55 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang her die Messpunkte nicht genau bekannt gewesen seien bzw. nie amtlich mitgeteilt worden seien. 3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. als Vollstreckungsrichter stellte demnach selbst fest, dass sich aus dem Entscheid B 1-2011, somit dem Vollstreckungstitel, die Leistungspflicht von X nicht eindeutig ergebe, zumal die Höhe das gewachsene Terrain gemäss den Standeskommissionsbeschlüssen und damit die Messpunkte für die zulässige Höhe der Grünhecke nicht genau bestimmt sei.