Darin werde die Aufschüttung gemäss dem rechtskräftigen Entlastungsstrassenprojekt als gewachsenes Terrain bezeichnet. Dies werde von der Standeskommission bestätigt und präzisiert, dass das Gefälle auf der beklagtischen Parzelle Nr. B 3-6% betrage und die Linie bei der Entlastungsstrasse auf der Kote von 809.75 und am nördlichen Rand der Aufschüttung auf der Kote 810.50 liege. Beide Parteien hätten Kenntnis von diesen Beschlüssen, weshalb sich weitere Beweiserhebungen zur Bestimmung des gewachsenen Terrains erübrigten.