Vorliegend ist der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten. In der Beschwerdeschrift ist zwar nicht ausdrücklich angeführt, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer stützt. Aus ihr geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid betreffend Annahme und Festsetzung des gewachsenen Terrains auf 811.3 m. ü. M. rügt. Beim Begriff „gewachsenes Terrain“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff und somit um eine Rechtsfrage. Der Beschwerdeführer macht folglich implizit eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Die Beschwerdebegründung erweist sich demnach als ausreichend.