Die Streitsache wird gemäss Art. 26 Abs. 2 VerwGG zur Beurteilung der mit Rekursschrift vom 29. November 2013 gerügten und von der Standeskommission in ihrem Rekursentscheid vom 8. April 2014 offen gelassenen Punkte Ortstruktur/Landschaftsbild, Verkehrsregelung und Grundsätze des angepassten Wohnbaus/Zufahrt und Eingang an die Standeskommission zurückgewiesen, da ihr insbesondere bezüglich der Anwendung der Ästhetikklausel auf das Bauprojekt des Beschwerdeführers ein grosser Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.