Beide Parteien hätten Kenntnis von diesen Beschlüssen, weshalb sich weitere Beweiserhebungen zur Bestimmung des gewachsenen Terrains erübrigten. Demnach sei als gewachsenes Terrain das aufgeschüttete Terrain gemäss den das Grundstück Nr. B betreffenden rechtskräftigen Standeskommissionsbeschlüssen Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976 zu betrachten.