müsste. 62 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 7. Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 teilte die Kantonale Steuerverwaltung der Carl Sutter- Stiftung mit, dass auch aus der Steuererklärung 2012 nicht ersichtlich sei, wie die Carl Sutter-Stiftung gemeinnützig tätig geworden wäre. Sollte die Carl Sutter-Stiftung bis spätestens 9. August 2013 keine Unterstützung von gemeinnützigen Projekten gemäss Stiftungszweck nachweisen können, müsste die Steuerbefreiung rückwirkend per 22. Oktober 2004 aufgehoben werden. 8. Die Carl Sutter-Stiftung teilte der Kantonalen Steuerverwaltung am 11. Juli 2013 mit, dass sie bisher keine Gelegenheit gehabt hätte, Unterstützungsbeiträge zu leisten. Sie suche aktiv nach geeigneten Projekten. Die Steuerbefreiung könne nicht davon abhän- gen, ob sie während der letzten acht Jahre ein paar kleine Beträge ausgerichtet habe oder ob sie für den Zeitraum der acht Jahre zusammengefasst einen grossen Beitrag gemeinnützig auszahle. 9. Die Kantonale Steuerverwaltung entschied am 16. Dezember 2013, dass die Carl Sutter-Stiftung zufolge Widerrufs der provisorisch ausgesprochenen Steuerbefreiung ab 22. Oktober 2004 der ordentlichen Besteuerung für Gewinn und Kapital unterliege. 10. Die gegen diesen Entscheid von der Carl Sutter-Stiftung erhobene Einsprache wies die Kantonale Steuerverwaltung mit Entscheid vom 17. April 2014 ab. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde der Carl Sutter-Stiftung wurde vom Kantonsge- richt, Abteilung Verwaltungsgericht, mit Präsidialentscheid V 7-2014 vom 3. Juli 2014 mangels rechtzeitiger Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses abgeschrie- ben. (…) 13. Am 1. Oktober 2014 verfügte die Kantonale Steuerverwaltung gegenüber der Carl Sutter-Stiftung eine Nachsteuer für die Erbschaftssteuer 2004 im Betrag von Fr. 431’137.80. 14. Die Rechtsvertreterin der Carl Sutter-Stiftung reichte am 3. November 2014 gegen den Einschätzungsentscheid für die Erbschaftssteuer 2004 Einsprache ein mit dem Antrag, es sei auf der Zuwendung an die Carl Sutter-Stiftung keine Erbschaftssteuer zu erhe- ben. 15. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2014 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Ein- sprache der Carl Sutter-Stiftung ab. So sei die Frage der Erbschaftssteuerpflicht gemäss Art. 97 Abs. 2 Satz 1 StG klar und eindeutig an die Frage der Befreiung von den Gewinn- und Kapitalsteuern gekoppelt. Der rückwirkende Widerruf der Steuerbefreiung bei den Gewinn- und Kapitalsteuern sei rechtskräftig. Das bedeute, dass die Zuwendung an eine nicht steuerbefreite Stif- tung erfolgt und damit erbschaftssteuerpflichtig sei. Ein Hinweis auf die möglichen Erb- schaftssteuerfolgen habe nicht gemacht werden müssen. Mit Art. 97 Abs. 2 StG habe der Gesetzgeber widersprüchliche Ergebnisse vermeiden wollen. Es könne nicht sein, dass eine juristische Person zwar gewinn- und kapitalsteuerpflichtig sei, aber nicht erb- schaftssteuerpflichtig. Deshalb werde im Erbschaftssteuerrecht (Art. 97 Abs. 2 StG) ausdrücklich Bezug genommen auf das Gewinn- und Kapitalsteuerrecht (Art. 58 Abs. 1 StG). Es gehe hier um das Anliegen einer widerspruchsfreien Rechtsordnung. Diese Regelung sei zudem nicht eine Besonderheit von Appenzell I.Rh., sondern finde sich auch in diversen anderen Kantonen. AI 013.31-7.2-107999 63 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 16. Die Rechtsvertreterin der Carl Sutter-Stiftung (folgend: Beschwerdeführerin) reichte am 19. Januar 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2014 ein. (…) III. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Erhebung einer Nachsteuer u.a. voraussetze, dass neue Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuer- behörde nicht bekannt gewesen seien, dazu geführt hätten, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben sei. Neue Tatsachen oder Beweismittel seien nur solche, welche zwar schon vorher vorhanden gewesen, sie jedoch der Veranlagungsbehörde erst im Nachhinein bekannt geworden seien. Tatsachen, die sich erst nach der fraglichen Zeit verwirklicht hätten, würden ausser Betracht fallen. Im Zeitpunkt des Erbanfalls habe die Stiftung aufgrund ihrer Statuten die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung klar er- füllt. Dass nun viele Jahre danach aufgrund von Tatsachen, die sich erst lange danach verwirklicht hätten (Aberkennung der provisorisch gewährten Steuerbefreiung bei den direkten Steuern), rückwirkend eine andere Beurteilung vorgenommen werde, wider- spreche dem Sinn des Gesetzes. Aus diesen Gründen sei im Rahmen der Erbschafts- steuern auf eine Nachbesteuerung zu verzichten, respektive seien die Voraussetzun- gen für ein Nachsteuerverfahren vorliegend nicht als erfüllt zu betrachten. Im Gegensatz zu den direkten Steuern habe die kantonale Steuerverwaltung bei den Erbschaftssteuern nie einen Vorbehalt bezüglich Steuerbefreiung gemacht. Die Stif- tung habe auch keine diesbezüglichen Auflagen erhalten oder einen Revers unter- zeichnet. Art. 97 Abs. 2 StG sehe vor, dass Zuwendungen an eine Stiftung mit Sitz im Kanton, die von den direkten Steuern befreit sei, auch von den Erbschaftssteuern be- freit seien. Im Zeitpunkt der Zuwendung (Nacherbschaft im Jahre 2004) habe die Stif- tung die Bedingungen erfüllt, erst fast 10 Jahre danach sei ihr die Steuerbefreiung für die direkten Steuern rückwirkend aberkannt worden. Die ratio legis von Art. 97 Abs. 2 StG stehe einer – so zu sagen vorfrageweisen – selbständigen Prüfung durch die Erb- schaftssteuerbehörde in einem Fall wie dem vorliegenden nicht entgegen. Bei einer Auslegung von Art. 97 Abs. 2 StG, welche sich nicht nur am Wortlaut orientiere, könn- ten die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung von den Erbschaftssteuern als gege- ben erachtet werden. 