2. Erweist sich ein formell vollstreckbarer Entscheid wegen einer unklaren oder widersprüchlichen Formulierung des Dispositivs als nicht vollstreckbar, so kommen u.U. Erläuterung oder Berichtigung in Betracht. Nach erfolgter Erläuterung bzw. Berichtigung kann bzw. muss ein neues Vollstreckungsgesuch gestellt werden (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/- INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 336 N 17; SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), a.a.O., Art. 341 N 18).