3.2. Vorliegend hatte der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. als Vollstreckungsrichter zu prüfen, ob der Entscheid B 1-2011 des Bezirksgerichts Appenzell, zivilrechtliche Abteilung, vom 14. Februar 2012 vollstreckbar ist. Aus der Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheids ergibt sich lediglich, dass X verpflichtet wurde, die Grünhecke auf die Höhe von zwei Metern ab dem gewachsenen Terrain (als Referenz gelte das gewachsene Terrain gemäss den das Grundstück betreffenden rechtskräftigen Standeskommissionsbeschlüssen Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976) zurückzuschneiden. In der Erwägung 3.3.3. lit.