1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, der Widerruf der Steuerbefreiung der Carl Sutter- Stiftung mit der Beurteilung der Jahre 2004 bis 2012 stehe rechtskräftig fest. Damit stehe fest, dass im Jahr 2004 eine Zuwendung an eine nicht steuerbefreite Stiftung er- folgt sei. Die ordentliche Veranlagungsverjährungsfrist von 5 Jahren nach Art. 130 Abs. 1 StG sei für die Erbschaftssteuer abgelaufen. In einem solchen Fall sei jedoch gemäss die- ser Bestimmung die Erhebung von Nachsteuern vorbehalten. Die Rechtzeitigkeit der Erhebung der Nachsteuer werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um die Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall, was nach Art. 95 Abs. 1 StG die Erbschaftssteuer auslöse. Art. 97 StG regle als Ausnahme die steuerfreien Vermögensübergänge. Gemäss Art. 97 Abs. 2 Satz 1 StG seien Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Kanton steuerfrei, die gemäss Art. 58 Abs. 1 dieses Gesetzes steuerbefreit seien. Damit mache das Gesetz die Befreiung von der Erbschaftssteuer direkt davon 64 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang abhängig, ob eine Befreiung von der Gewinn- und Kapitalsteuer nach Art. 58 StG vor- liege. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Frage der Steuerbefreiung für die Erbschaftssteuer selbständig zu prüfen sei, widerspreche der klaren gesetzli- chen Regelung und sei deshalb abzulehnen. Im Zeitpunkt der Zuwendung habe die Befreiung von der Erbschaftssteuer von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt gestan- den, dass die Stiftung ihrem Zweck auch tatsächlich nachlebe. Die Steuerverwaltung habe diesbezüglich weder einen Vorbehalt anbringen noch der Stiftung eine Auflage machen müssen. Der rückwirkende Widerruf der provisorisch gewährten Steuerbefrei- ung bei den Gewinn- und Kapitalsteuern habe nun Folgen für die Erbschaftssteuer. Und zwar stehe nun fest, dass damals im Jahr 2004 die Mittel an eine nicht steuerbe- freite Stiftung gegangen seien. Die Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 2 StG seien da- mit nicht erfüllt, weshalb die Zuwendung sich als erbschaftssteuerpflichtig erweise. Dass die Beschwerdeführerin innert nützlicher Frist keine Mittel ausgeben werde und letztlich die Steuerbefreiung widerrufen werden müsse, sei der Steuerbehörde hinge- gen ursprünglich nicht bekannt gewesen. Die Voraussetzungen einer Nachsteuer seien damit erfüllt. Hinzu komme, dass selbst nachträglich eingetretene Tatsachen berück- sichtigt werden dürften, wenn sie auf den Beurteilungsstichtag zurückwirkten. Der Wi- derruf der Steuerbefreiung bzw. die Feststellung der Steuerpflicht sei vorliegend rück- wirkend erfolgt und damit stehe nun untrennbar auch die Erbschaftssteuerpflicht fest. 2. 2.1. Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts. Steuerbar ist insbesondere die Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall (vgl. Art. 95 Abs. 1 StG). Steuerfrei sind hingegen Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Kanton, die gemäss Art. 58 Abs. 1 StG steuerbefreit sind (vgl. Art. 97 Abs. 2 StG). Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. f StG sind die juristischen Perso- nen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit. 2.2. Die Kantonale Steuerverwaltung widerrief am 16. Dezember 2013 die provisorisch ausgesprochene Steuerbefreiung der Carl Sutter-Stiftung ab 22. Oktober 2004. Die dagegen erhobene Einsprache der Carl Sutter-Stiftung wurde mit Einspracheentscheid vom 17. April 2014 abgewiesen und die gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde der Carl Sutter-Stiftung vom Kantonsgericht mit Präsidialentscheid V 7- 2014 vom 3. Juli 2014 abgeschrieben. Der Entscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 16. Dezember 2013, wonach die Carl Sutter-Stiftung zufolge Widerrufs der provi- sorisch ausgesprochenen Steuerbefreiung ab 22. Oktober 2004 der ordentlichen Be- steuerung für Gewinn und Kapital unterliegt, ist demnach rechtskräftig. 2.3. Somit unterliegt die Carl Sutter-Stiftung grundsätzlich auch der Erbschaftssteuerpflicht. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Erbschaftssteuer im Jahr 2014 veranlagt werden durfte. 3. 3.1. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperi- ode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen (Art. 130 Abs. 1 StG). Der Erbschaftssteueranspruch besteht bei Zuwendungen aus Nacherbschaft im Zeit- punkt, in dem die Vorerbschaft ausgeliefert wird (Art. 96 Abs. 4 lit. b StG). Als Zeitpunkt der Auslieferung ist, wenn die Verfügung es nicht anders bestimmt, der Tod des Vorer- ben zu betrachten (Art. 489 Abs. 1 ZGB). AI 013.31-7.2-107999 65 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 3.2. Gemäss Nachsteuerverfügung vom 1. Oktober 2014 ging die Kantonale Steuerverwal- tung vom Erbanfall im Jahr 2004 aus. Die Erbschaftssteuer hätte somit spätestens bis Ende 2009 veranlagt werden müssen. Dies ist nicht geschehen, weshalb die Erb- schaftssteuerveranlagung verjährt ist. Die Veranlagung kann somit nur noch im Nach- steuerverfahren durchgeführt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 160 N 17). 4. 4.1. Eine nicht erhobene Steuer wird als Nachsteuer eingefordert, wenn sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist (Art. 153 Abs. 1 StG). 4.2. Neue Tatsachen oder Beweismittel sind solche, welche zwar schon vorher vorhanden waren, aber der Steuerbehörde erst im Nachhinein bekannt wurden (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 160 N 21). Damit eine Nachsteuer erhoben werden kann, muss die ungenügende Einschätzung auf im Einschätzungszeitpunkt nicht bekannte Tatsachen oder Beweismittel zurückzu- führen sein (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 160 N 9 ff.). Die Unkenntnis der Steuerbehörde über das Vorhandensein einer Tatsache muss kausal für die unrich- tige Einschätzung gewesen sein. Der Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn die Tatsache der Veranlagungsbehörde bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, und von dieser wider besseres Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht beachtet wurde (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., §160 N 19; Zweifel/Athanas [Hrsg.], Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 2. Auflage, Basel 2008, Art. 151 N 8a). Wird ein als erheblich erkennbarer Sacherhalt, welcher noch unklar ist, im Ein- schätzungsverfahren nicht weiter geklärt, darf die Untersuchung nicht im Nachsteuer- verfahren nachgeholt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., §160 N 32; Zweifel/Athanas [Hrsg.], a.a.O., Art. 151 N 7). Tatsachen müssen als bekannt gelten, wenn die Veranlagungsbehörde den Sachverhalt aufgrund verhältnismässig konkreter Anhaltspunkte im Veranlagungsverfahren abklären konnte (vgl. Zweifel/Athanas [Hrsg.], a.a.O., Art. 151 N 8a). 