tel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Vollstreckungsentscheide zutrifft (Art. 339 Abs. 2 ZPO) - innert zehn Tagen seit Zustellung bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. wurde dem Beschwerdeführer am 4. November 2014 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 10. November 2014 gewahrt wurde. Auch wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.00 mit Einzahlung vom 21. November 2014 fristgerecht überwiesen.