BGer 4A_269/2012 E. 3.2.). Dazu kann das Gericht den Vollstreckungstitel auslegen, jedoch ist die Kompetenz des Gerichts insofern begrenzt, als es nicht befugt ist, diesen zu ergänzen oder zu präzisieren. Dies ist vielmehr Aufgabe des Erkenntnisverfahrens. Der Vollstreckungsrichter ist demnach an den Inhalt des zu vollstreckenden Urteils gebunden. Ihm steht nur ein ganz eng bemessener Spielraum zu, Unklarheiten des Entscheides im Zuge der Vollstreckung zu bereinigen (vgl. KELLERHALS, Berner Kommentar ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 341 N 27).