4.3. Die Kantonale Steuerverwaltung hat gegenüber der Carl Sutter-Stiftung trotz Empfang einer Erbschaft das Erbschaftssteuerverfahren nie eingeleitet. Spätestens ab Erteilung der provisorischen Steuerbefreiung im Jahr 2007 wusste sie jedoch um die unsichere Tatsache der gemeinnützigen Zweckverfolgung der Stiftung. Das Erbschaftssteuerver- fahren hätte im Wissen um diese Unsicherheit eingeleitet und die Veranlagungsverjäh- rung der Erbschaftssteuer unterbrochen werden müssen, zum Beispiel ebenfalls mit- tels Revers. Eine Nachsteuerveranlagung ist folglich nicht gerechtfertigt. 4.4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 1. Dezem- ber 2014 und die Verfügung vom 1. Oktober 2014 der Kantonalen Steuerverwaltung sind aufzuheben. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 3-2015 vom 2. Juli 2015 Auf die Beschwerde der Kantonalen Steuerverwaltung gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_847/2015 vom 25. September 2015 nicht ein. 66 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 2.8. Beschwerdelegitimation gegen einen Entscheid betreffend Organisati- onsklage (Art. 731b OR) Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 7. November 2014 machte der Rechtsvertreter der Gesellschaft X und von A das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. darauf aufmerksam, dass die Y AG seit der ordentlichen Generalversammlung vom 31. Oktober 2014 keinen Verwaltungsrat mehr habe. 2. Am 20. Januar 2015 verfügte der Bezirksgerichtspräsident von Appenzell I.Rh. super- provisorisch: „1. Rechtsanwalt Dr. iur. B wird superprovisorisch als Sachwalter der ‘Y AG’ ernannt und mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft bis zum Abschluss des Verfah- rens betraut. (…)“ 3. Am 29. Januar 2015 verfügte der Bezirksgerichtspräsident von Appenzell I.Rh. super- provisorisch: „1. Das am 20. Januar 2015 superprovisorisch verfügte Mandat von Rechtsanwalt Dr. B als einziger Zeichnungsberechtigter und einzelzeichnungsberechtigter Sachwalter der ‘Y AG’ wird vorläufig bis Dienstag, 31. März 2015 verlängert. (…)“ 4. Mit superprovisorischer Verfügung vom 20. März 2015 verlängerte der Bezirksge- richtspräsident von Appenzell I.Rh. das Sachwaltermandat wie folgt: „1. Das am 20./29 Januar 2015 superprovisorisch verfügte Mandat von Rechtsanwalt Dr. B als einziger Zeichnungsberechtigter und einzelzeichnungsberechtigter Sach- walter der ‘Y AG’ wird bis Dienstag, 30. Juni 2015 verlängert. (…)“ 5. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 8. Juni 2015 folgende superprovisorische Verfügung E 176-201: „1. Das am 20./29. Januar 2015 sowie am 20. März 2015 superprovisorisch verfügte Mandat von Rechtsanwalt Dr. B als einziger Zeichnungsberechtigter und einzel- zeichnungsberechtigter Sachwalter der ‘Y AG’ wird bis Donnerstag, 31. Dezember 2015 verlängert, mit Berechtigung zum Abschluss der Jahresrechnung bis Montag, 1. Februar 2016. Es wird dem Sachwalter die Befugnis erteilt, die finanziellen Inte- ressen der ‘Y AG’ bezüglich ihrer Beteiligung an der ‘Gesellschaft Z’ zu prüfen, inkl. allfälligem Verkauf dieser Beteiligung. (…)“ 6. Am 19. Juni 2015 reichten der Rechtsvertreter von C (folgend: Berufungskläger 1) und D (folgend: Berufungskläger 2) und der Rechtsvertreter von E (folgend: Berufungsklä- ger 3) gegen die Verfügung E 176-2014 vom 8. Juni 2015 Berufung ein und stellten un- ter anderem die Anträge, die superprovisorische Verfügung vom 8. Juni 2015 (E 176- 2014) sei aufzuheben, Rechtsanwalt Dr. B sei als einzelzeichnungsberechtigter Sach- walter der Y AG abzuberufen und es sei gestützt auf Art. 731b OR ein unabhängiger Sachwalter für die Y AG einzusetzen. (…) AI 013.31-7.2-107999 67 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang II. 1. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten (Art. 7 Ziff. 2 EG ZPO) ist vorliegend gege- ben. 2. Die Berufungen erfolgten rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Legitimiert zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen einen vorinstanzlichen Entscheid betreffend Organisationsklage nach Art. 731b OR sind die am jeweils vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Parteien, Nebenparteien und ihre Rechtsnachfolger (vgl. Schön- bächler, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, Zürich/St.Gallen 2013, S. 445). Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshand- lungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen (Art. 76 Abs. 1 ZPO). Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich (Art. 76 Abs. 2 ZPO). Der Nebenintervenient darf nur Rechtsmittel-Anträge stellen, die der Interessenlage der Hauptpartei entsprechen. Prozesshandlungen der intervenierenden Partei, die im Widerspruch zur Hauptpartei – welche Herrin des Prozesses bleibt – stehen oder de- ren Position schwächen, sind unbeachtlich und somit wirkungslos und die Rechtsmitte- linstanz tritt auf ein solches Rechtsmittel nicht ein. Der intervenierenden Partei kommt damit eine unselbständige Stellung zu. Sie ist eine Nebenpartei im Hauptverfahren (vgl. Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufla- ge, Basel 2013, Art. 76 N 9 ff.