2. Auf Rechtsbegehren des Rechtsvertreters von Y und Z verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. mit Entscheid E 130-2014 vom 3. November 2014 X, in Vollstreckung der Ziff. 1b des Entscheids B 1-2011 vom 14. Februar 2012, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die Grünhecke auf die Höhe von zwei Metern ab dem gewachsenen Terrain, welches 811.3 m. ü. M. entspreche, zurückzuschneiden (Dispositiv-Ziffer 1) und ermächtigte Y und Z, bei Zuwiderhandlung der Gegenpartei gegen Ziffer 1 Ersatzvornahme durch eine Drittunternehmung treffen zu lassen (Dispositiv-Ziffer 2).