Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. als Vollstreckungsrichter hat demnach den Vollstreckungstitel in rechtlicher Würdigung des Berichts Hersche Ingenieure AG vom 2. September 2013 ergänzt. Diese eigene Erkenntnistätigkeit überspannt jedoch den Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, in dem es einzig um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.118/2001 vom 25. Mai 2001, E. 2b).