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, §5 N 118 f.). Ob sich eine konkrete Prozesshandlung der intervenierenden Partei mit einer solchen der Hauptpartei verträgt, ist jeweils aus dem Verfahrenskontext zu ermitteln. Unbeacht- lich ist die Rechtsmitteleinlegung durch die Nebenpartei jedenfalls dann, wenn diese Handlung von der Hauptpartei ausdrücklich bestritten wird. Die Hauptpartei muss je- doch nicht ausdrücklich widersprechen. Immerhin ist zu fordern, dass sie ihren Willen deutlich kundgibt, auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten zu wollen (vgl. Sei- ler, a.a.O., §5 N 120, 122; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, Art. 76 N 12). Aufgrund der Interessen Dritter sowie der Öffentlichkeit ist der Richter an spezifische Anträge der Parteien nicht gebunden. Das im Summarium durchzuführende Organisa- tionsmängelverfahren ist vom Offizialgrundsatz beherrscht: Die Parteien haben keine Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand (vgl. BGE 138 III 298 E. 3.1.3). Die einmal durch den Richter erlassenen Anordnungen können durch einen gesellschafts- internen Beschluss grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden. Nötig ist dafür ein Gesuch gemäss Art. 731b Abs. 3 OR (vgl. Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Obligationen- recht II, 4. Auflage, Basel 2012, Art. 731b N 17; BGE 126 III 283 E. 3c). 3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. bewilligte mit prozessleitender Ver- fügung vom 22. Januar 2015 das Gesuch der Aktionäre C und D der Y AG und mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2015 das Gesuch des Aktionärs E der Y AG um Nebenintervention auf Seiten der Y AG. 68 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang Ob die Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren trotz fehlender formeller Erklä- rung ihres Beitritts zum Verfahren mit einem Interventionsgesuch als Nebeninterve- nienten hätten zugelassen werden dürfen, kann aus nachstehenden Gründen offen ge- lassen werden. 3.3. So stellen sowohl der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten 1 und 2 als auch der Rechtsvertreter und Sachwalter der Berufungsbeklagten 3 in ihren Berufungsantworten die Rechtsbegehren, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Letzter führt dazu an, dass die Berufungskläger 1 bis 3 weder auf der Seite der gesuchstellenden Berufungs- beklagten 1 und 2 noch auf Seiten der Gesellschaft, der Berufungsbeklagten 3, inter- venieren würden, sondern sie würden vielmehr Eigeninteressen als Aktionäre der Y AG vertreten. Sie seien deshalb nicht zur Ergreifung der Berufung legitimiert, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei. Mit Einlegung der Berufung handeln die Berufungskläger 1 bis 3 gerade nicht in Unter- stützung der Berufungsbeklagten 3. Die Berufung steht vielmehr im Widerspruch zum Anliegen der Berufungsbeklagten 3, welche diese ausdrücklich ablehnt, indem sie den Antrag stellt, diese sei abzuweisen. 3.4. Auf die Berufung ist demnach nicht einzutreten. (…). 4. Folglich kann offen bleiben, ob die superprovisorische Verfügung vom 8. Juni 2015 überhaupt mit Berufung hätte angefochten werden können. 5. Wäre auf die Berufung hingegen einzutreten gewesen, hätte diese wohl abgewiesen werden müssen. So ist der Richter aufgrund der Offizialmaxime im Organisationsmän- gelverfahren nicht an spezifische Anträge der Parteien gebunden. Die einmal durch den Richter erlassenen Anordnungen können durch einen gesellschaftsinternen Be- schluss grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden. Nötig ist dafür ein Gesuch ge- mäss Art. 731b Abs. 3 OR (vgl. BGE 138 III 298 E. 3.1.3; Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, Art. 731b N 17; BGE 126 III 283 E. 3c). Ein gesellschaftsinterner Beschluss würde aufgrund der Pattsituation ohnehin nicht zu- stande kommen, zumal die Berufungsbeklagten 1 und 2, welche die Hälfte der Aktien der Berufungsbeklagten 3 besitzen, mit der Abberufung des Rechtsvertreters und Sachwalters der Berufungsbeklagen 3 ausdrücklich nicht einverstanden sind, zumal sie die Berufung abgewiesen haben möchten. Inwiefern die Berufungskläger legitimiert wären, gemäss Art. 731b Abs. 3 OR beim Richter die Abberufung des von diesem ein- gesetzten Sachwalters zu verlangen, allenfalls in Analogie zu Art. 736 Ziff. 4 OR (wo- nach der Richter statt der von Aktionären, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, verlangten Auflösung der Gesellschaft auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen kann), hätte der zu- ständige Richter zu entscheiden. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzel- richter, Entscheid KE 15-2015 vom 11. August 2015 Auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_469/2015 vom 25. November 2015 nicht ein. AI 013.31-7.2-107999 69 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 2.9. Grundstückschätzung: Ermittlung des Mietwerts und des Minderwerts Erwägungen I. 1. A ist Alleineigentümerin der Liegenschaft Parzelle Nr. X, Bezirk Oberegg, und des darauf stehenden Einfamilienhauses. 2. Am 5. Juni 2014 teilte das Schatzungsamt Appenzell I.Rh. A folgende Ergebnisse der Grundstückschätzung vom 21. Mai 2014 mit: - Amtlicher Verkehrswert: Fr. 546’000.00 - Steuerwert: Fr. 546’000.00 - Neuwert: Fr. 660’000.00 - Zeitwert: Fr. 581’000.00 - Realwert: Fr. 720’000.00 3. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 (Datum der Postaufgabe) erhoben A und deren Ehemann bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Rekurs gegen diese Grundstückschät- zung. Sie beantragten im Wesentlichen, die Grundstückschätzung vom 21. Mai 2014 bezüglich Mietwerts und des Minderwerts zu korrigieren und die darauf basierenden Werte neu zu berechnen. Dabei stützten sie sich auf die Aussagen zweier Immobilien- experten. 