Die Auskunft der Standeskommission in ihrem Rekursentscheid vom 2. April 2013, der Mehrlängenzuschlag komme beim Bauprojekt des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung, ist demnach auch für das vorliegend strittige - mit Ausnahme der Gebäudehöhe im Vergleich zum ersten abgeänderten Bauprojekt unveränderte - Bauprojekt verbindlich. Ob diese Auskunft unrichtig war, kann demnach ungeprüft bleiben. 5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Entscheid der Standeskommission vom 8. April 2014 ist aufzuheben.