Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er an seinem Bauprojekt einzig hinsichtlich der Gebäudehöhe, nicht jedoch hinsichtlich der Grenzabstände geändert. Weder die Standeskommission noch die Beschwerdegegner bestreiten diese Angaben. Die Beschwerdegegner führen gar selbst an, dass beim strittigen Bauprojekt praktisch unverändert die alten Pläne übernommen worden seien. Da sich folglich der Sachverhalt - und im Übrigen auch die Rechtslage - seit dem Rekursentscheid vom 2. April 2013 nicht geändert haben, ist die Standeskommission an ihre Auskunft betreffend Mehrlängenzuschlag gebunden.