4. Mit Rekursentscheid vom 30. September 2014 wies die Standeskommission Appenzell I.Rh. den Rekurs ab, mit der Begründung, die Schätzung sei nach den tatsächlichen Gegebenheiten und in richtiger Anwendung der einschlägigen Vorschriften vorgenom- men worden. Insbesondere habe das Schatzungsamt den ihm zur Verfügung stehen- den Ermessensspielraum korrekt ausgeübt, weshalb sich eine Reduktion der Schät- zungswerte als nicht gerechtfertigt erweise. Bezüglich des Mietwerts hielt die Standeskommission fest, dass die Rekurrenten aus den Regeln für die Grundstückschätzung anderer Kantone nichts ableiten könnten. Massgeblich sei das appenzell-innerrhodische Recht, nach dem anders als in anderen Kantonen das Schätzerhandbuch anwendbar sei. Die Rekurrenten hätten es des Wei- teren versäumt, die fraglichen tatsächlichen Mieteinnahmen zu belegen. Selbst wenn sie aber die tatsächlichen Mieteinnahmen belegt hätten, liesse sich daraus nicht ablei- ten, dass kein höherer Mietzins realisierbar wäre. Es würden Anhaltspunkte dafür feh- len, dass tatsächlich keine höheren Mieteinnahmen erzielt werden könnten. Die Nach- teile bei der Vermietung der Wohnräume, welche die Rekurrenten wegen des Fehlens von Garagen behaupteten, würden durch die üblicherweise separate Schätzung des Mietwerts von Garagen nicht ins Gewicht fallen. So hat das Schatzungsamt auch dem wirtschaftlichen Alter und dem Zustand des Schätzobjekts und seiner Einrichtungen mit den Korrekturfaktoren für die Mietwertberechnung Rechnung getragen. Der damit er- rechnete Mietwert für die Wohnräume sei daher nicht zu beanstanden. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. bestätigte den vom Schatzungsamt festgeleg- ten Minderwert von 12% mit der Begründung, das Schatzungsamt habe den Minder- wert nach der im Schätzerhandbuch enthaltenen Wertminderungstabelle bestimmt. Es habe zunächst aufgrund der Bauweise des Objekts die theoretische Gesamtlebens- dauer festgelegt. Das Schatzungsamt habe gemäss der Wertminderungstabelle einen Minderwert von 12% angenommen. Es habe damit den Unterhaltszustand des Gebäu- des etwas besser als „mittel“ und etwas schlechter als „mittel gut“ eingestuft. Die 70 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang Wertminderungstabelle des Schätzerhandbuchs beruhe auf einer Mischformel, welche der unterschiedlichen Entwertung der einzelnen Bauteilgruppen Rechnung trage. Es brauche daher keine Aufschlüsselung der Altersentwertung auf die einzelnen Bauteil- gruppen oder gar auf die einzelnen Bauteile vorgenommen zu werden, wie das die Re- kurrenten gefordert hätten. Eine solche Aufschlüsselung erübrige sich schon deshalb, weil die Rekurrenten zwar behaupten würden, die Berechnung des Minderwerts auf- grund der Lebensdauer der einzelnen Einrichtungselemente falle höher aus. Sie wür- den aber nicht angeben, inwiefern diese Behauptung im Einzelfall zutreffen solle. 5. Gegen diesen Rekursentscheid erhob der Rechtsvertreter von A und deren Ehemann (folgend: Beschwerdeführer) am 20. November 2014 beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten, die Grundstückschätzung vom 21. Mai 2014 sei insoweit anzupassen, als dass der Mietwert auf maximal CHF 24’000.00 und der Ertragswert auf maximal Fr. 343’000.00 festgelegt werde sowie der vom Neuwert in Abzug zu bringende Minderwert mindes- tens 22% betrage. (…) III. 1. 1.1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz den Sachverhalt, namentlich was den nachhaltig erzielbaren Mietwert und die effektiv bestehende Entwertung betreffe, nur ungenügend festgestellt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer weist darauf hin, die Vorinstanz habe die Be- hauptungen der Beschwerdeführer mit dem Verweis abgetan, die Beschwerdeführer hätten diese nicht genügend nachgewiesen. Da die Beschwerdeführer die entspre- chenden Behauptungen rechtzeitig vorgebracht hätten, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Sachverhalt abzuklären. Wenn nun die Beschwerdeführer im vorliegen- den Verfahren zum Beweis ihrer Behauptungen zusätzlich eine Stellungnahme eines professionellen Liegenschaftsexperten der B AG einreiche, unterstütze dies die Pflicht des Gericht zur Abklärung des Sachverhalts. 1.2. Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführer hätten erst im Beschwerdeverfah- ren einen Bericht der B AG vorgelegt, der von Personen mit den im Rekursverfahren erwähnten Qualifikationen (ein Immobilienexperte und ein Immobilienbewerter) unter- zeichnet worden sei. Nicht erst der Rekursentscheid, sondern bereits die angefochtene Verfügung habe Anlass dazu gegeben, Tatsachen und Beweismittel vorzulegen. Die Beschwerdeführer hätten im Rekursverfahren die von ihnen eingeholten Meinungen ausdrücklich erwähnt, ohne sie aber vorzulegen oder anderweitige Beweismittel (Zeu- genbefragungen) zu bezeichnen, obwohl bereits im Rekursverfahren erhöhte Mitwir- kungspflichten der Rechtsmittelkläger bestünden und insbesondere Beweismittel ein- zureichen seien. Das Schreiben der B AG sei daher als neue Tatsache und neues Be- weismittel aus dem Recht zu weisen. 1.3. Gemäss Art. 15 Abs. 2 VerwGG dürfen im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz da- zu Anlass gibt. Das Gericht stellt von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest und kann, falls nötig, zusätzliche Beweise einfordern (vgl. Art. 24 Abs. 1 VerwGG). Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten waren, ist die eingereichte Beurteilung des Grundstücks AI 013.31-7.2-107999 71 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang durch die B AG als Beweismittel im Sinne eines Parteigutachtens zuzulassen und nicht aus dem Recht zu weisen. 2. 2.