Er stützte seinen Entscheid, in welchem er das gewachsene Terrain als mit 811.3 m. ü. M. annahm und festsetzte, folglich nicht auf die im Entscheid B 1-2011 erwähnten Standeskommissionsbeschlüsse, sondern auf den von den Beschwerdegegnern eingelegten Bericht Hersche Ingenieure AG vom 2. September 2013 (E 130-2014, GS act. 3). Bei diesem Bericht handelt es sich nicht um die dem Vollstreckungsgesuch beizulegenden erforderlichen Urkunden im Sinne von Art. 338 Abs. 2 ZPO, nämlich der Entscheid, das Entscheidsurrogat wie z.B. ein gerichtlicher Vergleich oder die Vollstreckbarkeitsbescheinigung (vgl. Botschaft zur ZPO; BBl 2006 7383).