Er entgegnete, im Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell vom 14. Februar 2012 sei rechtsverbindlich festgelegt worden, dass als gewachsenes Terrain der Geländeverlauf entsprechend den Standeskommissionsbeschlüssen Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976 zu gelten habe. Das Vollstreckungsgericht hätte richtigerweise lediglich festzulegen, welcher Höhe das gewachsene Terrain gemäss den vorgenannten Standeskommissionsbeschlüssen entspreche. Gestützt auf den Bericht der amtlichen Vermessung Schweiz, Hans Breu, Pat.