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe mit Bezug auf die Ermittlung des Mietwerts auf die Ausführungen des Schatzungsamts abgestellt, wonach 12.6 Raum- einheiten mit einem Erfahrungswert von Fr. 2’550.00 pro Raumeinheit einen Mietwert im Betrag von Fr. 32’130.00 ergäben. Die Bewertung der konkreten Verhältnisse zur Ermittlung des Erfahrungswerts gemäss Beiblatt „Korrekturfaktoren für Mietwertberechnung“ sei im vorliegenden Fall unzutref- fend oder nicht geeignet, den Mietwert angemessen zu ermitteln. Unzutreffend sei die Einschätzung insbesondere mit Bezug auf die Kriterien Verkehrslage (abgelegen, ohne Erschliessung), Bautyp (Garagen fehlen), Demodierung verschiedener Anlageteile. Nicht angemessen sei die Beurteilung insofern, als die Kriterien wie Wohnlage, Immis- sionen, Besonnung das Gleiche, nämlich die Wohnlage, mehrfach werte. Letztlich wür- den die Korrekturfaktoren mit +/-9% eine Anpassung, die den im Kanton Appenzell In- nerrhoden herrschenden Unterschieden bei den nachhaltig erzielbaren Mietzinsen ge- recht werde, nicht zulassen. Bei der Ermittlung des Erfahrungswerts von Fr. 2’550.00 pro Raumeinheit sei das Schatzungsamt zudem nicht nach den Vorgaben des Schätzerhandbuchs vorgegan- gen. Das Schatzungsamt und mit ihm die Vorinstanz würden undifferenziert davon ausgehen, dass alle Einfamilienhäuser im Kanton Appenzell Innerrhoden für die Ermitt- lung des Erfahrungswerts miteinander vergleichbar seien. Es sei nicht erkennbar, wes- halb mit dem Argument, das Segment der Einfamilienhäuser sei mehrheitlich selbstge- nutzt, „naturgemäss“ ein Vergleich über den ganzen Kanton heranzuziehen sei. Die Zahl der selbstgenutzten Einfamilienhäuser sei genügend gross, dass vergleichbare Lagekategorien ausgeschieden werden könnten. Das Schatzungsamt und mit ihm die Vorinstanz differenzierten insbesondere nicht nach Lagemerkmalen, wie dies das Schätzerhandbuch vorgebe. Die Vorgehensweise des Schatzungsamts, den gesamten Kanton als Vergleichsgrundlage heranzuziehen, sei mit den Vorgaben des Schätzer- handbuchs nicht vereinbar. Vielmehr hätte im vorliegenden Fall die Lage des Weilers Y mit seiner Ausrichtung auf das St.Galler Rheintal berücksichtigt werden müssen. Indem das Schatzungsamt auf den mathematischen Durchschnitt der „Vergleichsobjek- te“ abstelle, wende es sodann die einschlägigen statistischen Methoden zur Ermittlung des Erfahrungswerts nicht an. Das Vorgehen des Schatzungsamts zur Ermittlung des Erfahrungswerts widerspreche demnach auch in dieser Hinsicht den Vorgaben des Schätzerhandbuchs. Gemäss Schätzerhandbuch gelte als Mietwert der nachhaltig erzielbare Mietertrag. Zur Festlegung des nachhaltig erzielbaren Mietwerts orientiere sich der Bewerter am Markt (Vermietbarkeit), an den baulichen Gegebenheiten der Liegenschaft, an den bestehen- den Mietverträgen und an der Nutzungsart. Dementsprechend sei ein Mietwert zu er- mitteln, der für die Liegenschaft der Beschwerdeführer im Weiler Y nachhaltig erzielbar sei. 2.2. Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Stellungnahme, dass bei amtlichen Schätzungen von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken im Kanton Appenzell I.Rh. ausschliesslich der Steuerwert bestimmt werde. Um die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen si- cherzustellen, müssten amtliche Schätzungen im ganzen Kanton einheitlich vorge- nommen werden. Die B AG komme in der Gesamtbetrachtung zu anderen Schlüssen als das Schatzungsamt. Das entspreche bei Schätzungen, die naturgemäss mit gewis- 72 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang sen Unschärfen verbunden seien, dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Bei der Schät- zung würden zahlreiche Beurteilungsspielräume bestehen, die es zwangsläufig mit sich bringen würden, dass dasselbe Objekt verschiedenen Einschätzungen auch von Fach- leuten unterliegen könne. Eine fehlerhafte Anwendung der Schätzungsrichtlinien liege aber nicht vor. 2.3. Mit Schätzungen sollen Werte bestimmt werden, die auf andere Weise nicht festgestellt werden können. Dabei ist die urteilende Instanz grundsätzlich frei in der Wahl der Schätzungsmethode. Einer freien Würdigung unterliegt auch die Frage, ob bestimmte Erfahrungszahlen in einem konkreten Fall als Schätzungsgrundlage herangezogen werden sollen. Jede Schätzmethode führt zwangsläufig zu einer gewissen Pauschalie- rung und Schematisierung und vermag nicht allen Einzelaspekten völlig gerecht zu werden. Dies ist jedoch aus praktischen und veranlagungsökonomischen Gründen un- vermeidlich und in einem gewissen Ausmass zulässig, auch wenn dabei die rechtsglei- che Behandlung nicht restlos gewährleistet wird. Das Verwaltungsgericht übt gegen- über Schätzungen dieselbe Zurückhaltung wie gegenüber verwaltungsbehördlichen Ermessensentscheiden, da sie zu annäherungsweise ermittelten Zahlen führen. Es schreitet nur ein, wenn eine Schätzung im Ergebnis offensichtlich unrichtig erscheint bzw. wenn bei der Schätzung offenkundige Fehler oder Irrtümer unterlaufen sind oder wesentliche Gesichtspunkte übergangen oder falsch gewürdigt wurden. Für den Vor- wurf der Rechtswidrigkeit genügt es insbesondere nicht, dass einzelne Posten auch anders bewertet werden können. Dies gilt vor allem dann, wenn die Differenzen in der Bewertung einzelner Entschädigungsposten auf unterschiedliche Schätzungsmethoden oder auf unterschiedliche der Schätzung zu Grunde gelegte Annahmen zurückzuführen sind, die an sich vertretbar sind (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufla- ge, St.Gallen 2003, N 623; BGE 128 II 74 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2P.279/1999 vom 3. November 2000 E. 2f; Urteil des Verwaltungsgerichts St.Gallen B 2012/266 vom 12. Februar 2014 E. 2.1.). Im Kanton Appenzell I.Rh. ist das Verfahren der Grundstückschätzung durch die Ver- ordnung über die Schätzung von Grundstücken sowie den Standeskommissionsbe- schluss über die Schätzung von Grundstücken geregelt. Gemäss Art. 2 dieses Stan- deskommissionsbeschlusses ist im Kanton Appenzell I.Rh. auf eine Grundstückschät- zung grundsätzlich „Das Schweizerische Schätzungshandbuch, Bewertung von Immo- bilien“, herausgegeben von der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstück- bewertungsexperten (SVKG) und der Schweizerischen Schätzungskammer / schweize- risches Verband der Immobilienwirtschaft (SEK/SVIT) in der aktuellen Fassung an- wendbar. 