26 Abs. 2 VerwGG zur Beurteilung der mit Rekursschrift vom 29. November 2013 gerügten und von der Standeskommission in ihrem Rekursentscheid vom 8. April 2014 offen gelassenen Punkte Ortstruktur/Landschaftsbild, Verkehrsregelung und Grundsätze des angepassten Wohnbaus/Zufahrt und Eingang an die Standeskommission zurückgewiesen, da ihr insbesondere bezüglich der Anwendung der Ästhetikklausel auf das Bauprojekt des Beschwerdeführers ein grosser Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. So wird in konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbe-