Der Entscheid B 1-2011, somit der Vollstreckungstitel, verweist demnach zur Bestimmung des gewachsenen Terrains auf Standeskommissionsbeschlüsse der Jahre 1975 und 1976. Die genaue Höhe des gewachsenen Terrains wurde im Entscheid nicht festgelegt. In Erwägung 4.2 des angefochtenen Entscheids E 130-2014 vom 3. November 2014 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. dann auch fest, dass nicht mit absoluter Genauigkeit gesagt werden könne, welcher Höhe das gewachsene Terrain gemäss den Standeskommissionsbeschlüssen entspreche.