2.4. Der Mietwert für Eigennutzung entspricht dem Betrag, welchen der Eigentümer für selbst genutzte Grundstücke, Liegenschaften und Liegenschaftsteile auf dem Markt jährlich als Miete für Gleichwertiges aufwenden müsste oder bei Vermietung an unab- hängige Dritte erzielen könnte. Der Mietwert wird in der Regel über die Nutzfläche oder über die Raumeinheiten und die Einheitspreise pro Jahr festgestellt. Das örtliche Miet- preisniveau ergibt sich aus den Quadratmeterpreisen von vergleichbaren vermieteten Objekten. Mit der Umwandlung der Nutzflächen einer Wohnung in Raumeinheiten kann nebst der Raumgrösse auch deren Ausstattung miteinbezogen werden. Basierend auf einem Grundansatz werden individuell nach den Objekteigenschaften Zu- und Ab- schläge für verschiedene Kriterien vorgenommen. Das örtliche Mietpreisniveau ergibt sich aus den Mietzinsen vermieteter Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Im Hinblick darauf, dass in der Regel Drei- bis Vierzimmerwohnungen den grössten vermieteten Anteil aufweisen, wird der Grundansatz auf diese Wohnungstypen ausgerichtet. Die Zu- und Abschläge können anschliessend gemäss den Tabellen „Basismietwert Zu- AI 013.31-7.2-107999 73 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang schläge / Abzüge“ sowie „Korrekturfaktoren für Mietwertberechnung“ vorgenommen werden. Im Basiswert nicht enthaltene zusätzliche Einbauten und Anlagen sind zusätz- lich zu bewerten (vgl. Das Schweizerische Schätzerhandbuch, 4. Auflage 2012 [fol- gend: Schätzerhandbuch], S. 82 ff.). 2.5. Das Schatzungsamt hat bei der Schätzung des Mietwerts den Grundansatz durch den durchschnittlichen Mietertrag vermieteter Vergleichsobjekte im gesamten Kantonsge- biet ermittelt. Den Mietwert hat es aus der Anzahl Raumeinheiten, multipliziert mit ei- nem Franken-Ansatz berechnet. Zur Bestimmung dieses Ansatzes hat es den in ver- mieteten Vergleichsobjekten im gesamten Kantonsgebiet ermittelten durchschnittlichen Mietertrag beigezogen. Bei der Ermittlung der Anzahl Raumeinheiten hat das Schat- zungsamt die Zimmer im Untergeschoss bei der nur zur Hälfte gezählt, obwohl diese durchaus auch als vollwertige Räume zählen könnten. Den Erfahrungswert von Fr. 2’550.00 pro Raumeinheit hat das Schatzungsamt mittels der Tabelle des Schät- zerhandbuchs „Korrekturfaktoren für Mietwertberechnung“ (vgl. Schätzerhandbuch, S. 321 Tabelle 109) festgesetzt. Dabei ist unter anderem die Wohnlage sowie die Er- schliessung je als ein Kriterium berücksichtigt worden. Insgesamt wurden zehn Krite- rien mit einer Korrektur zwischen +9% und -9% (in Dreierschritten) bewertet, wobei mehrmals auch neutrale Wertungen ergangen sind. Wie die Beschwerdeführer richtig feststellen, wird bei der vorliegenden Anwendung die Wohnlage im Weiler Y mit den Kriterien Wohnlage, Immissionen sowie Besonnung mehrfach gewertet. Die Kriterien der Tabelle „Korrekturfaktoren für Mietwertberechnung“ ist jedoch vom Schätzerhand- buch vorgegeben und damit Grundlage für die Bewertung des Mietwerts. Bezüglich der fehlenden Garagen hat die Vorinstanz zurecht festgestellt, dass aus vorhandenen Ga- ragen ein in der Gesamtbetrachtung höherer Ertragswert resultieren würde. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nachteile bei der Vermietung der Wohn- räume fallen durch die üblicherweise separate Schätzung des Mietwerts von Garagen demnach nicht ins Gewicht. Bei der Bewertung des wirtschaftlichen Alters ist das Schatzungsamt und mit ihm die Vorinstanz von einem leicht abgenutzten Objekt aus- gegangen, wobei Küche und Bad dem üblichen Standard entsprächen. Das Schat- zungsamt hat sich demzufolge an das vom Schätzerhandbuch vorgesehene Vorgehen zur Ermittlung des Mietwerts gehalten. Die Beschwerdeführer bestreiten zudem den Erfahrungswert von Fr. 2’550.00 nicht substantiiert, sondern verlangen vielmehr die Ausscheidung verschiedener Lagekate- gorien sowie den Vergleich mit den angrenzenden Dörfern im St.Galler Rheintal, nach welcher sich der Weiler Y orientiert. In Bezug auf die Bestimmung des örtlichen Miet- werts liegen keine anwendbaren kantonalen Vorschriften vor, weshalb einzig das Schätzerhandbuch massgebend ist. So hat das Schatzungsamt bei der Ermittlung des Erfahrungswerts den durchschnittlichen Mietertrag der vermieteten Vergleichsobjekte im Kanton beigezogen, da das Segment der Einfamilienhäuser mehrheitlich selbstge- nutzt ist. Dies ist nicht zu beanstanden, denn das Schatzungsamt hat insbesondere keine Möglichkeiten, eigenständig verschiedene Lagekategorien mit einem unter- schiedlichen Erfahrungswert auszuscheiden. Dies müsste gesetzlich normiert werden, wie dies beispielsweise in anderen Kantonen der Fall ist. Es muss jedoch in diesem Zusammenhang in Betracht gezogen werden, dass gemäss Art. 5 Verordnung über die Schätzung von Grundstücken bei der Schätzung nicht landwirtschaftlicher Grundstü- cke, anders als etwa im Kanton St.Gallen, der Verkehrswert der Grundstücke einzig als Steuerwert zu bestimmen ist. Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme deshalb darauf hin, dass diesbezüglich die amtlichen Schätzungen im ganzen Kanton einheitlich vorgenommen werden müssen, um die rechtsgleiche Behandlung der Steu- erpflichtigen sicherzustellen. Entsprechend ist die Schätzung des Mietwerts gemäss den gesetzlichen Vorgaben erfolgt und nicht zu beanstanden. 74 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 3. 3.1. Die Beschwerdeführer rügen zudem, die Vorinstanz habe die Ermittlung des Minder- werts von 12% durch das Schatzungsamt geschützt, indem sie festgehalten habe, dass die vom Schatzungsamt angewendete Wertminderungstabelle den unterschiedli- chen Entwertungen der einzelnen Bauteilgruppen ausreichend Rechnung trage. Der vom Schatzungsamt ermittelte Minderwert von Fr. 79’000.00 sei für die 22 Jahre alte Liegenschaft anhand der Lebensdauer allein schon für die Einrichtungen bei weitem nicht ausreichend. Die Summe der Entwertungen für die einzelnen Bauteile (inkl. Ein- richtungen) ergebe einen Betrag, der den Minderwert von Fr. 79’000.00 deutlich über- steige. Das Schätzerhandbuch führe eine Wertminderungstabelle auf, auf die auch das Schatzungsamt abgestellt habe. Das Schätzerhandbuch halte aber auch fest, dass die Wertminderung die allfälligen Instandsetzungskosten am Bewertungsstichtag decken können müsse. Es lege somit fest, dass zwar die (pauschale) Wertminderungstabelle für die Ermittlung des Minderwerts herangezogen werden könne, dass aber der so pauschal ermittelte Minderwert die fälligen Instandsetzungskosten am Bewertungs- stichtag auch tatsächlich decken müsse. Indem die Vorinstanz nun einzig überprüfe, ob die Minderwertermittlung nach der pauschalisierten Wertminderungstabelle korrekt durch das Schatzungsamt durchgeführt worden sei, vergesse die Vorinstanz, dass die Ermittlung des Minderwerts nach der Wertminderungstabelle nur dann zur Anwendung komme, wenn damit auch die tatsächlichen Instandsetzungskosten abgedeckt seien. Die Beschwerdeführer hätten vor der Vorinstanz geltend gemacht, dass die pauschale Ermittlung des Minderwerts die fälligen Instandsetzungskosten eben gerade nicht de- cken würden. Die von der B AG errechnete Wertminderung betrage mindestens 29%, maximal 46%. B AG gehe von einem Minderwert von 30% aus. Die Beschwerdeführer verlangen deshalb, dass ihnen ein Minderwert von 22% angerechnet werde. 