In der Erwägung 3.3.3. lit. a wurde ausgeführt, es sei umstritten, von welchem Punkt aus die Höhe der einzelnen Pflanzungen zu messen sei bzw. was unter dem "gewachsenen Terrain" zu verstehen sei. Für das Gericht seien die rechtskräftigen Standeskommissionsbeschlüsse Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976 entscheidend. Darin werde die Aufschüttung gemäss dem rechtskräftigen Entlastungsstrassenprojekt als gewachsenes Terrain bezeichnet.