Mit Entscheid B 1-2011 des Bezirksgerichts Appenzell, zivilgerichtliche Abteilung, vom 14. Februar 2012 wurde X verpflichtet, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Grünhecke entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. A auf die Höhe von zwei Metern ab dem gewachsenen Terrain (als Referenz gelte das gewachsene Terrain gemäss den das Grundstück betreffenden rechtskräftigen Standeskommissionsbeschlüssen Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976) zurückzuschneiden (Dispositiv-Ziffer 1b). In Dispositiv-Ziffer 2 werden Zuwiderhandlungen von X gegen die Ziffer 1b unter die Strafdrohung von Art.