3.2. Die Vorinstanz erwidert, dass der von den Beschwerdeführern eingereichte Bericht der B AG, auf welchen sie ihre Anträge stützen, den Minderwert nicht nach Massgabe des Schätzerhandbuchs ermittle. 3.3. Wie bereits ausgeführt, ist auf das Verfahren der Gebäudeschätzung das Schweizeri- sche Schätzerhandbuch anwendbar. Mit der Wertminderung wird die Werteinbusse des Neuwerts infolge Alterung, Abnützung, Mängel und Schäden sowie zufolge Demo- dierung wie auch neuer Erkenntnisse in der Baukunde und bei den Baustoffen erfasst. Die Wertminderung umfasst sowohl die technische wie auch die wirtschaftliche Wert- minderung (vgl. Schätzerhandbuch, S. 368). Die Wertminderung wird zur Ermittlung des Zeitwerts herangezogen (vgl. Schätzerhandbuch, S. 77). Für die Altersbestimmung von Gebäuden steht eine Reihe von Verfahren zur Verfügung. Die gemäss Schätzer- handbuch verlässlichste Methode, um das Alter und damit die Entwertung eines Ge- bäudes zu bestimmen, beruht auf der Tatsache, dass ein Gebäude aus einer Vielzahl von Bauteilen zusammengefügt ist, welche je nach Art, Ort und Nutzung unterschied- lich altern. Dies bedeutet, dass unterschiedliche Bauteile einen unterschiedlichen Alte- rungsprozess durchlaufen und somit einer differenzierten Betrachtung unterzogen wer- den müssen. Diese differenzierte Betrachtungsweise setzt jedoch einen hohen Para- metrisierungsgrad voraus, der unter Umständen die Annahme einer Vielzahl von Kennzahlen und Einflussgrössen notwendig macht. Das Ergebnis suggeriert eine Prä- zision, die die zugrundeliegenden Daten bzw. Annahmen gar nicht hergeben. Es ist demnach dem pflichtgemässen Ermessen des Sachverständigen überlassen, welches Verfahren und somit welchen Detaillierungsgrad er aufgrund der vorhandenen Informa- tionen als sachdienlich beurteilt (vgl. Schätzerhandbuch, S. 150). 3.4. Das Schatzungsamt hat für die Ermittlung des Minderwerts die Wertminderungstabelle des Schätzerhandbuchs herangezogen (vgl. Schätzerhandbuch, S. 344). Anhand die- ser erfolgt eine einfache approximative Ermittlung der Entwertung über ein gesamtes AI 013.31-7.2-107999 75 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang Gebäude (vgl. Schätzerhandbuch, S. 147). Anlässlich der Besichtigung des Objekts durch das Schatzungsamt konnten keine ausserordentlichen Schäden oder Abnutzun- gen festgestellt werden. Die Beschwerdeführer machen geltend, der ermittelte Minder- wert reiche nicht aus, die fälligen Instandsetzungskosten zu decken; konkrete Angaben dazu fehlen jedoch. Die Beschwerdeführer haben es unterlassen, die fälligen Instand- setzungskosten substantiiert zu begründen und nachzuweisen. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, weshalb der vom Schatzungsamt geschätzte Minderwert von Fr. 79’000.00 nicht ausreicht, um diese Instandsetzungskosten zu decken. Auch wenn die Schätzung durch die B AG dem Vorgehen gemäss Schätzerhandbuch entsprechen würde und sich die unterschiedlichen Werte durch die unterschiedlichen Schätzungsmethoden erklärten, können die Beschwerdeführer daraus nicht ableiten, dass die durch das Schatzungsamt vorgenommene Schätzung offensichtlich unrichtig ist. Das Vorgehen des Schatzungsamts bei der Ermittlung des Minderwerts entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist dementsprechend nicht zu beanstanden. 4. 4.1. Der Fachschätzer hat demnach sowohl die Ermittlung des Mietwerts als auch des Minderwerts nach Abklärung vor Ort und in korrekter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen. 4.2. Die Schätzung des Schatzungsamts ist zu bestätigen, weshalb die auf den Miet- und Minderwert basierenden Werte nicht mehr zu prüfen sind. 5. 5.1. Es ist im Übrigen festzuhalten, dass Schätzungen versuchen, einen Wert annähernd bestimmen zu können; wenn nun aber einzelne Werte zur Korrektur beanstandet wer- den, verzerren sie das Gesamtergebnis. Zudem basiert das Schätzungsverfahren im Kanton Appenzell I.Rh. auf dem Schätzerhandbuch, welches von der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten und der Schweizerischen Schätzungsexperten-Kammer / Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft herausgegeben wird und als reichhaltige und umfassende Bezugsquelle für Daten und Fakten im Zusammenhang mit der Bewertung von Immobilien gilt. Diese Vorgaben wurden bei der Schätzung durch einen Fachschätzer angewendet, wobei auch das zu schätzende Grundstück besichtigt wurde. Wie anhand der Ermittlung des Mietwerts sowie des Minderwerts aufgezeigt, räumt das Schätzerhandbuch dem Fachschätzer einen grossen Ermessensspielraum ein. Wurde dieser von der Fachperson korrekt ausgeübt, so schreitet das Gericht nicht ein. 5.2. Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass es sich den Überlegungen der Vorinstanz anschliessen kann; denn das Schätzungsergebnis kann nicht mit hinrei- chenden Gründen als unzutreffend angesehen werden. Entsprechend ist die Be- schwerde abzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwal- tungsgericht, Entscheid V 18-2014 vom 21. Mai 2015 Die Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_834/2015 vom 15. Februar 2016 ab. 76 - 76 AI 013.31-7.2-107999