stimmten Rechtsbegriffen, die als Rechtsfrage grundsätzlich frei erfolgt, Zurückhaltung geübt. In diesen Fällen soll das Gericht so lange nicht eingreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörden vertretbar erscheint (vgl. ZUMSTEIN, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St.Gallen 2001, S. 164). Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 8-2014 vom 23. Oktober 2014 52 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang