Diese eigene Erkenntnistätigkeit überspannt jedoch den Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, in dem es einzig um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.118/2001 vom 25. Mai 2001, E. 2b). Die Vollstreckbarkeit des Entscheids B 1-2011 des Bezirksgerichts Appenzell, zivilgerichtliche Abteilung, vom 14. Februar 2012 in Bezug auf die Höhe des gewachsenen Terrains ist folglich abzulehnen, und der Entscheid E 130-2014 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 3. November 2014 ist aufzuheben.